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Seqlense EUR-Lex

Entschließung des Rates vom 21. Januar 1974 über ein sozialpolitisches Aktionsprogramm

CELEX
31974Y0212(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1974-01-21
In force since
1974-01-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 21. Januar 1974 über ein sozialpolitisches Aktionsprogramm Amtsblatt Nr. C 013 vom 12/02/1974 S. 0001 - 0004 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0011 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0020 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0020 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 21 . Januar 1974 über ein sozialpolitisches Aktionsprogramm DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf die Vertrage zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften , nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses , in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Vertrage zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften haben diesen Aufgaben übertragen , die sozialen Zielsetzungen gerecht werden . Insbesondere gemäß Artikel 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist es vornehmlich Aufgabe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft , eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung , eine grossere Stabilität und eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung zu fördern . Die Staats - und Regierungschefs haben auf ihrer Konferenz im Oktober 1972 in Paris bekräftigt , daß die wirtschaftliche Expansion nicht Selbstzweck ist , sonder dazu dienen muß , die Lebensqualität und den Lebensstandard zu verbessern .

Die Staats - und Regierungschets haben im Rahmen ihrer auf der genannten Konferenz gezogenen Schlußfolgerungen betont , daß sie einem energischen Vorgehen im sozialpolitischen Bereich die gleiche Bedeutung beimessen wie der Verwirklichung der Wirtschafts - und Währungsunion ; sie haben die Organe der Gemeinschaften aufgefordert , an Hand der von den Staats - und Regierungschefs sowie von der Kommission im Verlauf der Konferenz gemachten Anregungen ein sozialpolitisches Programm aufzustellen , das konkrete Maßnahmen sowie die entsprechenden Mittel , vor allem im Rahmen des Europäischen Sozialfonds , vorsieht .

Ein solches Programm setzt Maßnahmen voraus , die auf die Vollbeschäftigung und bessere Beschäftigung , die Verbesserung der Lebens - und Arbeitsbedingungen sowie die wachsende Beteiligung der Sozialpartner an den wirtschafts - und sozialpolitischen Entscheidungen der Gemeinschaft und der Arbeitnehmer am Leben der Unternehmen und Betriebe abzielen . Die in dem vorgenannten Programm beschriebenen Aktionen müssen gemäß den Bestimmungen der Verträge , einschließlich des Artikels 235 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , durchgeführt werden . Die Wünsche der Sozialpartner sind zu berücksichtigen .

Unabhängig von der ernsten Gefahr , die auf Grund der bei Verabschiedung dieser Entschließung bestehenden Situation gegebenenfalls für die Beschäftigungslage droht , und ohne dem Ergebnis der eventuell eingeleiteten Untersuchungen und Maßnahmen vorzugreifen , ist es wichtig , daß sich die Gemeinschaft zu den Zielen und den Prioritäten aussert , die sie für ihre Vorgehen im sozialen Bereich in den kommenden Jahren setzen will - nimmt das sozialpolitische Aktionsprogramm der Kommission zur Kenntnis : ist der Ansicht , daß zur Erreichung der sozialpolitischen Zielsetzungen der Europäischen Union schrittweise eine wirkungsvolle Aktion unternommen werden muß , um die folgenden grossen Ziele zu erreichen * Vollbeschäftigung und bessere Beschäftigung auf gemeinschaftlicher , einzelstaatlicher und regionaler Ebene als wesentliche Voraussetzung einer wirksamen Sozialpolitik ;

Verbesserung der Lebens - und Arbeitsbedingungen und damit deren Angleichung auf dem Wege des Fortschritts ; wachsende Beteiligung der Sozialpartner an den wirtschafts - und sozialpolitischen Entscheidungen der Gemeinschaft und der Arbeitnehmer am Leben der Unternehmen und Betriebe ; ist der Ansicht , daß die Sozialpolitik der Gemeinschaft eine eigene Aufgabe zu erfuellen hat und durch gemeinschaftliche Maßnahmen oder die gemeinschaftliche Festsetzung von Zielen für die Sozialpolitik der einzelnen Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der genannten Ziele einen wesentlichen Beitrag leisten muß , ohne deswegen zu versuchen , alle sozialen Probleme einheitlich zu regeln oder auf die Gemeinschaftsebene Verantwortlichkeiten zu übertragen , die wirksamer auf anderer Ebene wahrgenommen werden ; ist der Ansicht , daß die sozialpolitischen Ziele ein ständiges Anliegen für alle Gemeinschaftspolitiken sein müssen ; ist der Ansicht , daß es wesentlich ist , die Kohärenz zwischen der Sozialpolitik und den anderen Gemeinschaftspolitiken zu gewährleisten , damit durch die getroffenen Maßnahmen gleichzeitig die Ziele der Sozialpolitik und die Ziele der anderen Politiken verwirklicht werden ; ist der Ansicht , daß es zur erfolgreichen Durchführung der vorgeschlagenen Aktionen und insbesondere angesichts der strukturellen Änderungen und Ungleichgewichte in der Gemeinschaft wichtig ist , vor allem durch die Stärkung der Rolle des Europäischen Sozialfonds die notwendigen Mittel vorzusehen ; bringt den politischen Willen zum Ausdruck , in einer ersten , den Zeitraum von 1974 bis 1976 umfassende Stufe - zusätzlich zu den Maßnahmen , die im Rahmen anderer Politiken der Gemeinschaft beschlossen werden - die notwendigen Maßnahmen zur Verwirklichung folgender Ziele zu verabschieden :

Vollbeschäftigung und bessere Beschäftigung in der Gemeinschaft - Einführung einer geeigneten Abstimmung der Beschäftigungspolitiken der Mitgliedstaaten , unter Berucksichtigung der Notwendigkeit , eine Politik der Vollbeschäftigung und der besseren Beschäftigung in der gesamten Gemeinschaft sowie auf regionaler Ebene zu verwirklichen ; - Forderung einer besseren Zusammenarbeit der einzelstaatlichen Arbeitsverwaltungen ; - Verwirklichung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet der beruflichen Bildung , um schrittweise ihre wesentlichen Ziele zu erreichen , und zwar insbesondere die Angleichung der Ausbildungsebenen , namentlich durch die Schaffung eines europäischen Zentrums für berufliche Bildung ; - Durchführung von Aktionen , um unter Berucksichtigung der wichtigen Rolle der Sozialpartner auf diesem Gebiet gleiche Bedingungen für Manner und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung , zur beruflichen Bildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlohnung zu schaffen ; - ferner Bemühungen , die familiären Verpflichtungen aller Betroffenen mit ihren beruflichen Bestrebungen in Einklang zu bringen ; - Aufstellung eines Aktionsprogramms zugunsten der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen , das insbesondere folgendes vorsieht : - Verbesserung der Bedingungen für die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in der Gemeinschaft , einschließlich der sozialen Sicherheit , sowie der sozialen Infrastruktur der Mitgliedstaaten , die für eine Lösung der spezifischen Probleme der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen und insbesondere der Probleme der Aufnahme im Gastland , der Wohnungsfrage , der Probleme der sozialen Betreuung , der beruflichen Bildung und der schulischen Betreuung der Kinder unerläßlich ist ; - humanere Gestaltung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer der Gemeinschaft und ihrer Familienangehörigen durch eine wirksame Unterstützung in den verschiedenen Phasen , wobei oberstes Ziel bleiben muß , den Arbeit nehmern die Möglichkeit zu geben , in ihren eigenen Gebieten einen Arbeitsplatz zu tinden ; - Sicherstellung der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer der Gemeinschaft und der Arbeitnehmer aus Drittländern sowie ihrer Familienangehörigen hinsichtlich der Lebens - und Arbeitsbedingungen , des Arbeitsentgelts und der wirtschaftlichen Rechte unter Berücksichtigung der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen ; - Förderung der Abstimmung der Wanderungspolitik gegenüber Drittländern ; - Ausarbeitung und Durchführung eines Programms zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung von Behinderten , das insbesondere die Forderung von Modellvorhaben zur beruflichen Rehabilitation von Behinderten oder gegebenenfalls deren Aufnahme in beschützende Werkstatten vorsieht , sowie vergleichende Untersuchungen über einzelstaatliche Rechtsvorschriften und Rehabilitationsmaßnahmen ; - Suche nach Lösungen für die Fragen , die sich in bezug auf die Beschäftigung bestimmter Problemgruppen ( Jugendliche und ältere Arbeitnehmer ) stellen ; - Schutz von Arbeitnehmern , die über Unternehmen für Zeitarbeit angeworben werden , und Überwachung der Tätigkeit derartiger Unternehmen , um Mißbrauche zu beseitigen ; - weitere Verwirklichung der Schlußfolgerungen des Rates über die Beschäftigungspolitik der Gemeinschaft , insbesondere der Schlußfolgerungen über die schrittweise Integration der Arbeitsmärkte sowie über die Statistik und die Prognosen über die Arbeitsmarktlage ;

Verbesserung der Lebens - und Arbeitsbedingungen , um auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen - Einführung einer geeigneten Abstimmung der Politiken der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherung , insbesondere im Hinblick auf die Förderung ihrer Annäherung auf dem Wege des Fortschritts ; - Aufstellung eines Aktionsprogramms zur menschengerechteren Gestaltung der Arbeits - und Lebensbedingungen der Arbeitnehmer , das insbesondere folgendes vorsieht : - Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ; - schrittweise Beseitigung physischer und psychischer Belastungen am Arbeitsplatz , vor allem durch die Verbesserung der Umweltbedingungen und die Suche nach Möglichkeiten zur vielfältigeren Gestaltung der Arbeit ; - eine Reform der Arbeitsorganisation , durch die dem Arbeitnehmer grössere Möglichkeiten , vor allem zur Eigenverantwortung , zu eigenen Aufgaben und zu weiterer Qualifizierung gegeben werden ; - weitere Bemühungen um eine beschleunigte Ausarbeitung des Europäischen Sozialbudgets ; - schrittweise Ausweitung der sozialen Sicherung , insbesondere im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherheit , auf die Personengruppen , die durch die bestehenden Systeme nicht oder nur ungenügend gesichert sind ; - Förderung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Selbständige im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs ; - Aufforderung an die Kommission , dem Rat einen Bericht über die Probleme der Koordinierung der Zusatzver * orgungssysteme für Arbeitnehmer , die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern , vorzulegen ; - schrittweise Einführung von Verfahren zur Anpassung der Sozialleistungen an den wachsenden Wohlstand in den einzelnen Mitgliedstaaten ; - Schutz der Arbeitnehmerinteressen , insbesondere in bezug auf die Aufrechterhaltung der Ansprüche und Vergünstigungen bei Zusammenschlüssen , Konzentrationen und Rationalisierungsmaßnahmen ; - in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Durchführung verschiedener besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut durch Ausarbeitung von Modellvorhaben ;

Wachsende Beteiligung der Sozialpartner an den wirtschafts - und sozialpolitischen Entscheidungen der Gemeinschaft und der Arbeitnehmer am Leben der Unternehmen und Betriebe - Stärkere Inanspruchnahme des Ständigen Ausschusses für Beschäftigungsfragen in allen Fragen , die einen entscheidenden Einfluß auf die Beschäftigung haben ; - Unterstützung der Gewerkschaftsorganisationen , die sich an der Arbeit der Gemeinschaft beteiligen , bei der Schaffung von Ausbildungsstätten und Informationsstellen für europäische Fragen sowie bei der Errichtung eines europäischen Gewerkschaftsinstituts ; - schrittweise Förderung der Mitwirkung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter am Leben der Unternehmen und Betriebe in der Gemeinschaft ; - ausgehend von der Lage in den einzelnen Ländern , Erleichterung des Abschlusses europäischer Tarifverträge auf den geeigneten Gebieten ; - stärkere Beteiligung der Sozialpartner an den wirtschafts - und sozialpolitischen Entscheidungen der Gemeinschaft ; setzt für die Durchführung der in dieser Entschließung vorgesehenen Aktionen die folgenden Prioritäten :

