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74/430/EWG: Empfehlung der Kommission vom 19. Juli 1974 gerichtet an die Französische Republik betreffend die Umformung des staatlichen Handelsmonopols für Zündhölzer gegenüber den neuen Mitgliedstaaten

CELEX
31974H0430
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1974-07-19
In force since
1974-07-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

74/430/EWG: Empfehlung der Kommission vom 19. Juli 1974 gerichtet an die Französische Republik betreffend die Umformung des staatlichen Handelsmonopols für Zündhölzer gegenüber den neuen Mitgliedstaaten Amtsblatt Nr. L 237 vom 29/08/1974 S. 0002 - 0002 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 19. Juli 1974 gerichtet an die Französische Republik betreffend die Umformung des staatlichen Handelsmonopols für Zuendhölzer gegenüber den neuen Mitgliedstaaten (74/430/EWG) I. In Frankreich besteht ein Einfuhrmonopol für Zuendhölzer, bei dem es sich um ein staatliches Handelsmonopol im Sinne des Artikels 37 EWGV handelt.

Die Einfuhr von Zuendhölzern ist dem Staat vorbehalten und wurde dem "Service d'exploitation industrielle des tabacs et des allumettes" (SEITA) übertragen. Der Vertrieb von Zuendhölzern, d. h. der Großhandel und der Einzelhandel, ist liberalisiert. Durch das Gesetz Nr. 72-1069 vom 4. Dezember 1972 und die Durchführungsverordnung Nr. 72-1253 vom 29. Dezember 1972 wurde das französische Monopol gegenüber den ursprünglichen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften geändert. II. Nach Artikel 44 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge sind die neuen Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre staatlichen Handelsmonopole im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des EWG-Vertrags schrittweise derart umzuformen, daß bis zum 31.

Dezember 1977 jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen wird ; nach Artikel 44 Absatz 1 und Unterabsatz 2 übernehmen die ursprünglichen Mitgliedstaaten gegenüber den neuen Mitgliedstaaten gleichwertige Verpflichtungen. Nach Absatz 2 dieses Artikels spricht die Kommission vom Beginn des Jahres 1973 Empfehlungen über die Art und Weise und die Zeitfolge der in diesem Artikel vorgesehenen Anpassungen aus. III. Zuendhölzer sind in keinem der neuen Mitgliedstaaten einem staatlichen Handelsmonopol unterworfen. Bisher wurden von Frankreich keine Maßnahmen getroffen, um die Einfuhr von Zuendhölzern mit Herkunft aus den neuen Mitgliedstaaten zu liberalisieren.

Die Kommission ist deshalb der Auffassung, daß die in Artikel 44 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge vorgesehene Umformung den Ausschluß der Diskriminierung mit sich bringen muß, die darin besteht, die Einfuhr von Zuendhölzern mit Herkunft aus den neuen Mitgliedstaaten zu beschränken, und die darauf zurückgeht, daß der SEITA sich vorbehält, nach eigenem Ermessen Einfuhrgenehmigungen zu gewähren oder zu verweigern. IV. Aus den dargelegten Gründen und vorbehaltlich der Haltung, zu der sie sich auf Grund der durch diese Empfehlung erzielten Ergebnisse veranlasst sehen könnte, empfiehlt die Kommission, gestützt auf Artikel 44 Absatz 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge, der Französischen Republik:

1. für die Einfuhr von Zuendhölzern mit Herkunft aus den neuen Mitgliedstaaten ein Kontingent zu eröffnen, und zwar: - für das Jahr 1974 in Höhe von 3 % der inländischen Erzeugung von 1973, - für das Jahr 1975 in Höhe von 5 % der inländischen Erzeugung von 1974, - für das Jahr 1976 in Höhe von 9 % der inländischen Erzeugung von 1975, - für das Jahr 1977 in Höhe von 15 % der inländischen Erzeugung von 1976, wobei spätestens am 31. Dezember 1977 die Einfuhr von Zuendhölzern mit Herkunft aus den neuen Mitgliedstaaten keiner mengenmässigen Beschränkung mehr unterworfen sein darf;

2. alle Betroffenen durch eine entsprechende Bekanntmachung, insbesondere durch Veröffentlichung einer Mitteilung an die Importeure im Amtsblatt der Französischen Republik, von den gebotenen Möglichkeiten zu unterrichten, sich im Rahmen der genannten Kontingente mit Zuendhölzern mit Herkunft aus den neuen Mitgliedstaaten zu versorgen. 3. das von dem SEITA ausgeuebte ausschließliche Recht der Ein- und Ausfuhr von Zuendhölzern aus den neuen Mitgliedstaaten spätestens am 31. Dezember 1977 aufzuheben. Brüssel, den 19. Juli 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI

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