74/184/EWG: Empfehlung der Kommission vom 7. März 1974 an die französische Regierung zu den von ihr getroffenen Maßnahmen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72 und (EWG) Nr. 517/72 des Rates vom 28. Februar 1972 (Personenkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten) Amtsblatt Nr. L 094 vom 04/04/1974 S. 0020 - 0021 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 7. März 1974 an die französische Regierung zu den von ihr getroffenen Maßnahmen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72 und (EWG) Nr. 517/72 des Rates vom 28. Februar 1972 (Personenkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten) (74/184/EWG) 1.
Die Ständige Vertretung Frankreichs bei den Europäischen Gemeinschaften übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 22. August 1973 ein Rundschreiben, mit dem am 10. Oktober 1972 die innerstaatlichen Kontrollinstanzen über die Verordnungen (EWG) Nr. 516/72 des Rates vom 28. Februar 1972 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den Pendelverkehr mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten (1)und (EWG) Nr. 517/72 des Rates vom 28. Februar 1972 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten (2) unterrichtet worden waren.
Das Rundschreiben enthält ferner Angaben darüber, bei welcher Behörde die Anträge für den Pendelverkehr sowie für den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs einzureichen sind ; diese Behörde ist nach dem Rundschreiben für die Ausstellung der entsprechenden Genehmigungen zuständig. Die Ständige Vertretung Frankreichs vertrat in dem Begleitschreiben die Ansicht, daß dieses Rundschreiben ausreiche und keine weiteren Maßnahmen zu treffen seien. 2. Diese Mitteilung der Ständigen Vertretung Frankreichs an die Kommission gilt als Anhörung der Kommission im Sinne der Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr.
516/72 und 22 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72. 3. Die Kommission stellt fest, daß Frankreich mit diesem Rundschreiben die Maßnahmen getroffen hat, die das Land für die Durchführung der vorgenannten Gemeinschaftsverordnungen für notwendig hält. 4. Die Kommission schickt ihrer Stellungnahme zu diesem Rundschreiben eine grundsätzliche Bemerkung voraus: Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 und Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 erlassen die Mitgliedstaaten vor dem 1. Oktober 1972 nach Anhörung der Kommission die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Das Rundschreiben vom 10. Oktober 1972 ist der Kommission aber erst am 22. August 1973 zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die Kommission stellt mit Bedauern fest, daß die zuständigen französischen Behörden dadurch keine Möglichkeit hatten, die Stellungnahme der Kommission vor der Ausarbeitung des Rundschreibens zu erfahren, und daß infolgedessen das Ziel des durch die vorgenannten Gemeinschaftsvorschriften eingeführten Verfahrens nicht erreicht werden konnte. 5. Zum Inhalt des Rundschreibens gibt die Kommission folgende Empfehlung ab: Das Rundschreiben gilt gemäß seinem vorletzten Absatz nur für den Verkehr mit den Stamm-Mitgliedstaaten.
Auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 2442/72 des Rates vom 21. November 1972, mit der die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den Pendelverkehr mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten und (EWG) Nr. 517/72 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten (3) zurückgestellt wird, gelten die Verordnungen (EWG) Nr. 516/72 und (EWG) Nr. 517/72 ab 1. Juli 1973 in den neuen Mitgliedstaaten. Der französischen Regierung wird daher empfohlen, das Rundschreiben so zu berichtigen, daß es ab 1.
Juli 1973 auch für den entsprechenden Verkehr zwischen Frankreich und den neuen Mitgliedstaaten gilt. 6. Im Hinblick auf die Übertragung der Genehmigung oder des Betriebs eines Linienverkehrs oder einer Sonderform des Linienverkehrs muß nach Ansicht der Kommission gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 in den Durchführungsvorschriften ausdrücklich gesagt werden, daß auf Grund allgemeiner Vorschriften in Frankreich weder die Genehmigung noch der Betrieb eines Linienverkehrs oder einer Sonderform des Linienverkehrs übertragen werden kann. Daher wird der französischen Regierung empfohlen, in den Durchführungsvorschriften klarzustellen, daß weder die Genehmigung noch der Betrieb eines Linienverkehrs oder einer Sonderform des Linienverkehrs übertragen werden kann.
(1)ABl. Nr. L 67 vom 20.3.1972, S. 13. (2)ABl. Nr. L 67 vom 20.3.1972, S. 19. (3)ABl. Nr. L 265 vom 24.11.1972, S. 7. 7. Die übrigen Bestimmungen des Rundschreibens entsprechen in ihrem Geist und allgemeinen Inhalt den Vorschriften der vorgenannten Gemeinschaftsrichtlinien. Brüssel, den 7. März 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI