74/293/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 16. Mai 1974 an die irische Regierung über zwei Entwürfe von Verordnungen zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Amtsblatt Nr. L 160 vom 17/06/1974 S. 0018 - 0019 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 16. Mai 1974 an die irische Regierung über zwei Entwürfe von Verordnungen zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (74/293/EWG) 1.
Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 (1) übermittelte die irische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 28. März und 3. April 1973 zwei Entwürfe von Verordnungen zur Durchführung der vorgenannten Verordnung sowie ein Exemplar eines persönlichen Kontrollbuches, das sie einführen will. Ferner ist bei einer Unterredung mit den Kommissionsdienststellen am 17. August in Dublin ein Exemplar eines Runderlasses des Department of Local Government, der für die Fahrer bestimmt ist und sich auf das Mindestalter sowie die erforderlichen Qualifikationen für die im grenzueberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrer bezieht, der Kommission zur Stellungnahme vorgelegt worden.
In dem der Kommission mit Schreiben vom 28. März 1973 vorgelegten Entwurf der vom Department of Labour ausgearbeiteten Verordnung mit dem Titel "European Communities (Road Transport) (No. 2) Regulations, 1973" sind die Kontrolle und die Ahndungen, die zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 erforderlich sind, vorgesehen. Im einzelnen handelt es sich um folgendes: - Artikel 1 setzt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung fest; - Artikel 2 enthält die Definitionen; - Artikel 3 setzt die Ahndungen fest; - Artikel 4 bezieht sich auf die Ausweise, die das mit der Überwachung beauftragte Personal mit sich führen muß; - Artikel 5 bezieht sich auf die Befugnisse der Kontrollbeamten und sieht eine Geldbusse für diejenigen vor, die sich der Durchführung der Aufgaben dieser Beamten widersetzen; - Artikel 6 sieht vor, daß die Verstösse vom Minister geahndet werden können.
2. In dem der Kommission mit Schreiben vom 3. April 1973 vorgelegten Entwurf der vom Department of Local Government ausgearbeiteten Verordnung mit dem Titel "European Communities (Road Traffic) Regulations, 1973" sind Ahndungen im Falle eines Verstosses gegen Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 vorgesehen. 3. In dem Runderlaß des Department of Local Government wird darauf hingewiesen, daß die Verordnung (EWG) Nr. 543/69 Vorschriften über das Mindestalter und die Qualifikationen, die von bestimmten im grenzueberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrern verlangt werden, enthält.
Der Runderlaß stellt fest, daß diese Voraussetzungen für die Inhaber eines irischen Führerscheins nur gelten, wenn diese ausserhalb des irischen Hoheitsgebietes in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ein Fahrzeug führen. Ferner haben die irischen Vertreter während der Unterredung vom 17. August in Dublin nachdrücklich darauf hingewiesen, daß sie unter dem Begriff "internationaler Verkehr" die im Ausland gelegene Strecke verstehen. 4. Die Kommission stellt fest, daß die geplanten Verordnungen und der informatorische Runderlaß nur zum Teil den Erfordernissen der EWG-Verordnung entsprechen.
Sie hält es für erforderlich, im einzelnen folgende Bemerkungen zu machen: A. Die Kommission stellt fest, daß der Hoechstbetrag der im Falle einer Zuwiderhandlung vorgesehenen Geldbussen 100 £ beträgt. Sie macht die irische Regierung auf die Notwendigkeit aufmerksam, eine Harmonisierung der Ahndungen zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. In diesem Zusammenhang ist sie der Auffassung, daß der Hoechstbetrag der vorgesehenen Geldbussen beträchtlich angehoben werden müsste. B. Während andere Mitgliedstaaten den Entzug der Beförderungsgenehmigung bei schweren Zuwiderhandlungen vorgesehen haben, ist in den irischen Entwürfen eine derartige Ahndung nicht enthalten.
Die irische Regierung wird daher aufgefordert, die Einführung dieser Ahndung vorzusehen. C. Die irische Regierung hat die Kommission darauf hingewiesen, daß der Entzug des Führerscheins im Road Traffic Act aus dem Jahre 1961 als (1)ABl. Nr. L 77 vom 29.3.1969, S. 49. Ahndung festgelegt worden ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob diese Ahndung im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die "European Communities (Road Traffic) Regulations, 1973" und/oder die "European Communities (Road Transport) (No 2) Regulations, 1973" angewendet werden kann. Die irische Regierung wird daher aufgefordert, die Kommission über diesen Punkt zu unterrichten und - sofern ein Entzug des Führerscheins nicht möglich ist - diese Ahndung vorzusehen.
D. Es kann ebenfalls nicht gesagt werden, ob und in welchem Masse die irischen Gesetze, mit Ausnahme der beiden geplanten Verordnungen, es den Kontrollbehörden gestatten, das Fahrzeug eines Fahrers während einer bestimmten Zeit aus dem Verkehr zu ziehen, falls der Fahrer nicht im Besitz eines persönlichen Kontrollbuches ist oder sein Kontrollbuch nicht ordnungsgemäß geführt hat. Die irische Regierung wird aufgefordert, die Kommission auch über diesen Punkt zu unterrichten und gegebenenfalls diese Möglichkeit vorzusehen. E. Die Verordnungsentwürfe enthalten keine Bestimmung über den Ausgleich für die Abweichung der Ruhezeit, wie dies in Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr.
543/69 vorgesehen ist. Die Kommission ersucht die irische Regierung, die zu diesem Zweck erforderlichen Bestimmungen vorzusehen. F. In Anbetracht der mit innerstaatlichen Kompetenzen zusammenhängenden Fragen, die zur Vorlage von zwei getrennten Verordnungsentwürfen durch die irische Regierung geführt haben, ist die Kommission der Auffassung, daß es aus Gründen der Einfachheit und Übersichtlichkeit empfehlenswert wäre, die beiden Verordnungen in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen, soweit dies möglich ist. G. Der Auslegung der irischen Regierung hinsichtlich des Begriffs "internationaler Verkehr" kann nicht gefolgt werden.
Zwar wird der Begriff "grenzueberschreitender Verkehr", der in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 enthalten ist, in der Verordnung nicht definiert, doch ist diese fehlende Definition darauf zurückzuführen, daß sie als ein allgemeiner Grundsatz angesehen wird. Die Gemeinschaft hat unter internationalem Verkehr stets den gesamten Verkehr zwischen dem Beginn der Fahrt und dem Bestimmungsort verstanden. Was die Verkehrswirtschaft allgemein als internationaler Verkehr ansieht, ergibt sich eindeutig aus folgenden Definitionen, die in einigen bedeutenden internationalen Übereinkommen enthalten sind:
1. Allgemeines Übereinkommen über die wirtschaftliche Regelung des internationalen Strassenverkehrs vom 17. März 1954: - "Als internationaler Personenverkehr gilt jede Beförderung mit Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung eingesetzt sind und ausser dem Fahrersitz mehr als 8 Sitzplätze umfassen, vorausgesetzt daß sich auf der Strecke mindestens ein Grenzuebergang zwischen zwei Ländern befindet. - Der internationale Güterverkehr ist die Beförderung mit einem zum Gütertransport eingesetzten Fahrzeug, wobei der Abgangsort und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Ländern gelegen sind." 2.
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit der Fahrzeugbesatzungen im internationalen Strassenverkehr (AETR) vom 1. Juli 1970: "Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als "internationaler Strassenverkehr" jede Beförderung auf der Strasse, bei der mindestens eine Grenze überschritten wird." Es ist darauf hinzuweisen, daß das AETR und die Gemeinschaftsverordnung nacheinander verabschiedet wurden und daß alle früheren Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung des AETR diese Definition billigten, die sie übrigens seit dem 1. Oktober 1969 angewandt haben. Jeder internationale Verkehr stellt nämlich ein Ganzes dar.
Jegliche Trennung eines solchen Verkehrs in eine im Zulassungsland des Fahrzeugs gelegene Strecke und in eine in anderen Ländern gelegene Strecke ist unnatürlich und daher zu verwerfen. Da die Verordnung (EWG) Nr. 543/69 auf die gesamte Strecke des internationalen Verkehrs Anwendung findet, kann keine Rede davon sein, die Anwendung auf einen Teil der Strecke zu begrenzen, wie dies im Rahmen der irischen Auslegung vorgesehen ist. Eine derartige Auslegung würde im übrigen die Anwendung der Verordnung praktisch unmöglich machen, da sie zur Folge hätte, daß sich die Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeit sowie die Qualifikationen des Fahrers an der Grenze änderten.
Aus allen diesen Gründen lehnt die Kommission die irische Auslegung ab. Sie ist der Auffassung, daß die irische Regierung den Runderlaß des Department of Local Government in diesem Sinne erneut prüfen muß, und betont, daß eine Pflicht zur Anwendung der geplanten Verordnungen auf der gesamten internationalen Strecke besteht. 5. Schließlich gibt die Kommission vorbehaltlich der unter Punkt 4 dargelegten Bemerkungen und insbesondere vorbehaltlich des Erfordernisses gemäß Punkt 4 G zu den betreffenden Verordnungsentwürfen eine befürwortende Stellungnahme ab. Brüssel, den 16. Mai 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI