Verordnung (EWG) Nr. 2039/73 der Kommission vom 27. Juli 1973 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 565/68 und Nr. 2261/69 hinsichtlich der Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen für geschlachtete Enten aus Polen und Rumänien Amtsblatt Nr. L 207 vom 28/07/1973 S. 0030 - 0031 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0161 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0214 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0161 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0059 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0059 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2039/73 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1973 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr.
565/68 und Nr. 2261/69 hinsichtlich der Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen für geschlachtete Enten aus Polen und Rumänien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 123/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktordnung für Gefluegelfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Sozialistische Republik Rumänien und die Volksrepublik Polen haben von der in Artikel 8 der Verordnung Nr.
123/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der Erhebung eines Zusatzbetrags auf die Abschöpfung befreit zu werden. Die Befreiung bezog sich insbesondere auch auf die Einfuhr von Enten sämtlicher Aufmachung in die Gemeinschaft. Durch die Verordnung (EWG) Nr. 988/73 des Rates vom 9. April 1973 ist für geschlachtete Enten neben den Aufmachungen "85 v.H." und "70 v.H." eine Aufmachung "63 v.H." eingeführt worden. Um eine einwandfreie Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 565/68 der Kommission vom 24. April 1968 über die Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen für geschlachtete Hühner, Enten und Gänse aus Polen (3) und der Verordnung (EWG) Nr.
2261/69 der Kommission vom 13. November 1969 über die Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen für geschlachtete Enten und Gänse aus Rumänien (4) zu gewährleisten, ist eine Anpassung dieser Verordnungen an die neue Rechtslage erforderlich. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/68 erhält folgende Fassung: "Die gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 123/67/EWG festgesetzten Abschöpfungen für Einfuhren folgender Erzeugnisse der Tarifnummer ex 02.02 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in und Herkunft aus der Volksrepublik Polen werden nicht um einen Zusatzbetrag erhöht: a) Hühner, nicht lebend, unzerteilt, gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt "Hühner 83 v.H."; b) Hühner, nicht lebend, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, aber mit Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Hühner 70 v.H.; c) Hühner, nicht lebend, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Hühner 65 v.H."; d) Enten, nicht lebend, unzerteilt, gerupft, ausgeblutet, geschlossen, auch entdarmt, mit Kopf und Paddeln, genannt "Enten 85 v.H."; e) Enten, nicht lebend, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mir Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Enten 70 v.H."; f) Enten, nicht lebend, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln und ohne Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Enten 63 v.H."; g) Gänse, nicht lebend, unzerteilt, gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt "Gänse 82 v.H."; h) Gänse, nicht lebend, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt "Gänse 75 v.H."." Artikel 2 Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.
2261/69 erhält folgende Fassung: "Die gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 123/67/EWG festgesetzten Abschöpfungen für Einfuhren folgender Erzeugnisse der Tarifnummern 02.02 A II und III des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in und Herkunft aus der Sozialistischen Republik Rumänien werden nicht um einen Zusatzbetrag erhöht: (1)ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2301/67. (2)ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14. (3)ABl. Nr. L 107 vom 8.5.1968, S. 7. (4)ABl. Nr. L 286 vom 14.11.1969, S. 24. a) Enten, nicht lebend, unzerteilt, gerupft, ausgeblutet, geschlossen, auch entdarmt, mit Kopf und Paddeln, genannt "Enten 85 v.H."; b) Enten, nicht lebend, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln mit Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Enten 70 v.H."; c) Enten, nicht lebend, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln und ohne Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Enten 63 v.H."; d) Gänse, nicht lebend, unzerteilt, gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt "Gänse 82 v.H."; e) Gänse, nicht lebend, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt "Gänse 75 v.H."." Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Juli 1973 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI