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73/304/EWG: Empfehlung der Kommission vom 20. September 1973 an die Regierung des Großherzogtums Luxemburg zu dem Entwurf einer Großherzoglichen Verordnung über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 und der Verordnung (EWG) Nr. 517/72

CELEX
31973H0304
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1973-09-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

73/304/EWG: Empfehlung der Kommission vom 20. September 1973 an die Regierung des Großherzogtums Luxemburg zu dem Entwurf einer Großherzoglichen Verordnung über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 und der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 Amtsblatt Nr. L 283 vom 10/10/1973 S. 0016 - 0016 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 20. September 1973 an die Regierung des Großherzogtums Luxemburg zu dem Entwurf einer Großherzoglichen Verordnung über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 und der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 (73/304/EWG) Die Ständige Vertretung des Großherzogtums Luxemburg übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 6.

Juli 1973 einen Entwurf einer Großherzoglichen Verordnung über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 des Rates vom 28. Februar 1972 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den Pendelverkehr mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten (1) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 des Rates vom 28. Februar 1972 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten (2). Diese Mitteilung stellte eine Anhörung der Kommission im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 und des Artikels 22 der Verordnung (EWG) Nr.

517/72 dar. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß sich der Entwurf der Großherzoglichen Verordnung auf die Durchführungsmaßnahmen bezieht, die die Mitgliedstaaten gemäß den vorgenannten Verordnungen des Rates zu treffen haben. Nach dem Wortlaut der vorgenannten Artikel müssen sich diese Maßnahmen unter anderem auf die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung sowie auf die Ahndung von Verstössen erstrecken. In bezug auf den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs müssen sie gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 auch festlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung oder der Betrieb des betreffenden Verkehrsdienstes übertragen werden kann.

Die Kommission ist der Auffassung, daß die vorgesehenen Bestimmungen den Verpflichtungen entsprechen, die den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Organisation, des Verfahrens und der Mittel der Überwachung sowie der Ahndung von Verstössen auferlegt worden sind. Sie stellt jedoch fest, daß in dem Entwurf der Großherzoglichen Verordnung nicht erwähnt wird, daß sich die Übertragung der Genehmigung ausschließlich auf den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs bezieht. Sie hebt ferner hervor, daß in diesem Entwurf die Übertragung der Genehmigung von der vorherigen Zustimmung der Behörde, die sie erteilt hat, abhängt, ohne daß die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Genehmigung übertragen werden kann.

Daher empfiehlt die Kommission der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, die Bestimmungen des Entwurfs der betreffenden Großherzoglichen Verordnung zu ergänzen, - indem einerseits in der Verordnung darauf hingewiesen wird, daß sich die geplante Übertragung der Genehmigung lediglich auf die Genehmigung des Linienverkehrs und der Sonderformen des Linienverkehrs bezieht, und - indem andererseits die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Genehmigung oder der Betrieb des betreffenden Verkehrsdienstes übertragen werden kann. Brüssel, den 20. September 1973 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI (1) ABl.

Nr. L 67 vom 20.3.1972, S. 13. (2) ABl. Nr. L 67 vom 20.3.1972, S. 19.

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