74/367/EWG: Empfehlung der Kommission vom 28. Juni 1974, gerichtet an die Regierung der Niederlande betreffend den Entwurf einiger Artikel zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nrn. 517/72 und 516/72, die Bestandteil einer größeren Änderung des Durchführungserlasses zum Gesetz von 1939 über die Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen (Uitvoeringsbesluit Autovervoer Personen 1939) bilden Amtsblatt Nr. L 199 vom 22/07/1974 S. 0010 - 0011 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 28. Juni 1974, gerichtet an die Regierung der Niederlande betreffend den Entwurf einiger Artikel zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nrn.
517/72 und 516/72, die Bestandteil einer grösseren Änderung des Durchführungserlasses zum Gesetz von 1939 über die Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen (Uitvöringsbesluit Autovervör Personen 1939) bilden (74/376/EWG) 1. Die Ständige Vertretung der Niederlande hat der Kommission mit Schreiben vom 5. Juni 1973 den Entwurf eines Erlasses zur Änderung des "Erlasses zur Durchführung des Gesetzes von 1939 über die Beförderung von Personen mit Motorfahrzeugen" (Uitvöringsbesluit Autovervör Personen 1939) übermittelt. Dieser Entwurf wurde von der niederländischen Regierung später zurückgezogen und durch einen neuen Entwurf ersetzt, der der Kommission von der Ständigen Vertretung der Niederlande mit Datum vom 16.
Oktober 1973 zugestellt wurde. Diese Mitteilung stellt eine Anhörung der Kommission im Sinne von Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 des Rates vom 28. Februar 1972 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten (1) und von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 des Rates vom 28. Februar 1972 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den Pendelverkehr mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten (2) dar. Die Kommission stellt fest, daß der Erlassentwurf zum Ziel hat, den Durchführungserlaß zum Gesetz von 1939 über die Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen (Uitvöringsbesluit Autovervör Personen 1939) mit den Vorschriften der Gemeinschaftsverordnungen (EWG) Nr.
517/72 und (EWG) Nr. 516/72 des Rates sowie mit der Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission in Einklang zu bringen. Deshalb sind zur Durchführung der genanten Gemeinschaftsverordnungen bestimmte Maßnahmen vorgesehen. 2. Bevor sie die Einzelheiten ihrer Empfehlungen darlegt, gibt die Kommission ihrem Bedauern darüber Ausdruck, daß die niederländische Regierung die für die Erlassung der Durchführungsvorschriften in den oben angegebenen Verordnungen gesetzten Fristen nicht eingehalten hat. Nach den Vorschriften der genannten Verordnungen hätten die Maßnahmen bereits vor dem 1. Oktober 1972 erlassen sein müssen.
3. Zum Inhalt des niederländischen Erlassentwurfs gibt die Kommission folgende Empfehlungen: Sie stellt folgendes fest: - Artikel 13 b) 1 greift den Inhalt von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 auf; - Artikel 13 b) 7 denjenigen von Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72; - Artikel 13 c) denjenigen von Artikel 2 und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72; - Artikel 13 d) denjenigen von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 516/72; - Artikel 13 h) 1 denjenigen von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 und - Artikel 13 h) 2 denjenigen von Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr.
516/72. Die Vorschriften dieser Verordnungen gelten kraft Artikel 189 des Vertrages unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Im vorliegenden Fall gelten sie seit dem 1. Januar 1973. Es besteht somit kein Grund, sie in normative nationale Rechtsakte zu übernehmen. Eine solche Übernahme wäre im übrigen geeignet, Mißverständnisse bezueglich des Inkrafttretens bezw. der unmittelbaren Geltung der Gemeinschaftsverordnungen als solchen zu schaffen und liefe Gefahr, einer unterschiedlichen Auslegung dieser Verordnungen in den Mitgliedstaaten Vorschub zu leisten. Die Übernahme - selbst eine teilweise Übernahme - von Bestimmungen einer Gemeinschaftsverordnung in einen normativen nationalen Rechtsakt wäre allerhöchstens dann zulässig, wenn sie erforderlich wäre, um diesen Rechtsakt dem betroffenen Personenkreis verständlich zu machen.
Infolgedessen empfiehlt die Kommission der niederländischen Regierung, aus Artikel 13 des Erlassentwurfs diejenigen Vorschriften zu streichen, welche - den Linienverkehr dem Genehmigungsverfahren unterwerfen; - die Pflichten des Verkehrsunternehmers gegenüber der Öffentlichkeit und den betroffenen Fahrgästen festlegen, wenn dieser die Absicht hat, einen Liniendienst einzustellen; - die Sonderformen des Linienverkehrs den Genehmigungsverfahren unterwerfen und die Pflichten (1)ABl. Nr. L 67 vom 20.3.1972, S. 19. (2)ABl. Nr. L 67 vom 20.3.1972, S. 13. des Unternehmers gegenüber der Öffentlichkeit und den betroffenen Fahrgästen festlegen, wenn dieser die Absicht hat, eine Sonderform des Linienverkehrs einzustellen; - den Pendelverkehr dem Genehmigungsverfahren unterwerfen; - festlegen, welche Dokumente ein im Linienverkehr eingesetztes Fahrzeug mitführen muß; - festlegen, welche Dokumente ein im Pendelverkehr eingesetztes Fahrzeug mitführen muß; sämtliche Verpflichtungen und Maßnahmen, die bereits in den betreffenden Gemeinschaftsverordnungen enthalten sind.
4. Die Kommission macht darauf aufmerksam, daß nach Fortfall der obengenannten Bestimmungen der Erlassentwurf keinerlei spezifische Strafbestimmungen zur Ahndung von Verstössen gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 517/72 und (EWG) Nr. 516/72 enthält. Daher empfiehlt die Kommission der niederländischen Regierung, diese Lücke in Befolgung der Vorschriften von Artikel 22 bzw. 24 der oben genannten Verordnungen zu schließen. 5. Artikel 13 b) Absatz 5 regelt den Fall der Übertragung der Genehmigung zur Einrichtung eines Linienverkehrs, nicht aber den Fall der Übertragung des Betriebes eines Linienverkehrsdienstes.
Die Kommission ist der Ansicht, daß die Unmöglichkeit der Übertragung des Betriebes eines Linienverkehrsdienstes deshalb, weil dieser Fall im niederländischen Recht nicht vorgesehen ist, ausdrücklich in den Durchführungsbestimmungen präzisiert werden muß. Infolgedessen empfiehlt die Kommission der niederländischen Regierung, in die Durchführungsvorschriften aufzunehmen, daß der Betrieb eines Linienverkehrsdienstes nicht übertragen werden kann. 6. Die Kommission stellt fest, daß die übrigen in dem Entwurf für einen königlichen Erlaß vorgesehenen Vorschriften den Pflichten, die den Mitgliedstaaten kraft den genannten Gemeinschaftsverordnungen auferlegt sind, entsprechen.
Brüssel, den 28. Juni 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI