74/390/EWG: Empfehlung der Kommission vom 17. Juli 1974 an die Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Italienischen Republik, beim Verkauf von Rindfleisch an die Verbraucher namentlich besondere Maßnahmen bezüglich der Mehrwertsteuer zu treffen Amtsblatt Nr. L 206 vom 27/07/1974 S. 0049 - 0049 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 17. Juli 1974 an die Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Italienischen Republik, beim Verkauf von Rindfleisch an die Verbraucher namentlich besondere Maßnahmen bezueglich der Mehrwertsteuer zu treffen (74/390/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155, in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Gemeinschaft haben sich auf Grund von Marktinterventionen bedeutende Rindfleischvorräte gebildet. Es besteht die Gefahr, daß sich diese Lage in den nächsten Monaten des Weideabtriebs noch verschärft. Angesichts der Elastizität der Nachfrage gegenüber dem Rindfleischpreis ist eine Maßnahme zur Senkung des Verbraucherpreises ein angemessenes Mittel zur Steigerung des Rindfleischverbrauchs. In Anwendung der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (1) behalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ermässigte Steuersätze einzuführen, sofern diese den Bedingungen des Artikels 9 Absatz 2 der genannten Richtlinie genügen.
Die vorgenannten Ziele können erreicht werden, wenn die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit beim Verkauf von Rindfleisch auf der letzten Vermarktungsstufe Gebrauch machen. Wegen der in Italien getroffenen Maßnahmen zur Sanierung der Gesamtwirtschaft sollte in diesem Mitgliedstaat die Anwendung dieser Steuermaßnahmen jedoch nicht vorgesehen werden - EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN MIT AUSNAHME DER ITALIENISCHEN REPUBLIK: 1. bei Lieferungen von Rindfleisch (Tarifstelle 02.01 A II a) und 02.06 C I a) des Gemeinsamen Zolltarifs) von mehrwertsteuerpflichtigen an nicht mehrwertsteuerpflichtige Personen unter den Bedingungen des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie des Rates vom 11.
April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer einen ermässigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden; 2. die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß die in Anwendung von Absatz 1 getroffenen Maßnahmen voll auf die Verbraucherpreise durchschlagen; 3. die Verbraucher in angemessener Weise über die in Anwendung dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen und die sich daraus ergebenden Folgen zu unterrichten; 4. die Kommission über die in Anwendung dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Brüssel, den 17. Juli 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI (1)ABl.
Nr. 71 vom 14.4.1967, S. 1303/67. EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 17. Juli 1974 an die Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Italienischen Republik, beim Verkauf von Rindfleisch an die Verbraucher namentlich besondere Maßnahmen bezueglich der Mehrwertsteuer zu treffen (74/390/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Gemeinschaft haben sich auf Grund von Marktinterventionen bedeutende Rindfleischvorräte gebildet. Es besteht die Gefahr, daß sich diese Lage in den nächsten Monaten des Weideabtriebs noch verschärft.
Angesichts der Elastizität der Nachfrage gegenüber dem Rindfleischpreis ist eine Maßnahme zur Senkung des Verbraucherpreises ein angemessenes Mittel zur Steigerung des Rindfleischverbrauchs. In Anwendung der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (1) behalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ermässigte Steuersätze einzuführen, sofern diese den Bedingungen des Artikels 9 Absatz 2 der genannten Richtlinie genügen. Die vorgenannten Ziele können erreicht werden, wenn die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit beim Verkauf von Rindfleisch auf der letzten Vermarktungsstufe Gebrauch machen.
Wegen der in Italien getroffenen Maßnahmen zur Sanierung der Gesamtwirtschaft sollte in diesem Mitgliedstaat die Anwendung dieser Steuermaßnahmen jedoch nicht vorgesehen werden - EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN MIT AUSNAHME DER ITALIENISCHEN REPUBLIK: 1. bei Lieferungen von Rindfleisch (Tarifstelle 02.01 A II a) und 02.06 C I a) des Gemeinsamen Zolltarifs) von mehrwertsteuerpflichtigen an nicht mehrwertsteuerpflichtige Personen unter den Bedingungen des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer einen ermässigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden;
2. die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß die in Anwendung von Absatz 1 getroffenen Maßnahmen voll auf die Verbraucherpreise durchschlagen; 3. die Verbraucher in angemessener Weise über die in Anwendung dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen und die sich daraus ergebenden Folgen zu unterrichten; 4. die Kommission über die in Anwendung dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Brüssel, den 17. Juli 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI (1)ABl. Nr. 71 vom 14.4.1967, S. 1303/67.