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Verordnung (EWG) Nr. 1834/73 der Kommission vom 6. Juli 1973 betreffend die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1574/72 ausgegebenen Denaturierungsprämienbescheide für Zucker

CELEX
31973R1834
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1973-07-06
In force since
1973-07-07
End of validity
1972-09-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1834/73 der Kommission vom 6. Juli 1973 betreffend die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1574/72 ausgegebenen Denaturierungsprämienbescheide für Zucker Amtsblatt Nr. L 185 vom 07/07/1973 S. 0018 - 0018 Verordnung (EWG) Nr. 1834/73 der Kommission vom 6. Juli 1973 betreffend die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1574/72 ausgegebenen Denaturierungsprämienbescheide für Zucker DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.

1014/73 [2], insbesondere auf Artikel 9 Absatz 8, in Erwägung nachstehender Gründe : Auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1574/72 der Kommission vom 24. Juli 1972 zur Festsetzung der Denaturierungsprämie für Weißzucker, der zu Futterzwecken bestimmt ist [3], geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2351/72 [4], konnten die Mitgliedstaaten Denaturierungsprämienbescheide mit einer Geltungsdauer bis zum 30. September 1973 ausgeben. Mit der vorgenannten Änderungsverordnung wurde einerseits das ursprünglich vorgesehene Denaturierungsverfahren präzisiert und andererseits den Prämienbescheidinhabern die Möglichkeit gegeben, bis zum 31.

Dezember 1972 die Aufhebung dieser Bescheide zu beantragen. Ein Teil der in mehreren Mitgliedstaaten ausgegebenen Prämienbescheide, die noch gültig, aber noch nicht ausgenutzt sind, betreffen eine nicht unerhebliche vor dem 30. September 1973 zu denaturierende Zuckermenge. Die meisten Endverbraucher des zu denaturierenden Zuckers vermochten bis zum 31. Dezember 1972 den wahren Umfang und die Bedeutung jener Präzisierung des Denaturierungsverfahrens durch die Gemeinschaftsregelung nicht zu erkennen, so daß sie bei der Verwendung des zu denaturierenden Zukkers große Schwierigkeiten hatten. Unter diesen Umständen zeigt sich nun, daß zahlreiche Inhaber von Prämienbescheiden nicht mehr in der Lage sind, diese auszunutzen.

Es erscheint daher gerechtfertigt, den Inhabern von Prämienbescheiden auf einen vor dem 31. Juli 1973 zu stellenden Antrag die Möglichkeit einzuräumen, die Bescheide aufheben zu lassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 (1) Die auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1574/72 erteilten Denaturierungsprämienbescheide die noch für die Gesamtheit oder einen Teil der ursprünglichen Menge des betreffenden Zuckers gültig sind, werden auf Antrag des Inhabers bzw. des Zessionars aufgehoben, der vor dem 31.

Juli 1973 zu stellen ist. (2) Die Denaturierungskaution wird für die betreffende Zuckermenge unverzüglich nach der Aufhebung des Bescheids freigestellt. Artikel 2 Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2351/72 wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Juli 1973 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier Ortoli [1] ABl. Nr. 308 vom 18. 12. 1967, S. 1. [2] ABl. Nr. L 106 vom 20. 4.

1973, S. 1. [3] ABl. Nr. L 167 vom 25. 7. 1972, S. 18. [4] ABl. Nr. L 253 vom 9. 4. 1972, S. 11. --------------------------------------------------

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