Entschließung des Rates vom 14. Januar 1974 über ein erstes Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technologie Amtsblatt Nr. C 007 vom 29/01/1974 S. 0006 - 0006 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0037 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0037 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 14 . Januar 1974 über ein erstes Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technologie DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften , nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments , in Erwägung nachstehender Gründe :
Eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Technologie ist geeignet , zum sozialen Fortschritt , zu einem ausgewogenen Wirtschaftswachstum und zur Verbesserung der Lebensqualität beizutragen . Die Entwicklung dieser gemeinsamen Politik setzt voraus , daß die Gemeinschaftsorgane in regelmassigen Abständen die Aussichten und Prioritaten auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Technologie sowie die diesbezueglichen Vorschläge der Kommission prufen , Ziele und Programme festlegen sowie die entsprechenden Mittel bereitstellen . Die Staats - und Regierungschefs haben auf der Pariser Konferenz vom 19 . und 20 .
Oktober 1972 ihren Willen zum Ausdruck gebracht , im wissenschaftlich-technologischen Bereich Ziele zu setzen und die Entwicklung einer gemeinsamen Politik zu gewährleisten . Zu diesem Zweck bedarf es der Koordinierung der jeweiligen nationalen Politik innerhalb der Gemeinschaftsorgane und einer gemeinsamen Durchführung der im gemeinschaftlichen Interesse liegenden Maßnahmen . Die Staats - und Regierungschefs haben auf der Kopenhagener Konferenz am 14 . und 15 . Dezember 1973 die Gemeinschaft aufgefordert , eine aktivere gemeinsame Politik der industriellen , wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit auf allen Gebieten zu entwickeln - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN :
1 . Der Rat nimmt mit Interesse das von der Kommission vorgelegte Aktionsprogramm zur Kenntnis , im Rahmen dessen sie in einer ersten Phase auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technologie Maßnahmen zur Unterstutzung der sektorbezogenen Politik der Gemeinschaften ergreifen will , bei denen ein Forschungsbedarf festgestellt worden ist oder in Zukunft festgestellt wird . 2 . Der Rat nimmt ebenfalls mit Interesse von der Absicht der Kommission Kenntnis , ihm Vorschläge für Maßnahmen betreffend die wissenschaftliche und technische Information , die Aufgaben im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie die wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen vorzulegen .
3 . Der Rat unterstreicht jedoch , daß mit Ausnahme der Bereiche , die militärische oder industrielle Geheimnisse betreffen , kein Aktionsbereich auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technologie von vornherein ausgeschlossen werden darf . 4 . Der Rat nimmt mit Interesse die Absicht der Kommission auf , ihm in kürzester Frist nach Anhörung des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung konkrete Vorschläge für Maßnahmen vorzulegen , die auf Grund der von ihr vorgelegten Rahmenprogramme auszuarbeiten sind und die sektoriellen Politiken der Gemeinschaften unterstutzen sollen .
Dies schließt nicht aus , daß der Rat weitere Vorschlage für Maßnahmen pruft , die ihm noch vorgelegt werden konnten , und darüber die erforderlichen Entscheidungen trifft . Zu diesem Zweck sollten unter anderem die Arbeiten bestmöglich verwertet werden , die in der Gruppe " Politik der wissenschaftlichen und technischen Forschung " durchgeführt worden sind . 5 . Der Rat verpflichtet sich , innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Vorlage der Vorschläge der Kommission über diese Vorschläge zu beschließen . 6 . Der Rat ist der Auffassung , daß die verschiedenen Forschungsprogramme , die zur Zeit im Rahmen der Gemeinschaften durchgeführt werden , sowie die verschiedenen künftigen Maßnahmen sich schrittweise in die Entwicklung der gemeinsamen Politik , wie sie auf der Pariser Gipfelkonferenz umrissen wurde , einfügen müssen .
7 . Der Rat hebt folgendes hervor : a ) Die Maßnahmen müssen im wesentlichen nach Maßgabe der Ziele der Gemeinschaften und ihrer sozio-ökonomischen Bedurtnisse ausgewahlt werden , um zur Entwicklung einer gemeinsamen Wissenschafts - und Technologiepolitik beizutragen . b ) Alle verfugbaren Mittel und Wege sind in geeigneter Weise in Anspruch zu nehmen : direkte Aktionen , indirekte Aktionen , konzertierte Aktionen usw . , und zwar in dem Bestreben , ein Hochstmaß an Wirksamkeit zu gewährleisten und eine gerechte Aufteilung der Aufgaben unter die Laboratorien und Forschungseinrichtungen der Mitgliedstaaten zu ermöglichen . c ) Die Beteiligung von Drittlandern , insbesondere europäischen , an diesen Maßnahmen ist in allen Fällen , in denen sich dies als notwendig oder zweckmässig erweist , zu ermöglichen ; der Rat fasst die hierfür erforderlichen Beschlüsse .