74/527/EWG: Empfehlung der Kommission vom 14. Oktober 1974 an die italienische Regierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72, Nr. 517/72 des Rates und (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission Amtsblatt Nr. L 298 vom 06/11/1974 S. 0015 - 0016 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 14. Oktober 1974 an die italienische Regierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72, Nr. 517/72 des Rates und (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission (74/527/EWG) 1. Die Ständige Vertretung Italiens bei den Europäischen Gemeinschaften übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 23.
April 1974 den Entwurf eines Gesetzes zur Anwendung - der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 des Rates vom 28. Februar 1972 (1), - der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 des Rates vom 28. Februar 1972 (2), - der Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission vom 26. Mai 1972 (3). Diese Mitteilung stellt eine Anhörung der Kommission im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 und des Artikels 22 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 dar. In bezug auf die Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 stellt die Mitteilung gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung eine Unterrichtung der Kommission über die Bestimmungen dar, die die italienische Regierung auf diesem Gebiet erlassen will.
2. Bevor sich die Kommission zu dem ihr zur Anhörung vorgelegten Gesetzentwurf äussert, muß sie ihr Bedauern darüber zum Ausdruck bringen, daß die italienische Regierung nicht die Frist eingehalten hat, vor deren Ablauf die Maßnahmen zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72 und (EWG) Nr. 517/72 hätten erlassen werden müssen. Zum Inhalt des Gesetzentwurfs gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab. 3. Artikel 7 des Gesetzentwurfs sieht die Voraussetzungen vor, von denen die Übertragung einer Genehmigung für den Linienverkehr bzw. für eine Sonderform des Linienverkehrs abhängt, äussert sich jedoch nicht zur etwaigen Übertragung des Betriebs der genannten Verkehrsdienste, obgleich auch diese Möglichkeit in Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr.
517/72 vorgesehen ist. Folglich empfiehlt die Kommission der italienischen Regierung, diese Situation zu beseitigen, indem sie klarstellt, wie sie die etwaige Übertragung des Betriebs eines Linienverkehrs oder einer Sonderform des Linienverkehrs behandeln will. 4. Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzentwurfs sieht vor, daß dem Inhaber einer Genehmigung für den Linienverkehr, eine Sonderform des Linienverkehrs und den Pendelverkehr, der den Verkehrsdienst unter anderen als den in der Genehmigung vorgesehenen Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 betreibt, eine Geldbusse auferlegt wird.
Die Kommission stellt fest, daß sich die geplante Maßnahme, die lediglich auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 Bezug nimmt, nur auf den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs beziehen kann. Sie empfiehlt daher der italienischen Regierung, Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzentwurfs in der Weise zu ändern, daß für den Pendelverkehr auf Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 und für den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs auf Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 Bezug genommen wird. 5. Unter Bezugnahme auf Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
517/72 und auf Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 legt Artikel 12 des Gesetzentwurfs die Gründe fest, die zum Entzug der Genehmigung für den Linienverkehr bzw. eine Sonderform des Linienverkehrs sowie für den Pendelverkehr führen. Die Kommission stellt fest, daß einerseits in Artikel 12 Buchstabe a) Bestimmungen übernommen werden, die durch die genannten Verordnungen erlassen wurden und nach diesen Verordnungen selbst in den Mitgliedstaaten seit dem 1. Januar 1973 unmittelbar gelten und die nicht in innerstaatliche Rechtsnormen umgesetzt werden können ; sie stellt andererseits fest, daß die Bestimmungen in Artikel 12 Buchstabe b) eine Durchführungsmaßnahme darstellen, die nicht in Anwendung der Artikel 18 und 19 der vorgenannten Gemeinschaftsverordnungen getroffen werden kann, sondern in Durchführung der jeweiligen Bestimmungen der Artikel 22 und 24 der genannten Verordnungen zu erfolgen hat.
Daher empfiehlt die Kommission der italienischen Regierung, - aus dem Wortlaut des Artikels 12 des Gesetzentwurfs die unter Buchstabe a) genannten Bestimmungen zu streichen, die eine Umsetzung einer geltenden Gemeinschaftsbestimmung darstellen; - darauf hinzuweisen, daß der Entzug der Genehmigung in dem in Buchstabe b) genannten Fall in (1)ABl. Nr. L 67 vom 20.3.1972, S. 13. (2)ABl. Nr. L 67 vom 20.3.1972, S. 19. (3)ABl. Nr. L 134 vom 12.6.1972, S. 1. Anwendung von Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 und von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 erfolgt. 6. Die Kommission stellt fest, daß die in dem italienischen Gesetzentwurf vorgesehenen übrigen Bestimmungen den Verpflichtungen entsprechen, die den Mitgliedstaaten durch die betreffenden Gemeinschaftsverordnungen auferlegt sind.
Brüssel, den 14. Oktober 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI