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73/329/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 9. Oktober 1973 an die dänische Regierung zu dem Entwurf für einen Erlaß zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr

CELEX
31973A0329
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
1973-10-09
In force since
1973-10-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

73/329/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 9. Oktober 1973 an die dänische Regierung zu dem Entwurf für einen Erlaß zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Amtsblatt Nr. L 308 vom 08/11/1973 S. 0022 - 0022 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 9. Oktober 1973 an die dänische Regierung zu dem Entwurf für einen Erlaß zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (73/329/EWG) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.

543/69 des Rates vom 25. März 1969 (1) hat die dänische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 26. Januar 1973 einen Entwurf eines Erlasses zur Durchführung der genannten Verordnung mitgeteilt. Ferner hat sie der Kommission ein Modell des persönlichen Kontrollbuchs zugeleitet, das sie einzuführen beabsichtigt. 1. Der Erlassentwurf enthält die nötigen Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 in der durch die Verordnungen (EWG) Nr. 514/72 (2) und (EWG) Nr. 515/72 (3) des Rates vom 28. Februar 1972 geänderten Fassung. - Nach Artikel 1 gilt diese Verordnung in Dänemark nur für den grenzueberschreitenden Verkehr. - Nach Artikel 2 muß das Kontrollbuch von der Leitung der Arbeitsinspektion anerkannt sein. - Nach Artikel 3 wird die Kontrolle der Einhaltung der Gemeinschaftsbestimmungen durch die Arbeitsinspektion wahrgenommen. - Artikel 4 führt die mit einer Geldbusse zu ahndenden Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr.

543/69 auf und bestimmt die Haftung der Unternehmen. 2. Nach Artikel 18 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 müssen die von den Mitgliedstaaten zu erlassenden Durchführungsvorschriften sich unter anderem auf die Organisation, das Verfahren und die Mittel für die Überwachung sowie auf die Ahndung im Falle von Zuwiderhandlungen erstrecken. Zu den von der dänischen Regierung in ihrem Erlassentwurf geplanten Vorschriften sind indes, auch wenn sie der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 nicht zuwiderlaufen, folgende Bemerkungen zu machen: a) Artikel 4 des Entwurfs beschränkt sich darauf, grundsätzlich zu bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit einer Geldbusse geahndet werden, falls nicht andere geltende Rechtsvorschriften hierfür eine schwerere Strafe vorsehen.

Die der Kommission vorgelegten Dokumente enthalten jedoch weder Angaben über die Höhe der Geldbussen noch über die Art der erwähnten anderen Vorschriften. Die Kommission fordert deshalb die dänische Regierung auf, die Höhe der Geldbussen für die verschiedenen Zuwiderhandlungen unter Berücksichtigung der Schwere der Zuwiderhandlung im Hinblick auf die Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen und die Verkehrssicherheit genau festzulegen. Ferner legt sie ihr nahe, als weitere Maßregeln die Entziehung der Beförderungsgenehmigung und des Führerscheins zu erwägen, soweit diese nicht bereits vorgesehen sein sollten. b) Die Kommission stellt fest, daß der Erlassentwurf keine Bestimmung über den Ausgleich für die Einschränkung der Tagesruhezeit enthält, wie es in Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr.

543/69 vorgesehen ist. Der betreffende Erlassentwurf müsste durch die nötigen Bestimmungen hierzu ergänzt werden. 3. Abschließend und vorbehaltlich der Bemerkungen unter 2 a) und b) wird der betreffende Erlassentwurf von der Kommission befürwortet. Brüssel, den 9. Oktober 1973 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI (1)ABl. Nr. L 77 vom 29.3.1969, S. 49. (2)ABl. Nr. L 67 vom 20.3.1972, S. 1. (3)ABl. Nr. L 67 vom 20.3.1972, S. 11.

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