Vollbeschäftigung und bessere Beschäftigung in der Gemeinschaft 1 . Einführung einer geeigneten Abstimmung der Beschäftigungspolitiken der Mitgliedstaaten und Förderung einer besseren Zusammenarbeit der einzelstaatlichen Arbeitsverwaltungen ; 2 . Aufstellung eines Aktionsprogramms zugunsten der Wanderarbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten oder Drittländern ; 3 . Verwirklichung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet der beruflichen Bildung und Schaftung eines europäischen Zentrums für berufliche Bildung ; 4 . Durchführung von Aktionen , um gleiche Bedingungen für Männer und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung , zur beruflichen Bildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlohnung zu schaffen .

Verbesserung der Lebens - und Arbeitsbedingungen , um auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen 5 . Einführung einer geeigneten Abstimmung der Politiken der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherung ; 6 . Aufstellung eines ersten Aktionsprogramms insbesondere in bezug auf Gesundheitsschutz , Sicherheit am Arbeitsplatz . Gesundheit der Arbeitnehmer und Gestaltung der Arbeit , wobei auf den Gebieten begonnen wird , auf denen die Arbeitsbedingungen am schwierigsten sind ; 7 . in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Durchführung verschiedener besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut durch Ausarbeitung von Modellvorhaben .

Wachsende Beteiligung der Sozialpartner an den wirtschafts - und sozialpolitischen Entscheidungen der Gemeinschaft und der Arbeitnehmer am Leben der Unternehmen und Betriebe 8 . schrittweise Förderung der Mitwirkung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter am Leben der Unternehmen und Betriebe in der Gemeinschaft ; 9 . starkere Beteiligung der Sozialpartner an den wirtschafts - und sozialpolitischen Entscheidungen der Gemeinschaft ; nimmt zur Kenntnis , daß sich die Kommission verpflichter hat , ihm die erforderlichen Vorschläge zu den oben festgesetzten Prioritaten im Laufe des Jahres 1974 zu unterbreiten ; nimmt zur Kenntnis , daß sich die Kommission verpflichtet hat , ihm vor dem 1 .

April 1974 Vorschläge zu unterbreiten , die folgendes betreffen : - ein erstes Aktionsprogramm für die Wanderarbeitnehmer , - die Errichtung eines europäischen Zentrums für berufliche Bildung , - eine Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften in bezug auf die Aufrechterhaltung der Ansprüche und Vergünstigungen bei Wechsel des Eigentums der Unternehmen , insbesondere bei Zusammenschlüssen ; stellt fest , daß ihm die Kommission bereits Vorschläge für folgendes unterbreitet hat : - eine Beteiligung des Europäischen Sozialfonds - an Maßnahmen zugunsten von Wanderarbeitnehmern und behinderten Arbeitskräften , - ein Aktionsprogramm für behinderte Arbeitskrafte in der freien Wirtschaft , - die Einsetzung eines Allgemeinen Europäischen Ausschusses für Betriebssicherheit und die Ausdehnung des Zuständigheitsbereichs des Ständigen Ausschusses für Betriebssicherheit und Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau , - eine Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Entlohnung für Männer und Frauen , - Festlegung der normalen Arbeitswoche von 40 Stunden bis 1975 und von 4 Wochen bezahltem Urlaub bis 1976 als unmittelbares Ziel , - die Errichtung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Umwelt sowie der Lebens - und Arbeitsbedingungen , - eine Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ; verpflichtet sich , spätestens fünf Monate , nachdem die Kommission ihm das Ergebnis ihrer Beratungen im Anschluß an die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts - und Sozialausschusses mitgeteilt hat , sofern diese angehört worden sind , anderenfalls aber spätestens neun Monate nach der Übermittlung der Vorschläge der Kommission an den Rat zu entscheiden ; nimmt zur Kenntnis , daß sich die Kommission verpflichtet hat , ihm bis zum 31 .

Dezember 1976 ein Bündel von Maßnahmen zu unterbreiten , die auf einer neuen Stufe zu ergreifen sind .

Relations

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