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73/307/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 31. Juli 1973 an die Regierung Islands zu dem Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2829/72

CELEX
31973A0307
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
1973-07-31
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

73/307/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 31. Juli 1973 an die Regierung Islands zu dem Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2829/72 Amtsblatt Nr. L 286 vom 13/10/1973 S. 0036 - 0036 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 31. Juli 1973 an die Regierung Irlands zu dem Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2829/72 (73/307/EWG) Die Ständige Vertretung Irlands hat der Kommission mit Schreiben vom 10. April 1973 den Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2829/72 des Rates vom 28. Dezember 1972 über das Gemeinschaftskontingent für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (1) übermittelt.

Diese Mitteilung ist eine Anhörung im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2829/72 des Rates, wonach die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, und hierbei insbesondere die Organisation, das Verfahren und die Mittel für die Überwachung sowie die Ahndung von Zuwiderhandlungen regeln. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß der irische Verordnungsentwurf die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Strafmaßnahmen vorsieht und daß die irische Regierung, wie in dem Schreiben der Ständigen Vertretung Irlands vom 20.

Juni 1973 dargelegt, die Durchführungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Überwachung im Wege von Verwaltungsvorschriften getroffen hat. Die vorgesehenen oder bereits erlassenen Vorschriften entsprechen ihrem Sinn und allgemeinen Inhalt nach den Erfordernissen der Verordnung (EWG) Nr. 2829/72 des Rates. Es wäre jedoch wünschenswert, wenn die irische Regierung ihre Durchführungsbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Strafmaßnahmen, ergänzt und sich hierbei von der Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 9. Juni 1969 (2) leiten lässt, die die Anwendung der Regelung über das Gemeinschaftskontingent betrifft.

Brüssel, den 31. Juli 1973 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI (1)ABl. Nr. L 298 vom 31.12.1972, S. 16. (2)ABl. Nr. L 165 vom 5.7.1969, S. 7.

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