Verordnung (EWG) Nr. 3301/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über Befreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art innerhalb der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 354 vom 30/12/1974 S. 0055 - 0056 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0031 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0228 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0031 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0228 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3301/74 DES RATES vom 19. Dezember 1974 über Befreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art innerhalb der Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c) der Beitrittsakte (3) sieht vor, daß vom Beitritt an für Einfuhren im Sinne der Bestimmungen über die Steuerbefreiung im Rahmen des Reiseverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten Zollfreiheit gewährt wird. Diese Bestimmung soll die persönlichen Beziehungen innerhalb der erweiterten Gemeinschaft erleichtern. Der Austausch von Waren in Form von Kleinsendungen stellt einen Beitrag zur Annäherung der in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Privatpersonen dar, und zwar ebenso wie der Reiseverkehr. Wegen dieses gleichgelagerten Sachverhalts sieht die Richtlinie des Rates 74/651/EWG vom 19.
Dezember 1974 über Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art innerhalb der Gemeinschaft (4) vor, daß die Waren, die in Form von Kleinsendungen aus einem Mitgliedstaat von einer Privatperson an eine andere Privatperson in einem anderen Mitgliedstaat versandt werden, von der Entrichtung der Umsatzsteuern und Sonderverbrauchssteuern befreit sind. Aus den gleichen Gründen sollte entsprechend der in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c) der Beitrittsakte vorgesehenen Befreiungsregelung Freiheit von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung für Waren in Kleinsendungen zwischen der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und den neuen Mitgliedstaaten sowie zwischen den neuen Mitgliedstaaten eingeführt werden.
Hierzu ist Artikel 235 des Vertrages heranzuziehen. Eine Befreiung muß gegebenenfalls auch für die Beträge gelten, die zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zu erheben oder für Waren vorgesehen sind, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 des Rates vom 28. Mai 1969 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1491/73 (6), fallen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und den neuen Mitgliedstaaten sowie zwischen den neuen Mitgliedstaaten sind Waren, die die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages erfuellen und als Kleinsendung nichtkommerzieller Art von einer Privatperson, gleich wo sich ihr Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit befindet, an eine andere Privatperson versandt werden, von Zöllen, Abgaben gleicher Wirkung und landwirtschaftlichen Abschöpfungen insoweit befreit, als sie auf Grund der Richtlinie 74/651/EWG von der Steuer befreit sind.
(2) Im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten wird eine Befreiung unter den gleichen Voraussetzungen bei Beträgen gewährt, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zu erheben wären oder die für Waren der Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 vorgesehen sind. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. April 1975 in Kraft. (1)ABl. Nr. C 19 vom 12.4.1973, S. 40. (2)ABl. Nr. C 69 vom 28.8.1973, S. 1. (3)ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14. (4)Siehe Seite 57 dieses Amtsblatts. (5)ABl. Nr. L 141 vom 12.6.1969, S. 1. (6)ABl. Nr. L 151 vom 7.6.1973, S. 1. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1974. Im Namen des Rates Der Präsident J.P. FOURCADE