74/255/EWG: Empfehlung der Kommission vom 10. April 1974 an die Regierung des Vereinigten Königreichs über die in Großbritannien und Nordirland anwendbaren Verordnungen, in denen Maßnahmen zur Durchführung der Gemeinschaftsverordnungen über den Personenkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Übereinstimmung der nationalen Rechtsvorschriften mit diesen Verordnungen vorgesehen sind (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 141 vom 24/05/1974 S. 0001 - 0002 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 10. April 1974 an die Regierung des Vereinigten Königreichs über die in Großbritannien und Nordirland anwendbaren Verordnungen, in denen Maßnahmen zur Durchführung der Gemeinschaftsverordnungen über den Personenkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Übereinstimmung der nationalen Rechtsvorschriften mit diesen Verordnungen vorgesehen sind (Nur der englische Text ist verbindlich) (74/255/EWG) Die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 18.
Juni 1973 den Wortlaut der Verordnungen, die darauf abzielen, daß die nationalen Gesetze Großbritanniens und Nordirlands den Bestimmungen der Verordnungen: - Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzueberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (1); - (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission vom 9. Juli 1968 zur Festlegung der Muster der Kontrolldokumente gemäß Artikel 6 und 9 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates (2); - (EWG) Nr. 516/72 des Rates vom 28. Februar 1972 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den Pendelverkehr mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten (3); - (EWG) Nr.
517/72 des Rates vom 28. Februar 1972 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten (4) angepasst und die Bestimmungen festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten zur Durchführung der vorgenannten Gemeinschaftsverordnungen erlassen werden müssen. Diese Mitteilung stellt eine Anhörung der Kommission gemäß folgenden Artikeln dar: - 10 der Verordnung Nr. 117/66/EWG, - 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68, - 24 der Verordnung (EWG) Nr. 516/72, - 22 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72. Bevor sich die Kommission zu den einzelnen Bestimmungen der zur Prüfung vorgelegten Verordnungen äussert, bemerkt sie grundsätzlich folgendes:
Die Verordnungen Nr. 117/66/EWG des Rates und (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission sind gemäß dem Beitrittsvertrag ab 1. Juli 1973 auf das Vereinigte Königreich anwendbar ; für die Verordnungen (EWG) Nr. 516/72 und (EWG) Nr. 517/72 gilt dies ab 1. Juli 1973 gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2442/72 des Rates vom 21. November 1972 (5). Ferner sind gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 117/66/EWG und (EWG) Nr. 1016/68 die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig zu erlassen ; die von den neuen Mitgliedstaaten gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 516/72 und (EWG) Nr.
517/72 zu treffenden Durchführungsmaßnahmen müssen nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2442/72 des Rates vom 21. November 1972 vor dem 1. April 1973 erlassen werden. Die der Kommission zur Anhörung vorgelegten Maßnahmen wurden jedoch für Großbritannien am 25. (1)ABl. Nr. 147 vom 9.8.1966, S. 2688/66. (2)ABl. Nr. L 173 vom 22.7.1968, S. 8. (3)ABl. Nr. L 67 vom 20.3.1972, S. 13. (4)ABl. Nr. L 67 vom 20.3.1972, S. 19. (5)ABl. Nr. L 265 vom 24.11.1972, S. 7. April 1973 und für Nordirland am 28. Juni 1973 bzw. am 14. Juni 1973 erlassen. Ferner müssen nach den Verordnungen Nr. 117/66/EWG, (EWG) Nr.
1016/68, Nr. 516/72 und Nr. 517/72 die Durchführungsmaßnahmen von den Mitgliedstaaten nach Anhörung der Kommission erlassen werden. Die Kommission stellt mit Bedauern fest, daß die in den betreffenden Gemeinschaftsverordnungen festgelegten Fristen von der britischen Regierung nicht eingehalten worden sind und daß die Kommission auf Grund des angewandten Verfahrens nicht vor Inkrafttreten der zur Anhörung vorgelegten Verordnungen Stellung nehmen konnte ; daher wurde das Ziel des durch die vorgenannten Gemeinschaftsbestimmungen eingeführten Verfahrens nicht verwirklicht, und einige der zur Zeit im Vereinigten Königreich anwendbaren Maßnahmen entsprechen nicht den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen.
