Beschluß Nr. 81 vom 22. Februar 1973 über die Zusammenrechnung der in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Amtsblatt Nr. C 075 vom 19/09/1973 S. 0011 - 0012 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0014 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0014 ++++ BESCHLUSS Nr . 81 vom 22 . Februar 1973 über die Zusammenrechnung der in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLIESST auf Grund des Artikels 81 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr .
1408/71 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer , nach dem sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat , die sich aus den Verordnungen ( EWG ) Nr . 1408/71 und Nr . 574/72 ergeben , in der Erwägung , daß der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . 53 vom 28 . März 1964 veröffeatlichte Beschluß Nr . 51 mit dem Inkrafttreten der Verordnungen ( EWG ) Nr . 1408/71 und Nr . 574/72 des Rates hinfällig geworden ist , auf Grund dieser Verordnungen aber ein neuer Beschluß zu fassen ist , in dem klargestellt wird , in welchem Falle Nachforschungen darüber anzustellen sind , ob es sich um eine gleiche Beschäftigung im Sinne des Artikels 45 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr .
1408/71 handelt , in der Erwägung , daß nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 in den Fällen , in denen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängt , daß die Versicherungszeiten in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt wurden , nur die Versicherungszeiten zusammengerechnet werden , die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind , in der Erwägung , daß es im Interesse sowohl des Versicherten als auch des feststellenden Trägers liegt , das Verfahren nicht durch Ermittlungen über die Gleichartigkeit der Beschäftigung zu verzögern , wenn die gleiche Beschäftigung , in der Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelgt worden sind , nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einer Sonderbehandlung unterliegt und somit in diesen Rechtsvorschriften begrifflich festgelegt ist , in der Erwägung , daß z .
B . in den Fällen , in denen die Untertagearbeit in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats begrifflich bestimmt ist , die in einer solchen Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten wie Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind , die in einer Untertagearbeit nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden und ohne weitere Ermittlungen darüber für den Anspruch auf solche Leistungen zusammenzurechnen sind , deren Gewährung davon abhängt , daß die Versicherungszeiten in einer solchen Tätigkeit zurückgelegt werden sind , FOLGENDES :
1 . Für den Anspruch auf Leistungen , deren Gewährung nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats davon abhängt , daß die Versicherungszeiten in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt wurden , sind die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Beschäftigung zurückgelegten Versicherungszeiten so zu berücksichtigen , wie sie nach den Rechtsvorschriften dieses Staates bestimmt werden . Ermittlungen können nur dann angestellt werden , wenn die betreffende Beschäftigung in den Rechtsvorschriften dieses Staates begrifflich nicht festgelegt ist . 2 .
Dieser Beschluß ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen . Er gilt in den ursprünglichen sechs Mitgliedstaaten ab 1 . Oktober 1972 und in den drei neuen Mitgliedstaaten gemäß Beitrittsvertrag ab 1 . April 1973 . Der Vorsitzende der Verwaltungskommission J . DONIS