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74/256/EWG: Empfehlung der Kommission vom 17. April 1974 an die Regierung Deutschlands zu den Vorentwürfen für Vorschriften zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72, Nr. 517/72 des Rates und (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31974H0256
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1974-04-17
In force since
1974-04-23
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

74/256/EWG: Empfehlung der Kommission vom 17. April 1974 an die Regierung Deutschlands zu den Vorentwürfen für Vorschriften zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72, Nr. 517/72 des Rates und (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 141 vom 24/05/1974 S. 0003 - 0003 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 17. April 1974 an die Regierung Deutschlands zu den Vorentwürfen für Vorschriften zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72, Nr. 517/72 des Rates und (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (74/256/EWG) Die Ständige Vertretung Deutschlands übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 17.

Dezember 1973 die Vorentwürfe für eine Verordnung und für allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung - der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 des Rates vom 28. Februar 1972 (1), - der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 des Rates vom 28. Februar 1972 (2), - der Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission vom 26. Mai 1972 (3). Diese Übermittlung ist eine Anhörung der Kommission im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 und Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72. In bezug auf die Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 ist die Übermittlung im Sinne von Artikel 6 dieser Verordnung als Unterrichtung der Kommission über die Bestimmungen zu betrachten, welche die deutsche Regierung auf diesem Gebiet zu erlassen beabsichtigt.

Die Kommission stellt zunächst mit Bedauern fest, daß die deutsche Regierung den in Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 und in Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 festgesetzten Termin für die Festlegung der Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnungen nicht eingehalten hat. Zum Inhalt der Vorentwürfe für eine Verordnung und für allgemeine Verwaltungsvorschriften gibt die Kommission folgende Empfehlung ab: 1. § 12 des Vorentwurfs für eine Verordnung führt die Verstösse gegen die betreffenden Gemeinschaftsverordnungen auf und bestimmt, daß sie gemäß § 61 Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes geahndet werden.

Die Nichtbeachtung des Verfahrens für die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 vorgesehene Mitteilung wird jedoch nicht unter den Verstössen aufgeführt. Die Mitgliedstaaten sind jedoch auf Grund von Artikel 22 Absatz 2 dieser Verordnung ausdrücklich verpflichtet, die Ahndung entsprechender Verstösse zu regeln. Daher wird der deutschen Regierung empfohlen, diese Lücke zu schließen. 2. Die Kommission stellt fest, daß die übrigen Bestimmungen, die ihr von der deutschen Regierung vorgelegt worden sind, den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den betreffenden Gemeinschaftsverordnungen entsprechen.

Brüssel, den 17. April 1974. Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI (1)ABl. Nr. L 67 vom 20.3.1972, S. 13. (2)ABl. Nr. L 67 vom 20.3.1972, S. 19. (3)ABl. Nr. L 134 vom 12.6.1973, S. 1. EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 17. April 1974 an die Regierung Deutschlands zu den Vorentwürfen für Vorschriften zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72, Nr. 517/72 des Rates und (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (74/256/EWG) Die Ständige Vertretung Deutschlands übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 17. Dezember 1973 die Vorentwürfe für eine Verordnung und für allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung - der Verordnung (EWG) Nr.

516/72 des Rates vom 28. Februar 1972 (1), - der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 des Rates vom 28. Februar 1972 (2), - der Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission vom 26. Mai 1972 (3). Diese Übermittlung ist eine Anhörung der Kommission im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 und Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72. In bezug auf die Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 ist die Übermittlung im Sinne von Artikel 6 dieser Verordnung als Unterrichtung der Kommission über die Bestimmungen zu betrachten, welche die deutsche Regierung auf diesem Gebiet zu erlassen beabsichtigt. Die Kommission stellt zunächst mit Bedauern fest, daß die deutsche Regierung den in Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr.

516/72 und in Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 festgesetzten Termin für die Festlegung der Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnungen nicht eingehalten hat. Zum Inhalt der Vorentwürfe für eine Verordnung und für allgemeine Verwaltungsvorschriften gibt die Kommission folgende Empfehlung ab: 1. § 12 des Vorentwurfs für eine Verordnung führt die Verstösse gegen die betreffenden Gemeinschaftsverordnungen auf und bestimmt, daß sie gemäß § 61 Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes geahndet werden. Die Nichtbeachtung des Verfahrens für die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.

517/72 vorgesehene Mitteilung wird jedoch nicht unter den Verstössen aufgeführt. Die Mitgliedstaaten sind jedoch auf Grund von Artikel 22 Absatz 2 dieser Verordnung ausdrücklich verpflichtet, die Ahndung entsprechender Verstösse zu regeln. Daher wird der deutschen Regierung empfohlen, diese Lücke zu schließen. 2. Die Kommission stellt fest, daß die übrigen Bestimmungen, die ihr von der deutschen Regierung vorgelegt worden sind, den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den betreffenden Gemeinschaftsverordnungen entsprechen. Brüssel, den 17. April 1974. Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI (1)ABl.

Nr. L 67 vom 20.3.1972, S. 13. (2)ABl. Nr. L 67 vom 20.3.1972, S. 19. (3)ABl. Nr. L 134 vom 12.6.1973, S. 1.

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