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Verordnung (EWG) Nr. 3476/73 des Rates vom 3. Dezember 1973 über die Genehmigung des Briefwechsels zur Berichtigung von Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 zum abkommen zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

CELEX
31973R3476
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1973-12-03
In force since
1973-12-31
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3476/73 des Rates vom 3. Dezember 1973 über die Genehmigung des Briefwechsels zur Berichtigung von Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 zum abkommen zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen Amtsblatt Nr. L 357 vom 28/12/1973 S. 0001 - 0005 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0119 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3476/73 DES RATES vom 3. Dezember 1973 über die Genehmigung des Briefwechsels zur Berichtigung von Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, gestützt auf das am 14.

Mai 1973 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen, in der Erwägung, daß Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen berichtigt und der hierzu am 21. Dezember 1973 erfolgte Briefwechsel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen genehmigt werden muß - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der am 21. Dezember 1973 erfolgte Briefwechsel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen zur Berichtigung von Artikel 3 des Protokolls Nr.

1 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut der Schreiben ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 1973. Im Namen des Rates Der Präsident I. NØRGAARD

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