Beschluß Nr. 85 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 67 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Bestimmung der geltenden Rechtsvorschriften und des zuständigen Trägers für die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheiten Amtsblatt Nr. C 075 vom 19/09/1973 S. 0017 - 0018 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0017 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0017 ++++ BESCHLUSS Nr . 85 vom 22 . Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 und des Artikels 67 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr .
574/72 über die Bestimmung der geltenden Rechtsvorschriften und des zuständigen Trägers für die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheiten DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLIESST auf Grund des Artikels 81 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 , nach dem sie alle Auslegungsfragen zu behandeln hat , die sich aus den Verordnungen ( EWG ) Nr . 1408/71 und Nr . 574/72 ergeben , in der Erwägung , daß der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . 296 vom 6 . Dezember 1967 veröffentlichte Beschluß Nr .
62 mit dem Inkrafttreten der Verordnungen ( EWG ) Nr . 1408/71 und Nr . 574/72 des Rates hinfällig geworden ist , auf Grund dieser Verordnungen aber ein neuer Beschluß zu fassen ist , in dem klargestellt wird , unter welchen Voraussetzungen der Träger , dem die Anzeige einer Berufskrankheit nach Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 übermittelt wird , die Leistung zu gewähren hat , in der Erwägung nachstehender Gründe : gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 werden von einer Berufskrankheit betroffene Personen , die nacheinander oder abwechselnd im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausgeuebt haben , die diese Krankheit verursachen kann , ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Mitgliedstaaten , dessen Voraussetzungen diese Personen erfuellen , und nicht unbedingt des tatsächlich letzten dieser Staaten entschädigt ; stellt der zuständige Träger des Mitgliedstaats , in dessen Gebiet der Geschädigte zuletzt eine Tätigkeit ausgeuebt hat , welche die Berufskrankheit , von der er betroffen ist , verursachen kann , fest , daß der Geschädigte die Voraussetzungen , die in den von diesem Träger angewandten Rechtsvorschriftën festgelegt sind , nicht erfuellt , so hat dieser zuständige Träger gemäß Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr .
574/72 den Fall an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats zur Bearbeitung weiterzuleiten , in dessen Gebiet der Geschädigte vorher eine solche Tätigkeit ausgeuebt hat ; der Mindestsatz der Erwerbsminderung , der nach den Rechtsvorschriften einzelner Mitgliedstaaten für die Gewährung einer Berufskrankheitsrente maßgebend ist , stellt eine der in Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 und in Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 genannten Voraussetzungen dar ; der Träger eines Mitgliedstaats , nach dessen Rechtsvorschriften die Gewährung einer Berufskrankheitsrente von einem Mindestsatz der Erwerbsminderung abhängig gemacht wird , ist für die Entscheidung , ob die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind , allein zuständig , soweit der Betreffende nicht auf die in Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr .
574/72 vorgesehene Unterrichtung hin Rechtsmittel einlegt ; gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 FOLGENDES : 1 . Der Träger , dem eine Berufskrankheitsanzeige nach Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 übermittelt worden ist , muß die Leistungen gewähren , wenn der Erkrankte die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften , die dieser Träger anwendet , gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 57 Absätze 2 und 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 erfuellt , und zwar auch dann , wenn der abschlägige Bescheid des Trägers , der ihm die Anzeige übermittelt hat , sich darauf stützt , daß die Erwerbsminderung des Betroffenen nach den Rechtsvorschriften , die der letztgenannte Träger anwendet , den Mindestsatz nicht erreicht .
2 . Dieser Beschluß ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen . Er gilt in den ursprünglichen sechs Mitgliedstaaten ab 1 . Oktober 1972 und in den drei neuen Mitgliedstaaten gemäß Beitrittsvertrag ab 1 . April 1973 . Der Vorsitzende der Verwaltungskommission J . DONIS