Infolgedessen fordert die Kommission die Regierung des Vereinigten Königreichs unbeschadet einer etwaigen Einleitung eines gegen sie gerichteten Verstoßverfahrens nach Artikel 169 des Vertrages auf, die von ihr erlassenen Durchführungsmaßnahmen, die nachstehend in dieser Mitteilung genannt werden, den Gemeinschaftsbestimmungen anzupassen. 1. In den Titeln und in der Einleitung betreffend die Ahndung von Verstössen, Teil II der von Großbritannien erlassenen Verordnung "Strassenverkehr (grenzueberschreitender Personenverkehr) 1973" und Teil II der von Nordirland erlassenen Verordnung "Europäische Gemeinschaften (grenzueberschreitender Personenverkehr) 1973", wird auf die Verordnung Nr.
117/66/EWG verwiesen ; die notwendigen Hinweise auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1016/68, (EWG) Nr. 516/72 und (EWG) Nr. 517/72 sind lediglich in den Sondermaßnahmen, in denen die Ahndungen vorgeschrieben werden, enthalten. Da die Verstösse nicht gegen die Verordnung Nr. 117/66/EWG, sondern gegen die in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Verordnungen erfolgten, empfiehlt die Kommission der britischen Regierung, um jede mögliche Fehlerquelle, insbesondere seitens der Verwaltungen und der ausländischen Verkehrsunternehmer, auszuschalten, die Titel sowie die Einleitung betreffend die Ahndung von Verstössen durch einen Hinweis auf die Gemeinschaftsverordnungen, die in den Punkten 3 (1) a) der der Kommission zur Anhörung vorgelegten Verordnungen genannt sind, zu ergänzen.
2. Artikel 5 Buchstabe b) der zur Anhörung vorgelegten Verordnungen sieht Ahndungen im Bereich des Pendelverkehrs "mit Ausnahme der in Artikel 6 der Verordnung Nr. 117/66/EWG genannten Verkehrsdienste" vor. Die Kommission bemerkt, daß die letztgenannte Tätigkeit nicht als Pendelverkehr angesehen werden kann, sondern eine besondere Art von Beförderung darstellt, die der Genehmigungsregelung unterworfen sind und unter genau festgelegten Bedingungen von einem Unternehmen für seine eigenen Arbeitnehmer ausgeführt werden. Im Gegensatz dazu ist der "Pendelverkehr" ein gewerblicher Verkehr ; er unterliegt weiterhin der Genehmigung und ist Gegenstand besonderer Bestimmungen, von denen auf der in Artikel 6 der Verordnung Nr.
117/66/EWG genannten Ebene der "Beförderungen" in keiner Weise die Rede ist. Daher empfiehlt die Kommission der Regierung des Vereinigten Königreichs, den Wortlaut von Artikel 5 ihrer Durchführungsverordnungen zu ändern, indem der Satzteil : "... mit Ausnahme der in Artikel 6 dieser Verordnung genannten Verkehrsdienste ..." gestrichen wird. 3. Die Artikel 9 der zur Anhörung vorgelegten Verordnungen befreien den Pendel- und Linienverkehr sowie die Sonderformen des Linienverkehrs, die gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nrn. 516/72 und 517/72 mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die in Großbritannien bzw. in Nordirland zugelassen sind, von der Regelung der nationalen Genehmigung.
Im Gegensatz dazu unterliegen die in Artikel 6 der Verordnung Nr. 117/66/EWG genannten Beförderungen weiterhin der Genehmigungsregelung, da sie von der britischen Regierung in die Kategorie des Gelegenheitsverkehrs eingestuft werden. Die Kommission hat bereits hervorgehoben, daß die letztgenannten Beförderungen besonderer Art und von jeglicher Genehmigungsregelung befreit sind. Im übrigen bezieht sich Artikel 11 der Verordnung Nr. 117/66/EWG, der bestimmt, daß die Freistellungsmaßnahmen für den Gelegenheitsverkehr "nicht die Bedingungen" ändern, "von denen die Mitgliedstaaten die Zulassung ihrer eigenen Staatsangehörigen zu diesen Tätigkeiten abhängig machen", lediglich auf den in Artikel 5 dieser Verordnung genannten Verkehr und nicht auf die unter Artikel 6 fallenden Beförderungen.
Die Kommission empfiehlt der britischen Regierung, an ihren Durchführungsverordnungen die erforderlichen Änderungen vorzunehmen, um sicherzustellen, daß die in Artikel 6 genannten Beförderungen nicht der Regelung der nationalen Genehmigung unterworfen werden. 4. Die Kommission stellt fest, daß die übrigen Bestimmungen der zur Anhörung vorgelegten Verordnungen in ihrem Geiste und in ihrem Inhalt den Erfordernissen entsprechen, die den Mitgliedstaaten durch die Gemeinschaftsverordnungen, wonach die betreffenden Verordnungen erlassen wurden, auferlegt worden sind. Brüssel, den 10. April 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI