Richtlinie des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten Amtsblatt Nr. C 066 vom 08/06/1974 S. 0055 - 0060 ++++ Richtlinie des Rates vom 29 . September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten Die Richtlinie Nr . 70/457/EWG des Rates vom 29 . September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten ( ABl . Nr . L 225 vom 12 . 10 . 1970 , S . 1 ) und die Änderungen , die sich aus den nachstehend aufgeführten Rechtsakten ergeben : ( 1 ) Richtlinie Nr . 72/274/EWG ( ABl .
Nr . L 171 vom 29 . 7 . 1972 , S . 37 ) ; ( 2 ) Richtlinie Nr . 72/418/EWG ( ABl . Nr . L 287 vom 26 . 12 . 1972 , S . 22 ) ; ( 3 ) Beitrittakte ( ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 ) und Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1 . Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften ( ABl . Nr . L 2 vom 1 . 1 . 1973 , S . 1 ) ; ( 4 ) Richtlinie Nr . 73/438/EWG ( ABl . Nr . L 356 vom 27 . 12 . 1973 , S . 79 ) ; werden in dieser Ausgabe zusammengestellt . Diese Zusammenstellung hat keinerlei rechtliche Kraft .
Die Bezugsvermerke und Erwägungsgründe sind deshalb fortgelassen worden . Die Zahlen in Klammern neben den Nummern einiger Artikel entsprechen der vorstehenden Numerierung und beziehen sich auf die letzte Änderung der Grundrichtlinie . RICHTLINIE DES RATES vom 29 . September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten ( 70/457/EWG ) Artikel 1 ( 1 ) Diese Richtlinie bezieht sich auf die Zulassung von Sorten von Betarüben , Futterpflanzen , Getreide , Kartoffeln sowie Öl - und Faserpflanzen zu einem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten , deren Saat - oder Pflanzgut gemäß den Bestimmungen der Richtlinien des Rates vom 14 .
Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut , Futterpflanzensaatgut , Getreidesaatgut und Pflanzkartoffeln sowie der Richtlinie des Rates vom 30 . Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl - und Faserpflanzen gewerbsmässig in den Verkehr gebracht werden darf . ( 2 ) Der gemeinsame Sortenkatalog wird auf der Grundlage der nationalen Kataloge der Mitgliedstaaten aufgestellt . Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie sind " amtliche Maßnahmen " ; Maßnahmen , die durchgeführt werden a ) durch Behörden eines Staates oder b ) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder c ) bei Hilfstätigkeiten auch unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen unter der Voraussetzung , daß die unter den Buchstaben b ) und c ) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben .
Artikel 3 ( 2 ) ( 3 ) ( 1 ) Jeder Mitgliedstaat stellt eïnen oder mehrere Kataloge der in seinem Gebiet zur Anerkennung und zum Verkehr amtlich zugelassenen Sorten auf . Die Kataloge können von jedermann eingesehen werden . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können vorsehen , daß die Zulassung einer Sorte zum gemeinsamen Katalog oder zum Katalog eines anderen Mitgliedstaats der Zulassung zu ihrem Katalog gleichsteht . In diesem Fall ist der Mitgliedstaat von den in den Artikeln 7 , 9 Absätze 3 und 10 Absätze 2 bis 5 vorgesehenen Verpflichtungen befreit . ( 3 ) Die Mitglieds aten treffen die erforderlichen Maßnahmen , damit amtliche Zulassungen von Sorten , die vor dem 1 .
Juli 1972 nach anderen Grundsätzen als danen dieser Richtlinie erfolgt sind , spätestens bis zum 30 . Juni 1980 auslaufen , sofern die betreffenden Sorten bis zu dem letztgenannten Zeitpunkt nicht nach den Grundsätzen dieser Richtlinie zugelassen worden sind . Im Falle der neuen Mitgliedstaaten wird der obengenannte Termin 1 . Juli 1972 durch den Termin 1 . Januar 1973 ersetzt . Artikel 4 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten stellen sicher , daß eine Sorte nur zugelassen wird , wenn sie unterscheidbar , beständig und hinreichend homogen ist . Die Sorte muß einen befriedigenden landeskulturellen Wert besitzen .
( 2 ) Einer Prüfung des landeskulturellen Wertes bedarf es nicht a ) für die Zulassung von Gräsersorten , wenn der Zuechter erklärt , daß das Saatgut seiner Sorte nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist ; b ) für die Zulassung von Sorten , deren Saatgut nur zum Verkauf in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt ist , welcher die Sorte unter Berücksichtigung ihres landeskulturellen Wertes zugelassen hat . Artikel 5 ( 1 ) Eine Sorte ist unterscheidbar , wenn sie sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung durch ein oder mehrere wichtige morphologische oder physiologische Merkmale von jeder anderen in dem betroffenen Mitgliedstaat zugelassenen oder zur Zulassung angemeldeten bzw . in dem gemeinsamen Sortenkatalog enthaltenen Sorte deutlich unterscheidet .
( 2 ) Eine Sorte ist beständig , wenn sie nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder , wenn der Zuechter einen besonderen Vermehrungsyklus festgelegt hat , am Ende eines jeden Zyklus in ihren wesentlichen Merkmalen ihrem Sortenbild entspricht . ( 3 ) Eine Sorte ist hinreichend homogen , wenn die Pflanzen , aus denen sie sich zusammensetzt - von wenigen Abweichungen abgesehen - , unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vermehrung der Pflanzen in bezug auf alle zu diesem Zweck festgelegten Merkmale ähnlich oder in genetischer Hinsicht identisch sind . ( 4 ) Eine Sorte besitzt einen befriedigenden landeskulturellen Wert , wenn sie nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften gegenüber anderen Sorten , die zum Katalog des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen sind , zumindest für die Erzeugung in einem bestimmten Gebiet , eine deutliche Verbesserung für den Anbau oder für die Verwertung des Erneteguts oder der daraus gewonnenen Erzeugnisse erwarten lässt .
Einzelne ungünstige Eigenschaften können durch andere günstige Eigenschaften ausgeglichen werden . Artikel 6 Die Mitgliedstaaten stellen sicher , daß Sorten , die aus anderen Mitgliedstaaten stammen , insbesondere im Zulassungsverfahren denselben Voraussetzungen unterliegen wie die nationalen Sorten . Artikel 7 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß die Zulassung von Sorten auf Grund von amtlichen Prüfungen , insbesondere Anbauprüfungen , erfolgt , die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrekken , die es ermöglichen , die Sorte zu beschreiben . Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden .
( 2 ) Nach dem Verfahren des Artikels 23 wird unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse folgendes festgelegt : a ) die Merkmale , auf welche sich die Prüfungen bei den einzelnen Arten mindestens zu erstrecken haben ; b ) die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen . ( 3 ) Falls die Prüfung von Hybriden und synthetischen Sorten eine Prüfung der genealogischen Komponenten erfordert , tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge , daß die Ergebnisse der Prüfung der genealogischen Komponenten und deren Beschreibung auf Antrag des Zuechters vertraulich gehalten werden .
Artikel 8 Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß der Antragsteller bei Einreichung seines Antrags auf Zulassung einer Sorte angeben muß , ob für diese Sorte in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein Antrag gestellt worden ist , um welchen Mitgliedstaat es sich handelt und wie über den Antrag entschieden worden ist . Artikel 9 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Katalog der in ihrem Gebiet zugelassenen Sorten jeweils mit dem Namen des oder der in ihrem Land für die Erhaltungszuechtung Verantwortlichen amtlich bekanntgemacht wird . Sind mehrere Personen für die Erhaltungszuechtung einer Sorte verantwortlich , so kann von der Bekanntmachung ihrer Namen abgesehen werden .
Sofern diese Bekanntmachung nicht erfolgt , gibt der Katalog die Stelle an , der die Liste der Namen der für die Erhaltungszuechtung Verantwortlichen vorliegt . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen bei Zulassung einer Sorte dafür Sorge , daß diese möglichst in allen Mitgliedstaaten dieselbe Bezeichnung trägt . Ist bekannt , daß Saat - oder Pflanzgut einer Sorte in einem anderen Land unter einer anderen Bezeichnung im Verkehr ist , so wird auch diese Bezeichnung in dem Katalog angegeben . ( 3 ) Die Mitgliedstaaten stellen für jede zugelassene Sorte eine Unterlage zusammen , die eine Beschreibung der Sorte und einen klaren Überblick über alle Tatsachen enthält , auf die sich die Zulassung stützt .
Die Beschreibung der Sorten bezieht sich auf die unmittelbar aus Saat - und Pflanzgut der Kategorie " Zertifiziertes Saat - und Pflanzgut " stammenden Pflanzen . Artikel 10 ( 2 ) ( 1 ) Der Sortenkatalog sowie seine jeweiligen Änderungen werden den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich mitgeteilt . ( 2 ) Für jede neu zugelassene Sorte geben die Mitgliedstaaten den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission eine kurze Beschreibung der für ihre Verwendung wichtigsten Eigenschaften . Sie teilen ausserdem auf Anfrage die Merkmale mit , in denen sich die Sorte von anderen ähnlichen Sorten unterscheidet .
( 3 ) Jeder Mitgliedstaat hält die in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Unterlagen über die zugelassenen oder nicht mehr zugelassenen Sorten zur Verfügung der andern Mitgliedstaaten und der Kommission . Die gegenseitigen Informationen über diese Unterlagen werden vertraulich gehalten . ( 4 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß die Unterlagen über die Zulassung denjenigen zur ausschließlich persönlichen Verwendung zugänglich gemacht werden , die ein berechtigtes Interesse daran nachweisen . Dies gilt nicht , soweit Angaben nach Artikel 7 Absatz 3 vertraulich zu halten sind . ( 5 ) Wird eine Zulassung abgelehnt oder aufgehoben , so werden die Prüfungsergebnisse den durch die Maßnahme Betroffenen zugänglich gemacht .
Artikel 11 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß die zugelassenen Sorten im Wege systematischer Erhaltungszuechtung erhalten werden . ( 2 ) Die Erhaltungszuechtung muß an Hand von Aufzeichnungen des oder der für die Sorte Verantwortlichen jederzeit kontrollierbar sein . Die Aufzeichnungen müssen sich auch auf die Erzeugung aller dem Basissaatgut oder -pflanzgut vorausgegangenen Generationen erstrecken . ( 3 ) Von dem für die Sorte Verantwortlichen können Proben verlangt werden . Diese Proben können nötigenfalls amtlich entnommen werden . ( 4 ) Wird die Erhaltungszuechtung in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt als demjenigen , in welchem die Sorte zugelassen worden ist , so leisten sich die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Kontrolle Amtshilfe .
Artikel 12 ( 2 ) ( 1 ) Die Zulassung einer Sorte gilt bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Kalenderjahres . Die Zulassung von Sorten , die vor dem 1 . Juli 1972 in einem Mitgliedstaat erfolgt ist , gilt bis spätestens 30 . Juni 1982 . ( 2 ) Die Zulassung einer Sorte kann , sofern die Bedeutung ihres weiteren Anbaus dies rechtfertigt , jeweils für einen bestimmten Zeitabschnitt verlängert werden , wenn die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit , die Homogenität und die Beständigkeit weiterhin erfuellt sind . Der Antrag auf Verlängerung muß spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Zulassung gestellt werden .
( 3 ) Die Dauer der Zulassung ist bis zur Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung vorläufig zu verlängern . Artikel 13 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß die Zulassung einer Sorte aufgehoben wird , a ) wenn in Prüfungen festgestellt worden ist , daß eine Sorte nicht mehr unterscheidbar , beständig oder hinreichend homogen ist ; b ) wenn der oder die für die Sorte Verantwortlichen dies beantragen , es sei denn , daß eine Erhaltungszuechtung gewährleistet bleibt . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können die Zulassung einer Sorte aufheben , a ) wenn die in Anwendung dieser Richtlinie erlassenen Rechts - oder Verwaltungsvorschriften nicht erfuellt werden ; b ) wenn bei der Beantragung der Zulassung oder im Prüfungsverfahren falsche oder irreführende Angaben über Tatsachen gemacht werden , von denen die Zulassung abhängt .
Artikel 14 ( 1 ) Ist die Zulassung einer Sorte aufgehoben worden oder ist die Geltungsdauer der Zulassung abgelaufen , so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge , daß die Sorten in ihrem Katalog gestrichen wird . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können bis zum Ablauf von höchstens drei Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer der Zulassung für ihr Gebiet eine Auslauffrist für den Vertrieb des Saat - oder Pflanzguts gewähren . Artikel 15 ( 3 ) ( 4 ) ( 1 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß Saat - und Pflanzgut von Sorten , die ab 1 . Juli 1972 in mindestens einem Mitgliedstaat nach den Grundsätzen dieser Richtlinie zugelassen worden sind , ab 31 .
Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der Zulassung der Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte unterliegt . Im Falle der neuen Mitgliedstaaten wird der obengenannte Termin 1 . Juli 1972 durch den Termin 1 . Juli 1973 ersetzt . ( 2 ) Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat auf Antrag vor Ablauf der genannten Frist nach dem Verfahren des Artikels 23 ermächtigt werden , den Verkehr mit Saat - und Pflanzgut der betreffenden Sorte in der Gesamtheit oder in einem Teil seines Gebiets zu untersagen . ( 3 ) Die Ermächtigung nach Absatz 2 kann nur in folgenden Fällen erteilt werden : a ) wenn die Sorte nicht unterscheidbar , beständig oder hinreichend homogen ist , oder b ) wenn nachgewiesen wird , daß sich in bezug auf den Pflanzenschutz der Anbau dieser Sorte auf den Anbau anderer Sorten oder Arten schädlich auswirken könnte , oder c ) wenn auf der Grundlage von amtlichen Anbauprüfungen in dem antragstellenden Mitgliedstaat in entsprechender Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 festgestellt worden ist , daß die Sorte in keinem Teil seines Gebiets den Ergebnissen entspricht , die mit einer anderen in seinem Gebiet zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind , oder wenn allgemein bekannt ist , daß die Sorte auf Grund ihrer Form oder ihrer Reifeklasse in keinem Teil seines Gebiets zum Anbau geeignet ist .
( 4 ) Hat ein Mitgliedstaat nicht die Absicht , für eine Sorte einen Antrag nach dem Verfahren des Absatzes 2 zu stellen , so unterrichtet er davon die Kommission oder richtet eine entsprechende Erklärung an den Ständigen Ausschuß für das Saat - und Pflanzengutwesen . ( 5 ) Haben alle Mitgliedstaaten nach Absatz 4 die Unterrichtung vorgenommen bzw . die Erklärung abgegeben , so gilt die in Absatz 1 vorgesehene Frist nicht mehr , und Artikel 18 findet Anwendung . ( 6 ) Wird eine Sorte zum Zeitpunkt ihrer Zulassung in einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat im Hinblick auf ihre Zulassung geprüft , so wird die in Absatz 1 vorgesehene Frist für diesen letztgenannten Mitgliedstaat um die Dauer der betreffenden Prüfungen verkürzt .
( 7 ) Die in Absatz 1 vorgesehene Frist kann vor ihrem Ablauf bei Vorliegen triftiger Gründe nach dem Verfahren des Artikels 23 verlängert werden . Artikel 16 ( 3 ) Artikel 15 findet auch auf Sorten , die vor dem 1 . Juli 1972 auf nationaler Ebene nach Grundsätzen zugelassen worden sind , die denen dieser Richtlinie entsprechen , in folgenden Fällen Anwendung : a ) die Zulassung ist nach dem 30 . Juni 1967 erteilt worden , oder b ) die Zulassung ist vor dem in Buchstabe 2 ) genannten Datum in mindestens zwei Mitgliedstaaten erteilt worden , oder c ) die Zulassung ist vor dem in Buchstabe a ) genannten Datum in einem Mitgliedstaat erteilt worden , sofern in diesem Mitgliedstaat der Anteil der Vermehrungsflächen für diese Sorte , die nach dem in Buchstabe a ) genannten Datum während drei Vegetationsperioden zur Feldbesichtigung im Hinblick auf die Anerkennung angemeldet worden sind , jeweils mindestens 3 v.H . der gesamten Vermehrungsflächen für diese Art ausgemacht hat .
Im Falle der neuen Mitgliedstaaten wird der obengenannte Termin 1 . Juli 1972 durch den Termin 1 . Juli 1973 ersetzt . Artikel 17 ( 3 ) Die in Artikel 15 Absatz 1 genannte Frist beginnt in den in Artikel 16 Buchstaben a ) und b ) genannten Fällen am 1 . Juli 1972 und in dem in Artikel 16 Buchstabe c ) genannten Fall zu dem Zeitpunkt , zu dem der Mitgliedstaat der Kommission mitteilt , daß die Voraussetzung erfuellt ist . Im Falle der neuen Mitgliedstaaten wird der obengenannte Termin 1 . Juli 1972 durch den Termin 1 . Juli 1973 ersetzt . Artikel 18 Die Kommission veröffentlicht laufend entsprechend den Mitteilungen der Mitgliedstaaten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter der Bezeichnung " Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten " alle Sorten , deren Saat - und Pflanzgut gemäß den Artikeln 15 und 16 im Hinblick auf die Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt , sowie die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Angaben betreffend den oder die Verantwortlichen für die Erhaltungszuechtung .
Die Veröffentlichung gibt die Mitgliedstaaten an , denen eine Ermächtigung nach Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 19 erteilt worden ist . Artikel 19 Wird festgestellt , daß sich der Anbau einer Sorte , die in den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommen ist , in einem Mitgliedstaat in bezug auf den Pflanzenschutz auf den Anbau anderer Sorten oder Arten schädlich auswirken könnte , so kann der Mitgliedstaat auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 23 ermächtigt werden , den Verkehr mit Saat - und Pflanzgut dieser Sorte in der Gesamtheit oder in einem Teil seines Gebiets zu verbieten . Bei unmittelbarer Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen kann der betroffene Mitgliedstaat das Verbot von der Antragstellung an erlassen , bis gemäß dem Verfahren des Artikels 23 ein endgültiger Beschluß über den Antrag gefasst worden ist .
Artikel 20 Nimmt ein Mitgliedstaat die Zulassung einer von ihm ursprünglich zugelassenen Sorte zurück , so können ein oder mehrere Mitgliedstaaten diese Sorte weiter zulassen , wenn die Voraussetzungen für die Zulassung in ihrem Gebiet nach wie vor bestehen und eine Erhaltungszuechtung gewährleistet bleibt . Artikel 21 ( 1 ) ( 1 ) Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest , a ) ob in einem dritten Land durchgeführte amtliche Sortenprüfungen die gleiche Gewähr bieten wie die in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 vorgesehenen Prüfungen ; b ) ob die in einem dritten Land durchgefübrten Kontrollen von Erhaltungszuechtungen die gleiche Gewähr bieten wie die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Feststellungen selbst treffen , bis sich der Rat gemäß Absatz 1 geäussert hat . Dieses Recht erlischt am 30 . Juni 1977 . ( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt , zu dem er die erforderlichen Rechts - oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen muß , um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen . Artikel 22 Diese Richtlinie gilt nicht für Sorten , deren Saat - und Pflanzgut nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist . Artikel 23 ( 3 ) ( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen , so befasst der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche , gartenbauliche und forstliche Saat - und Pflanzgutwesen , im folgenden " Ausschuß " genannt , entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den vorgenannten Ausschuß .
( 2 ) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil . ( 3 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist , die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann , Stellung . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande . ( 4 ) Die Kommission erlässt Maßnahmen , die sofort anwendbar sind . Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses , so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt .
In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen . Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden . Artikel 24 Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 15 , 16 und 19 berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften , die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen , Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind . Artikel 25 ( a ) Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1 .
Juli 1972 die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis . Artikel 26 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . ( a ) 1 . Juli 1972 war das in der Richtlinie 70/457/EWG vorgesehene Datum . Die Änderungen dieser Richtlinie mussten oder müssen noch Gegenstand einzelstaatlicher Durchführungsvorschriften sein , und zwar innerhalb folgender Fristen : Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung : ( 1 ) Richtlinie 72/274/EWG :
1 . Januar 1973 ; ( 2 ) Richtlinie 72/418/EWG : 1 . Juli 1972 . Neue Mitgliedstaaten : ( 3 ) Die gemäß der betreffenden Richtlinie geänderten Rechts - und Verwaltungsvorschriften gelten vom 1 . Juli 1973 an . Mitgliedstaaten der erweiterten Gemeinschaft : ( 4 ) Richtlinie 73/438/EWG : - Artikel 7 Nummern 1 und 2 : 1 . Juli 1974 .