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74/183/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 6. März 1974 an die Regierung des Königreichs Dänemark zu zwei Gesetzentwürfen über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr sowie den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen

CELEX
31974A0183
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
1974-03-06
In force since
1974-03-18
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

74/183/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 6. März 1974 an die Regierung des Königreichs Dänemark zu zwei Gesetzentwürfen über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr sowie den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen Amtsblatt Nr. L 094 vom 04/04/1974 S. 0019 - 0019 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 6. März 1974 an die Regierung des Königreichs Dänemark zu zwei Gesetzentwürfen über den grenzueberschreitenden Güterkraftverkehr sowie den grenzueberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (74/183/EWG) Nach Artikel 1 der Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs (1), geändert durch die Entscheidung des Rates vom 22.

November 1973 (2), hat die dänische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 31. Januar 1974 ihrer Ständigen Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut von zwei Gesetzentwürfen über den grenzueberschreitenden Güterkraftverkehr sowie den grenzueberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen übermittelt. Die dänische Regierung hat beantragt, das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung anzuwenden ; sie hat die Gesetzentwürfe auch den anderen Mitgliedstaaten übersandt. Das Schreiben der Ständigen Vertretung ist bei der Kommission am 4. Februar 1974 eingegangen.

Die Frist von 15 Tagen, in der sich die Kommission gemäß der Entscheidung des Rates vom 21. März 1962, geändert durch die Entscheidung des Rates vom 22. November 1973, äussern muß, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 4 dieser Entscheidung bis zum 6. März 1974 verlängert. Die Kommission hielt weder die Einberufung einer Informationssitzung mit den Vertetern der dänischen Regierung noch eine Konsultation mit den übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung des Rates für erforderlich. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung des Rates vom 21. März 1962, geändert durch die Entscheidung des Rates vom 22.

November 1973, gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: I 1. Die Kommission stellt fest, daß die geplanten Rechtsvorschriften darauf abzielen, den grenzueberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf Grund der betreffenden Gesetze einer Genehmigung zu unterwerfen, vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen, die sich insbesondere aus den von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften ergeben. Ihrer Auffassung nach können auf Grund des Wortlauts dieser Ausnahmebestimmung sowohl gemeinsame Regeln, welche die zu diesem Zweck in diesen gemeinsamen Regeln bezeichneten Beförderungen von dem gesetzlich festgelegten Genehmigungssystem befreien, wie auch gemeinschaftliche Regelungen, die ein gemeinschaftliches Genehmigungssystem einführen, berücksichtigt werden.

Zwei weitere in den beiden Gesetzentwürfen vorgesehene Ausnahmen beziehen sich auf die gegenteiligen Bestimmungen, die sich aus den zwischen Dänemark und einem oder mehreren ausländischen Staaten geschlossenen Abkommen ergeben, sowie auf die vom Minister für Öffentliche Arbeiten erlassenen Bestimmungen. Die Kommission stellt fest, daß es zur Wahrung des Gemeinschaftsrechts erforderlich ist, diese Ausnahmebestimmungen in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht anzuwenden. 2. Die Kommission stellt fest, daß die Gesetzentwürfe ferner Bestimmungen enthalten, wonach die zur Durchführung der von den Europäischen Gemeinschaften verabschiedeten Regelungen auf dem Gebiet des grenzueberschreitenden Güter- und Personenverkehrs notwendigen Vorkehrungen getroffen werden können ; ausserdem sieht der Entwurf über den Güterverkehr vor, daß in den Durchführungsbestimmungen für die Tarife bestimmte Kontrollen erlassen werden können, denen sich die Unternehmen unterziehen müssen.

Nach Auffassung der Kommission ermöglichen diese Bestimmungen es der dänischen Regierung, alle auf Grund der geltenden Gemeinschaftsregelungen erforderlichen Kontrollen, insbesondere am Sitz der Unternehmen und im Strassenverkehr bei den Fahrzeugen, festzulegen. 3. Die Kommission stellt fest, daß sie zu den übrigen Bestimmungen der beiden Gesetzentwürfe keine Bemerkungen zu machen hat. II 4. Abschließend erhebt die Kommission keine Einwendungen gegen die von der dänischen Regierung geplanten Rechtsvorschriften. 5. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten von dieser Stellungnahme.

Brüssel, den 6. März 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI (1)ABl. Nr. 23 vom 3.4.1962, S. 720/62. (2)ABl. Nr. L 347 vom 17.12.1973, S. 48.

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