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Verordnung (EWG) Nr. 2743/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen

CELEX
31972R2743
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1972-12-19
In force since
1973-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2743/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen Amtsblatt Nr. L 291 vom 28/12/1972 S. 0144 - 0144 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0047 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(28.12) S. 0016 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0047 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(28-30.12) S. 0060 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0094 Spanische Sonderausgabe:

Kapitel 08 Band 2 S. 0019 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0019 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2743/72 DES RATES vom 19. Dezember 1972 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 153 der diesem beigefügten Akte, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (1) ist im gleichen Sinne zu ändern wie die Verordnung Nr. 19/65/EWG, deren Änderungen in Anhang I des Beitrittsvertrags angegeben sind, so daß die infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich von Artikel 85 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallenden Vereinbarungen von dem Verbot nach Absatz 1 dieses Artikels freigestellt werden können - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 erster Unterabsatz wird wie folgt ergänzt: "In einer auf Grund von Artikel 1 erlassenen Verordnung kann bestimmt werden, daß das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages für einen in der Verordnung festgesetzten Zeitraum nicht für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen gilt, die am Tage des Beitritts bestehen, infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich von Artikel 85 fallen und die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfuellen." 2. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: "Absatz 1 gilt für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallen und die gemäß den Artikeln 5 und 25 der Verordnung Nr.

17 vor dem 1. Juli 1973 anzumelden sind nur dann, wenn dies vor diesem Zeitpunkt geschehen ist." Artikel 2 Diese Verordnung tritt zum Zeitpunkt des Beitritts in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1972. Im Namen des Rates Der Präsident T. WESTERTERP (1)ABl. Nr. L 285 vom 29.12.1971, S. 46.

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