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73/157/EWG: Empfehlung der Kommission vom 27. April 1973 an die Regierung Dänemarks zu dem Entwurf eines Erlasses zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68

CELEX
31973H0157
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1973-04-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

73/157/EWG: Empfehlung der Kommission vom 27. April 1973 an die Regierung Dänemarks zu dem Entwurf eines Erlasses zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 Amtsblatt Nr. L 182 vom 05/07/1973 S. 0027 - 0027 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 27. April 1973 an die Regierung Dänemarks zu dem Entwurf eines Erlasses zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 (73/157/EWG) Die Ständige Vertretung Dänemarks hat der Kommission mit Schreiben vom 5. Februar 1973 den Entwurf eines Erlasses zur Durchführung der Verordnungen Nr.

117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzueberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (1) und (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission vom 9. Juli 1968 zur Festlegung der Muster der Kontrolldokumente gemäß Artikel 6 und 9 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates (2) übermittelt. Diese Mitteilung ist eine Anhörung im Sinne von Artikel 10 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates, auf die auch in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 verwiesen wird. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß der Entwurf des dänischen Erlasses die Durchführungsmaßnahmen vorsieht, die die Mitgliedstaaten auf Grund der vorgenannten Verordnungen des Rates bzw. der Kommission treffen müssen.

Diese Maßnahmen müssen, was die Verordnung Nr. 117/66/EWG betrifft, u.a. die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Ahndung von Zuwiderhandlungen und, was die Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 betrifft, die Gültigkeitsdauer des Fahrtenheftes und die Auswertung und Aufbewahrung der Originale und der Durchschriften der Fahrtenblätter regeln. Sie können sich auch auf die von den Kontrollbeamten eventuell auf dem Fahrtenblatt anzubringenden Sichtvermerke beziehen. 1. Die Kommission stellt fest, daß der Entwurf des Erlasses einige bereits in den beiden Gemeinschaftsverordnungen enthaltene Vorschriften aufgreift.

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auf Grund von Artikel 189 des Vertrages unmittelbar in den Mitgliedstaaten und sind in Dänemark am 1. Januar 1973 in Kraft getreten. Folglich sind sie nicht in das einzelstaatliche Recht zu übernehmen. Eine derartige Übernahme könnte im übrigen zu Mißverständnissen hinsichtlich des Inkrafttretens und der unmittelbaren Anwendbarkeit derartiger Gemeinschaftsverordnungen führen. Eine auch nur teilweise Übernahme von Vorschriften einer Gemeinschaftsverordnung in einzelstaatliches Recht wäre höchstens zulässig, wenn sie zur Verständlichkeit erforderlich wäre.

Folglich empfiehlt die Kommission der dänischen Regierung, in dem Entwurf des Erlasses folgende nicht gerechtfertigte Vorschriften zu streichen. Artikel 7 "Die Originale der Fahrtenblätter sind abtrennbar. Das Original des Fahrtenblattes muß während der ganzen Dauer der Fahrt, für die es gilt, beim Fahrzeug bleiben." Artikel 8 "Das Fahrtenblatt ist auf Verlangen der Kontrollbeamten vorzuzeigen." 2. Artikel 9 und 10 des Entwurfs des Erlasses betreffen die Kontrolle und die Ahndung im Falle von Zuwiderhandlungen. Auf Grund der vorgenannten beiden Gemeinschaftsverordnungen muß in den von den Mitgliedstaaten zu erlassenden Vorschriften über die Kontrollen und über die Ahndung im Falle von Zuwiderhandlungen auf diese beiden Verordnungen verwiesen werden.

Die Kommission empfiehlt der dänischen Regierung, Artikel 9 und 10 entsprechend zu ergänzen. 3. Die übrigen Bestimmungen des Entwurfs des Erlasses entsprechen ihrem Sinn und ihrem allgemeinen Inhalt nach den Erfordernissen der beiden Verordnungen. Brüssel, den 27. April 1973 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI (1)ABl. Nr. 147 vom 9.8.1966, S. 2688/66. (2)ABl. Nr. L 173 vom 22.7.1968, S. 8.

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