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72/279/EWG: Beschluß des Rates vom 31. Juli 1972 zur Einsetzung eines Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses

CELEX
31972D0279
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1972-07-31
In force since
1972-07-31
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

72/279/EWG: Beschluß des Rates vom 31. Juli 1972 zur Einsetzung eines Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses Amtsblatt Nr. L 179 vom 07/08/1972 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0235 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 0797 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0235 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 0838 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0100 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0060 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0060 BESCHLUSS DES RATES vom 31. Juli 1972 zur Einsetzung eines Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses (72/279/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

In den vom Rat erlassenen Vorschriften im Bereich der Agrarstatistik ist im Hinblick auf ihre leichtere Durchführung ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorgesehen ; es ist zweckmässig, zur Verwirklichung dieser Zusammenarbeit einen Ausschuß einzusetzen, der mit der Wahrnehmung der ihm durch diese Vorschriften übertragenen Aufgaben betraut ist. Es ist wünschenswert, daß der Ausschuß auch alle anderen in den Bereich dieser Bestimmungen fallenden Fragen prüft - BESCHLIESST: Artikel 1 Es wird ein aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehender Ständiger Agrarstatistischer Ausschuß - im folgenden "Ausschuß" genannt - unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission eingesetzt.

Artikel 2 Der Ausschuß nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch die vom Rat im Bereich der Agrarstatistik erlassenen Bestimmungen in den dort vorgesehenen Fällen und unter den dort genannten Bedingungen übertragen sind. Er kann ausserdem jede andere in den Bereich dieser Bestimmungen fallende Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorlegt. Artikel 3 Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Geschehen zu Brüssel am 31. Juli 1972. Im Namen des Rates Der Präsident T. WESTERTERP

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