Verordnung (EWG) Nr. 428/73 des Rates vom 5. Februar 1973 über die Anwendung der Beschlüsse Nr. 5/72 und Nr. 4/72 des im Abkommen über die Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vorgesehenen Assoziationsrats Amtsblatt Nr. L 059 vom 05/03/1973 S. 0073 - 0073 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0003 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0180 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0003 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0003 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0003 VERORDNUNG (EWG) Nr. 428/73 DES RATES vom 5.
Februar 1973 über die Anwendung der Beschlüsse Nr. 5/72 und Nr. 4/72 des im Abkommen über die Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vorgesehenen Assoziationsrats DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das am 12. September 1963 unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (1) ist seit dem 1.
Dezember 1964 in Kraft. Auf Grund des diesem Abkommen beigefügten vorläufigen Protokolls ist am 23. November 1970 ein Zusatzprotokoll unterzeichnet worden. Dieses Zusatzprotokoll ist am 1. Januar 1973 in Kraft getreten. Auf Grund von Artikel 4 des Zusatzprotokolls hat der Assoziationsrat am 29. Dezember 1972 den Beschluß Nr. 5/72 über die Verfahren für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Anwendung der Artikel 2 und 3 des Zusatzprotokolls erlassen ; auf Grund des Anhangs Nr. 6 Artikel 16 des genannten Protokolls hat der Assoziationsrat am 29. Dezember 1972 den Beschluß Nr. 4/72 über die Begriffsbestimmung für "Ursprungserzeugnisse" der Türkei zur Anwendung von Anhang Nr.
6 Kapitel I des Zusatzprotokolls erlassen. Es ist notwendig, die zur Anwendung dieser Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In bezug auf die Verfahren für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Anwendung der Artikel 2 und 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sowie die Begriffsbestimmung für "Erzeugnisse mit Ursprung in..." oder "Ursprungserzeugnisse" der Türkei zur Anwendung von Anhang Nr. 6 Kapitel I des genannten Protokolls gelten die dieser Verordnung beigefügten Beschlüsse des Assoziationsrats Nr.
5/72 und Nr. 4/72 vom 29. Dezember 1972 vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls an. Unterabsatz 1 gilt in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 1973. Im Namen des Rates Der Präsident R. VAN ELSLANDE (1)ABl. Nr. 217 vom 29.12.1964, S. 3687/64.