Verordnung (EWG) Nr. 3539/73 des Rates vom 18. Dezember 1973 über die Abgabe bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren in Kleinsendungen, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen Amtsblatt Nr. L 361 vom 29/12/1973 S. 0008 - 0008 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0192 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0109 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0192 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0143 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0143 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3539/73 DES RATES vom 18.
Dezember 1973 über die Abgabe bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren in Kleinsendungen, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 235, gestützt auf den am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 der ihm beigefügten Akte, auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Titel II Buchstabe B der einführenden Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2260/73 (3), wird, sofern nicht die Anwendung des normalen Zollsatzes beantragt wird, ein pauschaler Zollsatz von 10 vom Hundert des Wertes auf Waren angewandt, die in Kleinsendungen an natürliche Personen eingehen, soweit solchen Einfuhren keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen. Es erscheint zweckmässig und möglich, nach den gleichen Modalitäten und ohne Gefährdung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik auch alle sonstigen Abgaben bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie bestimmter Waren, die Gegenstand der Handelsregelung gemäß Verordnung (EWG) Nr.
1059/69 des Rates vom 28. Mai 1969 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1491/73 (5), sind, zu erheben. Ein und dieselbe Einfuhr kann Anlaß zur Erhebung mehrerer verschiedener Abgaben geben ; damit eine Pauschalbesteuerung ihren Zweck erfuellen kann, ist eine einzige Pauschalabgabe an Stelle sämtlicher sonstiger Abgaben anzuwenden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für Kleinsendungen, denen keine kommerziellen Erwägungen im Sinne von Titel II Buchstabe B Absatz 2 der einführenden Vorschriften zum Gemeinsamen Zolltarif im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr.
950/68 zugrunde liegen, wird der in Buchstabe B Absatz 1 dieses Titels genannte Pauschalsatz an Stelle sämtlicher sonstiger Einfuhrabgabensätze, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik sowie für Waren der Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 vorgesehen sind, angewandt. (2) Unterliegt ein und dieselbe Einfuhr der Erhebung mehrerer verschiedener Abgaben, so wird der genannte Pauschalsatz an Stelle sämtlicher sonstigen Abgabensätze angewandt. (3) Absatz 1 wird nicht angewandt, wenn der Empfänger der Sendung vor Beginn der Zollabfertigung beantragt hat, daß auf die Waren und Erzeugnisse die für sie vorgesehenen Abgaben erhoben werden.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1973. Im Namen des Rates Der Präsident J. CHRISTENSEN (1)ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 5. (2)ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1968, S. 1. (3)ABl. Nr. L 233 vom 21.8.1973, S. 10. (4)ABl. Nr. L 141 vom 12.6.1969, S. 1. (5)ABl. Nr. L 151 vom 7.6.1973, S. 1.