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Entschließung des Rates vom 14. Januar 1974 über ein erstes Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technologie

CELEX
31974Y0129(03)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1974-01-14
In force since
1974-01-14
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 14. Januar 1974 über ein erstes Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technologie Amtsblatt Nr. C 007 vom 29/01/1974 S. 0006 - 0006 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0037 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0037 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 14 . Januar 1974 über ein erstes Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technologie DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften , nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments , in Erwägung nachstehender Gründe :

Eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Technologie ist geeignet , zum sozialen Fortschritt , zu einem ausgewogenen Wirtschaftswachstum und zur Verbesserung der Lebensqualität beizutragen . Die Entwicklung dieser gemeinsamen Politik setzt voraus , daß die Gemeinschaftsorgane in regelmassigen Abständen die Aussichten und Prioritaten auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Technologie sowie die diesbezueglichen Vorschläge der Kommission prufen , Ziele und Programme festlegen sowie die entsprechenden Mittel bereitstellen . Die Staats - und Regierungschefs haben auf der Pariser Konferenz vom 19 . und 20 .

Oktober 1972 ihren Willen zum Ausdruck gebracht , im wissenschaftlich-technologischen Bereich Ziele zu setzen und die Entwicklung einer gemeinsamen Politik zu gewährleisten . Zu diesem Zweck bedarf es der Koordinierung der jeweiligen nationalen Politik innerhalb der Gemeinschaftsorgane und einer gemeinsamen Durchführung der im gemeinschaftlichen Interesse liegenden Maßnahmen . Die Staats - und Regierungschefs haben auf der Kopenhagener Konferenz am 14 . und 15 . Dezember 1973 die Gemeinschaft aufgefordert , eine aktivere gemeinsame Politik der industriellen , wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit auf allen Gebieten zu entwickeln - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN :

1 . Der Rat nimmt mit Interesse das von der Kommission vorgelegte Aktionsprogramm zur Kenntnis , im Rahmen dessen sie in einer ersten Phase auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technologie Maßnahmen zur Unterstutzung der sektorbezogenen Politik der Gemeinschaften ergreifen will , bei denen ein Forschungsbedarf festgestellt worden ist oder in Zukunft festgestellt wird . 2 . Der Rat nimmt ebenfalls mit Interesse von der Absicht der Kommission Kenntnis , ihm Vorschläge für Maßnahmen betreffend die wissenschaftliche und technische Information , die Aufgaben im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie die wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen vorzulegen .

3 . Der Rat unterstreicht jedoch , daß mit Ausnahme der Bereiche , die militärische oder industrielle Geheimnisse betreffen , kein Aktionsbereich auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technologie von vornherein ausgeschlossen werden darf . 4 . Der Rat nimmt mit Interesse die Absicht der Kommission auf , ihm in kürzester Frist nach Anhörung des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung konkrete Vorschläge für Maßnahmen vorzulegen , die auf Grund der von ihr vorgelegten Rahmenprogramme auszuarbeiten sind und die sektoriellen Politiken der Gemeinschaften unterstutzen sollen .

Dies schließt nicht aus , daß der Rat weitere Vorschlage für Maßnahmen pruft , die ihm noch vorgelegt werden konnten , und darüber die erforderlichen Entscheidungen trifft . Zu diesem Zweck sollten unter anderem die Arbeiten bestmöglich verwertet werden , die in der Gruppe " Politik der wissenschaftlichen und technischen Forschung " durchgeführt worden sind . 5 . Der Rat verpflichtet sich , innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Vorlage der Vorschläge der Kommission über diese Vorschläge zu beschließen . 6 . Der Rat ist der Auffassung , daß die verschiedenen Forschungsprogramme , die zur Zeit im Rahmen der Gemeinschaften durchgeführt werden , sowie die verschiedenen künftigen Maßnahmen sich schrittweise in die Entwicklung der gemeinsamen Politik , wie sie auf der Pariser Gipfelkonferenz umrissen wurde , einfügen müssen .

7 . Der Rat hebt folgendes hervor : a ) Die Maßnahmen müssen im wesentlichen nach Maßgabe der Ziele der Gemeinschaften und ihrer sozio-ökonomischen Bedurtnisse ausgewahlt werden , um zur Entwicklung einer gemeinsamen Wissenschafts - und Technologiepolitik beizutragen . b ) Alle verfugbaren Mittel und Wege sind in geeigneter Weise in Anspruch zu nehmen : direkte Aktionen , indirekte Aktionen , konzertierte Aktionen usw . , und zwar in dem Bestreben , ein Hochstmaß an Wirksamkeit zu gewährleisten und eine gerechte Aufteilung der Aufgaben unter die Laboratorien und Forschungseinrichtungen der Mitgliedstaaten zu ermöglichen . c ) Die Beteiligung von Drittlandern , insbesondere europäischen , an diesen Maßnahmen ist in allen Fällen , in denen sich dies als notwendig oder zweckmässig erweist , zu ermöglichen ; der Rat fasst die hierfür erforderlichen Beschlüsse .

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