Beschluß Nr. 74 vom 22. Februar 1973 über die Gewährung von Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Amtsblatt Nr. C 075 vom 19/09/1973 S. 0004 - 0005 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0007 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0007 ++++ VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLUSS Nr . 74 vom 22 . Februar 1973 über die Gewährung von Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a ) Ziffer i ) der Verordnung ( EWG ) Nr .
1408/71 und Artikel 21 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLIESST auf Grund des Artikels 81 Buchstabe a der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 , nach dem sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat , die sich aus den Verordnungen ( EWG ) Nr . 1408/71 und Nr . 574/72 ergeben . in der Erwägung , daß der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . 45 vom 26 . Juli 1960 veröffentlichte Beschluß Nr . 21 mit dem Inkrafttreten der Verordnungen ( EWG ) Nr . 1408/71 und Nr . 574/72 des Rates hinfällig geworden ist , auf Grund dieser Verordnungen aber ein neuer Beschluß zu fassen ist , in dem die Regeln für die Anwendung des Artikels * 2 Absatz 1 Buchstabe a ) Ziffer i ) der Verordnung ( EWG ) Nr .
1408/71 in dem Fall nach Artikel 21 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 festgelegt sind , FOLGENDES : 1 . In dem Fail nach Artikel 21 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 wendet der Träger des Aufenthaltsorts den Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a ) Ziffer i ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 nur dann an , wenn sich der Betreffende vor Beendigung seines vorübergehenden Aufenthalts an den Träger des Aufenthaltsorts gewandt und ihm entweder eine Bescheinigung ( Vordruck E 111 ) des zuständigen Trägers vorgelegt oder ihn ersucht hat * nittels Vordruck E 107 beim zuständigen Träger Erkundigungen über seinen Leistungsanspruch einzuziehen .
Im letzteren Fall muß in der Antwort des zuständigen Trägers bestätigt werden , daß der Betreffende einen Leistungsanspruch hat ; dabe * darf die Zahlung der Leistungen nicht deshalb verweigert werden , weil etwa die Bestätigung des zuständigen Trägers erst nach Abreise des Betreffenden eingegangen ist . 2 . Dieser Beschluß ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen . Er gilt in den ursprünglichen sechs Mitgliedstaaten ab 1 . Oktober 1972 und in den drei neuen Mitgliedstaaten gemäß Beitrittsvertrag ab 1 . April 1973 . Der Vorsitzende der Verwaltungskommission J .
DONIS