Verordnung (EWG) Nr. 1579/74 der Kommission vom 24. Juni 1974 über die Einzelheiten der Berechnung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen und über die Vorausfestsetzung der Abschöpfung für diese Erzeugnisse sowie für Getreidemischfutter Amtsblatt Nr. L 168 vom 25/06/1974 S. 0007 - 0009 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0010 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0226 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0010 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0219 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0219 VERORDNUNG (EWG) Nr.
1579/74 DER KOMMISSION vom 24. Juni 1974 über die Einzelheiten der Berechnung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen und über die Vorausfestsetzung der Abschöpfung für diese Erzeugnisse sowie für Getreidemischfutter DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1125/74 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 24, gestützt auf die Verordnung Nr.
359/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1129/74 (4), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 25, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1052/68 des Rates vom 23. Juli 1968 über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 881/73 (6), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Der bewegliche Teilbetrag der in der Verordnung (EWG) Nr. 1052/68 genannten Verarbeitungserzeugnisse wird grundsätzlich für einen Monat festgesetzt und zwischendurch nach Maßgabe der Schwankungen der Abschöpfung des Grunderzeugnisses geändert.
Diese Schwankungen wirken sich nicht in allen Fällen unmittelbar auf den Preis der eingeführten Verarbeitungserzeugnisse aus. Die vorgenannte Verordnung sieht im übrigen vor, daß der bewegliche Teilbetrag im Laufe des Monats nur angepasst wird, wenn die Schwankung der Abschöpfung für die Grunderzeugnisse einen bestimmten Grenzwert erreicht. Zur Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1052/68 ist der bewegliche Teilbetrag der Abschöpfung für die Verarbeitungserzeugnisse, denen eine Erstattung bei der Erzeugung zugute kommt, die für die zu ihrer Herstellung verwendeten Grunderzeugnisse gewährt wird, um den Betrag dieser Erstattung für die bei der Berechnung des beweglichen Teilbetrags zugrunde gelegten Erzeugnisse zu verringern.
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 120/67/EWG und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 359/67/EWG können die Bestimmungen über die Vorausfestsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr ganz oder teilweise auf die Verarbeitungserzeugnisse und das Getreidemischfutter ausgedehnt werden. Auf Grund der Marktbedingungen und der Erfordernisse des Welthandels empfiehlt es sich, für diese Erzeugnisse von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Mit Rücksicht auf die Eigenschaften und die Empfindlichkeit des Malzmarktes ist es im Falle der Vorausfestsetzung der Abschöpfung angebracht, die Erhebung einer Prämie in der Weise vorzusehen, daß das unter dieser Regelung eingeführte Malz zu Bedingungen in die Gemeinschaft gelangt, die das Marktgleichgewicht nicht gefährden können.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1080/68 der Kommission vom 26. Juli 1968 über die Einzelheiten der Berechnung der Abschöpfung für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse und über die Vorausfestsetzung der Abschöpfung für einige dieser Erzeugnisse (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1047/73 (8), sieht die Vorausfestsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr nur für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse vor. Ausserdem ist diese Verordnung wiederholt geändert worden. Damit Klarheit besteht, ist es zweckmässig, sie durch die folgende Verordnung zu ersetzen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I Änderung des Abschöpfungsbetrags Artikel 1 (1) Überschreitet im Laufe des Monats der Einfuhr der in der Verordnung (EWG) Nr. 1052/68 genannten Erzeugnisse der geltende Abschöpfungsbetrag für 100 Kilogramm des Grunderzeugnisses den Durchschnitt der während der ersten 25 Tage des Vormonats geltenden Abschöpfungsbeträge für die gleiche Menge, der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung um 0,25 Rechnungseinheiten berichtigt wird, so wird der bewegliche Teilbetrag für das Verarbeitungserzeugnis um einen Betrag erhöht, der (1)ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S.
2269/67. (2)ABl. Nr. L 128 vom 10.5.1974, S. 12. (3)ABl. Nr. 174 vom 31.7.1967, S. 1. (4)ABl. Nr. L 128 vom 10.5.1974, S. 20. (5)ABl. Nr. L 179 vom 25.5.1968, S. 8. (6)ABl. Nr. L 86 vom 31.3.1973, S. 30. (7)ABl. Nr. L 181 vom 27.7.1968, S. 6. (8)ABl. Nr. L 104 vom 19.4.1973, S. 30. gleich der festgestellten Überschreitung ist und auf 0,25 Rechnungseinheiten oder das nächste Vielfache von 0,25 Rechnungseinheiten aufgerundet wird ; dieser Betrag der Überschreitung wird sodann mit dem Koeffizienten in Spalte 4 des Anhangs zu Verordnung (EWG) Nr. 1052/68 multipliziert. Diese Erhöhung gilt an dem Tag, der auf den Tag der Feststellung der Überschreitung folgt.
Weicht im Laufe des gleichen Monats der geltende Abschöpfungsbetrag um mindestens 0,25 Rechnungseinheiten für 100 Kilogramm des Grunderzeugnisses von dem, wie oben angegeben, erhöhten beweglichen Teilbetrag (vor der Multiplikation mit dem genannten Koeffizienten) ab, so wird dieser bewegliche Teilbetrag um einen Betrag erhöht oder verringert, der dem festgestellten Unterschied, aufgerundet auf 0,25 Rechnungseinheiten, oder auf das nächste Vielfache von 0,25 Rechnungseinheiten entspricht ; der aufgerundete Differenzbetrag wird sodann mit dem vorgenannten Koeffizienten multipliziert. Der Abschöpfungsbetrag darf jedoch keinesfalls auf einem niedrigeren als dem am ersten Tag des Monats bestimmten Niveau festgesetzt werden.
(2) Für die Anwendung von Absatz 1 auf die Waren der Tarifnummer 23.02 A wird der Abschöpfungsbetrag für 100 Kilogramm des "Grunderzeugnisses" berechnet, indem die Abschöpfungsbeträge für 100 Kilogramm Weichweizen, 100 Kilogramm Gerste und 100 Kilogramm Mais addiert und durch 3 dividiert werden. TITEL II Abschöpfungsbetrag für die Erzeugnisse, für die Erstattungen bei der Erzeugung gewährt werden Artikel 2 Der gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1052/68 berechnete bewegliche Teilbetrag der Abschöpfung für 100 Kilogramm der in Artikel 6 der genannten Verordnung bezeichneten Verarbeitungserzeugnisse wird um einen Betrag vermindert, der gleich der zum Zeitpunkt der Einfuhr gewährten Erstattung für folgende Mengen und Erzeugnisse ist: a) 180 Kilogramm Mais für die maisverarbeitende Industrie bei Grobgrieß und Feingrieß für die Brauereiindustrie, b) 161 Kilogramm Mais für die Stärkeindustrie bei Mehl und Feingrieß von Sagomark, Manihot, Maranta, Salep und anderen Wurzeln und Knollen der Tarifnummer 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs, c) 220 Kilogramm Weichweizen für die Stärkeindustrie bei Weizenstärke, d) 152 Kilogramm Bruchreis für die Stärkeindustrie bei Reisstärke, e) 161 Kilogramm Mais für die Stärkeindustrie bei Kartoffelstärken und Getreidestärken ausser Weizen- oder Reisstärke, f) 400 Kilogramm Weichweizen für die Stärkeindustrie bei Weizenkleber, g) 200 Kilogramm Mais für die Stärkeindustrie bei Rückständen der Maisstärkeindustrie (mit Ausnahme von angedicktem Maisquellwasser), die einen auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von über 40 Gewichtshundertteilen besitzen, h) 210 Kilogramm Mais für die Stärkeindustrie bei Glukose, auch aromatisiert oder gefärbt, in Form eines weissen, kristallinen Pulvers, auch agglomeriert, i) 161 Kilogramm Mais für die Stärkeindustrie bei Glukose in anderer Form sowie bei Glukosesirup, auch aromatisiert oder gefärbt.
TITEL III Vorausfestsetzung des Abschöpfungsbetrags Artikel 3 (1) In bezug auf die Einfuhr der in Artikel 1 Buchstabe d) der Verordnung Nr. 120/67/EWG und in Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 359/67/EWG genannten Erzeugnisse ist der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz geltende Abschöpfungsbetrag auf Grund eines gleichzeitig mit der Beantragung der Einfuhrlizenz vor 13 Uhr zu stellenden Antrags für ein Einfuhrgeschäft, das während der Geltungsdauer dieser Einfuhrlizenz durchgeführt werden soll, anwendbar. In dem im vorstehenden Absatz genannten Fall wird der Abschöpfungsbetrag unbeschadet der etwaigen Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr.
120/67/EWG gegebenenfalls nach dem im Einfuhrmonat geltenden Schwellenpreis des oder der Grunderzeugnisse berichtigt, die bei der Berechnung des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung zugrunde gelegt werden. Diese Berichtigung erfolgt, indem die Abschöpfung um die Differenz zwischen dem Schwellenpreis für 100 Kilogramm des Grunderzeugnisses im Monat der Antragstellung und dem im Einfuhrmonat geltenden Schwellenpreis erhöht oder verringert wird, wobei auf diese Differenz der in Spalte 4 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1052/68 aufgeführte Koeffizient angewandt wird. (2) Bei den Waren der Tarifnummer 11.07 wird der im voraus festgesetzte Abschöpfungsbetrag durch eine Prämie ergänzt.
Diese Prämie ist für 100 Kilogramm des Verarbeitungserzeugnisses gleich der Prämie, die gemäß Artikel 15 der Verordnungen Nr. 120/67/EWG und Nr. 140/67/EWG des Rates vom 21. Juni 1967 über die Regeln für die vorherige Festsetzung der Abschöpfungen für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2435/70 (2), sowie gemäß (1)ABl. Nr. 125 vom 26.6.1967, S. 2456/67. (2)ABl. Nr. L 262 vom 3.12.1970, S. 3. der am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz geltenden Prämientabelle auf die Grunderzeugnisse angewandt wird, die bei der Berechnung des beweglichen Abschöpfungsteilbetrags zugrunde gelegt worden sind.
Unbeschadet der etwaigen Anwendung von Artikel 9 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 140/67/EWG wird die Prämie nach dem Monat der tatsächlichen Einfuhr des Verarbeitungserzeugnisses bestimmt, wobei die Prämie für eine im letzten Monat der Geltungsdauer der Einfuhrlizenz durchgeführte Einfuhr gleich derjenigen ist, die für eine im Vormonat durchgeführte Einfuhr gilt. Artikel 4 Für jedes der in diesem Titel genannten Erzeugnisse kann der Zeitraum, für den die Vorausfestsetzung des Abschöpfungsbetrags erwirkt werden kann, nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung Nr. 120/67/EWG verkürzt werden.
TITEL IV Allgemeine Bestimmungen Artikel 5 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am 15. eines jeden Monats für den Vormonat folgendes mit: a) die Gesamtmengen der Verarbeitungserzeugnisse, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, b) die Mengen, für die Einfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung des Abschöpfungsbetrags erteilt wurden. Die Angaben sind nach den Erzeugnissen zu gliedern, für die jeweils ein bestimmter Abschöpfungsbetrag gilt. Artikel 6 Die Verordnung (EWG) Nr. 1080/68 wird aufgehoben. Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Juni 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI