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74/215/EWG: Beschluß des Rates vom 20. Juli 1972 über den Abschluß des zusatzabkommens zum " abkommen zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie deren Mitgliedstaaten und der schweizerischen Eidgenossenschaft über uhrmacherwaren "

CELEX
31974D0215
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1972-07-20
In force since
1972-07-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

74/215/EWG: Beschluß des Rates vom 20. Juli 1972 über den Abschluß des zusatzabkommens zum " abkommen zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie deren Mitgliedstaaten und der schweizerischen Eidgenossenschaft über uhrmacherwaren " Amtsblatt Nr. L 118 vom 30/04/1974 S. 0011 - 0011 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0003 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0109 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0003 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0109 BESCHLUSS DES RATES vom 20. Juli 1972 über den Abschluß des Zusatzabkommens zum "Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie deren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Uhrmacherwaren" (74/215/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in der Erwägung, daß es erforderlich ist, zusätzliche Maßnahmen im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des am 30.

Juni 1967 in Genf unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie deren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Uhrmacherwaren zu treffen - BESCHLIESST: Artikel 1 Im Namen der Gemeinschaft wird das Zusatzabkommen zum "Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie deren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Uhrmacherwaren" geschlossen, dessen Wortlautals Anhang beigefügt ist. Artikel 2 Der Generaldirektor a.i. für Außenhandel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Herr Th. C. Hijzen, wird ermächtigt, das in Artikel 1 genannte Abkommen im Namen des Rates rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1972. Im Namen des Rates Der Präsident Th. E. WESTERTERP

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