Richtlinie 73/440/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 über allgemeine Bestimmungen betreffend die regionale Differenzierung einiger in den Richtlinien vom 17. April 1972 zur Reform der Landwirtschaft vorgesehener Maßnahmen Amtsblatt Nr. L 356 vom 27/12/1973 S. 0085 - 0086 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0107 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0141 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0141 RICHTLINIE DES RATES vom 11. Dezember 1973 über allgemeine Bestimmungen betreffend die regionale Differenzierung einiger in den Richtlinien vom 17. April 1972 zur Reform der Landwirtschaft vorgesehener Maßnahmen (73/440/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17.
April 1972 über die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2, gestützt auf die Richtlinie 72/160/EWG des Rates vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2, gestützt auf die Richtlinie 72/161/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen (3), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:
Sofern die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit Gebrauch machen, in einigen Regionen die Gesamtheit oder einen Teil der in den Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG vorgesehenen Maßnahmen nicht anzuwenden, ist es erforderlich, daß dies nur in Regionen geschieht, in denen entweder bereits der weitaus überwiegende Teil der Landwirtschaft das vergleichbare Einkommen erreicht hat oder die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen einer anderen Nutzung zugeführt werden sollen. Die Möglichkeit, die Gesamtheit oder einen Teil der in der Richtlinie 72/161/EWG vorgesehenen Maßnahmen nicht anzuwenden, muß wegen des engen Zusammenhangs mit den Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG auf die Regionen beschränkt werden, in denen die Mitgliedstaaten keine dieser beiden Richtlinien anwenden.
Sofern die Mitgliedstaaten den Betrag der in der Richtlinie 72/159/EWG vorgesehenen finanziellen Anreize regional unterschiedlich festsetzen, ist es erforderlich, daß sie dem Umfang der Anstrengungen, die von den Landwirten der einzelnen Regionen im Hinblick auf die Modernisierung zu unternehmen sind, Rechnung tragen und deshalb die finanziellen Schwierigkeiten der Betriebe derjenigen Regionen, die ein geringes landwirtschaftliches Einkommen aufweisen, sowie die Schwierigkeit, die sich aus dem Umfang des Abstands zwischen dem augenblicklichen landwirtschaftlichen Einkommen dieser Betriebe und dem zu erreichenden Einkommensziel ergeben, in besonderem Masse berücksichtigen.
Sofern die Mitgliedstaaten den Betrag der in der Richtlinie 72/160/EWG vorgesehenen finanziellen Anreize regional unterschiedlich festsetzen, ist es erforderlich, daß sie einerseits dem Bedarf an in jeder Region freizusetzendem Boden, der sich aus dem Umfang der Anstrengungen ergibt, die von den Landwirten in den einzelnen Regionen im Hinblick auf die Modernisierung zu unternehmen sind, sowie andererseits der Notwendigkeit, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Altersgruppen der Landwirte herzustellen, Rechnung tragen. Sofern die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 72/161/EWG vorgesehenen Maßnahmen zur Errichtung und für den Ausbau von Stellen für die sozio-ökonomische Information und für die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen regional schwerpunktmässig ausrichten, ist es erforderlich, daß sie dem Umfang der Anstrengungen, die in den einzelnen Regionen im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Reform der Landwirtschaft unternommen werden müssen, Rechnung tragen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1 1. Sofern die Mitgliedstaaten Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 72/160/EWG anwenden, müssen die betreffenden Regionen der Bedingung entsprechen, daß sich wenigstens 75 % der von hauptberuflichen Landwirten bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche der Region bereits in Betrieben befindet, (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 9. (3)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 15. die die Bedingungen bezueglich des in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 72/159/EWG festgesetzten Einkommens erfuellen.
(2) Die Mitgliedstaaten können den zweiten Gedankenstrich von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 72/160/EWG wie folgt anwenden: a) in Regionen, die die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfuellen; b) in bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie genannte Prämie in Regionen, in denen während eines Bezugszeitraums von mindestens einem Jahr die nach der genannten Richtlinie freigesetzte Fläche zu mindestens 70 % nur durch Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie genutzt werden konnte. (3) Ferner kann Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 72/159/EWG entweder allein oder zusammen mit Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 72/160/EWG Anwendung finden, falls die Region auf Grund einer öffentlichen Entscheidung nicht mehr zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt ist und damit die Zielsetzung einer Verbesserung der Agrarstruktur entfällt.
Bei Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 72/159/EWG unter den in Unterabsatz 1 angegebenen Voraussetzungen verzichtet der betreffende Mitgliedstaat auf die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 der genannten Richtlinie. (4) Die Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich oder des Artikels 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 72/161/EWG ist auf die Regionen begrenzt, in denen die Mitgliedstaaten weder die in der Richtlinie 72/159/EWG noch die in der Richtlinie 72/160/EWG vorgesehenen Maßnahmen anwenden. Artikel 2 Sofern die Mitgliedstaaten Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 72/159/EWG anwenden, tragen sie dem Umfang der Anstrengungen Rechnung, die von den Landwirten der verschiedenen Regionen, insbesondere in Anbetracht folgender Tatsachen, im Hinblick auf die Modernisierung zu unternehmen sind: - geringes landwirtschaftliches Einkommen oder - besonders starker Abstand des landwirtschaftlichen Einkommens gegenüber dem vergleichbaren Einkommen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 72/159/EWG.
Artikel 3 (1) Sofern die Mitgliedstaaten Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 72/160/EWG anwenden, tragen sie dem Bedarf an freizusetzendem Boden, der sich aus dem Umfang der Anstrengungen ergibt, die von den Landwirten der verschiedenen Regionen im Hinblick auf die Modernisierung zu unternehmen sind, Rechnung. Dabei berücksichtigen sie insbesondere: - das geringe landwirtschaftliche Einkommen oder - den besonders starken Abstand des landwirtschaftlichen Einkommens gegenüber dem vergleichbaren Einkommen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 72/159/EWG. (2) Die regional unterschiedliche Festsetzung der Beträge betrifft die Maßnahmen, die in der Richtlinie 72/160/EWG entweder zugunsten von Landwirten über 65 Jahren oder zugunsten von Landwirten zwischen 55 und 65 Jahren oder zugunsten von Landwirten unter 55 Jahren, oder aber zugunsten dieser drei Altersgruppen oder zweier von ihnen vorgesehen sind.
Die Mitgliedstaaten setzen diese Beträge unter Berücksichtigung der Unausgewogenheiten in der Verteilung nach Altersklassen der in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung fest. Artikel 4 Sofern die Mitgliedstaaten Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich oder Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 72/161/EWG anwenden, richten sie die Maßnahmen zur Errichtung und zum Ausbau von Stellen für die sozio-ökonomische Information oder für die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen schwerpunktmässig zugunsten der Regionen aus, die insbesondere durch folgendes charakterisiert sind: - durch geringes landwirtschaftliches Einkommen oder - durch einen besonders starken Abstand des landwirtschaftlichen Einkommens gegenüber dem vergleichbaren Einkommen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 72/159/EWG.
Artikel 5 Jeder Mitgliedstaat grenzt die Regionen im Hinblick auf die Anwendung dieser Richtlinie ab. Artikel 6 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 1973. Im Namen des Rates Der Präsident Ib FREDERIKSEN