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Seqlense EUR-Lex

Entschließung des Rates vom 27. Juni 1974 über die Maßnahmen zur Vereinfachung der Aufgaben der Zollverwaltungen

CELEX
31974Y0708(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1974-06-27
In force since
1974-06-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 27. Juni 1974 über die Maßnahmen zur Vereinfachung der Aufgaben der Zollverwaltungen Amtsblatt Nr. C 079 vom 08/07/1974 S. 0001 - 0002 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0253 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0165 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0165 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 27 . Juni 1974 über die Maßnahmen zur Vereinfachung der Aufgaben der Zollverwaltungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der Kommission , eingedenk der Schwierigkeiten , denen die einzelstaatlichen Zollverwaltungen bei der Bewältigung der umfangreichen und vielschichtigen Aufgaben gegenüberstehen , die sie sowohl im innergemeinschaftlichen Warenverkehr als auch im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern zu erfällen haben ; in dem Wunsch , diese Lage zu verbessern , um die ordnungsgemässe Anwendung der gemeinschaftlichen Bestimmungen , deren Durchführung den Zollverwaltungen übertragen ist , zu gewährleisten und um gleichzeitig die Interessen der betroffenen Kreise in Wirtschaft und Handel zu schützen - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN :

I Der Rat betont , daß dafür Sorge getragen werden muß , daß die gemeinschaftlichen Regelungen , mit deren Durchführung die Zolldienststellen beauftragt sind , ohne übermässige Schwierigkeiten angewendet werden können , und erkennt an , daß diese Stellen an der Ausarbeitung der genannten Regelungen beteiligt werden müssen . II Der Rat legt grössten Wert darauf , daß die Tarifvorschriften so rechtzeitig erlassen werden , daß die Zollverwaltungen die zur ordnungsgemässen Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen können . Zu diesem Zweck . a ) wird der Rat dafur sorgen , daß ausser in zwingenden Ausnahmefällen wirtschaftlicher Art alle autonomen oder vertragsmässigen Bestimmungen im Zolltarifbereich insbesondere Änderungen der Zolle des Gemeinsamen Zolltarifs , Änderungen des Zolltarifschemas sowie der zu ihrer Anwendung und Auslegung erlassenen Vorschriften , Zollaussetzungen , Zollkontingente in der Weise erlassen werden , - daß ihre Veroffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mindestens sechs Wochen vor dem Beginn ihrer Anwendung erfolgt ; - daß sie jährlich zum 1 .

Januar und gegebenenfalls zum 1 . Juli wirksam werden ; - daß keine dieser Bestimmungen rückwirkende Kraft hat . Der Vorsitz wird der Prüfung der diesbezueglichen Entwürfe oder Vorschläge der Kommission durch den Ausschuß der Ständigen Vertreter und die anderen zuständigen Ausschüsse und Gruppen durch Austellung eines Programms , das die Einhaltung der genannten Grundsätze gewährleistet , erforderlichenfalls Vorrang einräumen . Damit der Rat diese Ziele erreichen kann , bittet er die Kommission , ihm die Vorschläge oder Entwürfe , über die er zu beschließen hat , rechtzeitig vorzulegen .

Er bittet die Mitgliedstaaten , ihrerseits die erforderlichen Maßnahmen zu treffen , damit der Kommission innerhalb der verlangten Fristen alle Informationen zugeleitet werden , die sie zur Erstellung dieser Vorschläge oder Entwürfe benötigt ; b ) gelten im Fall von Zollpräferenzen auf Grund eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Drittländern die unter Buchstabe a ) genannten Grundsätze ; alle Bestimmungen müssen im übrigen so getroffen werden , daß der Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Anwendung dieser Zollpräferenzen nicht auf einen Tag vor dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Austausch der Notifikationsurkunden über den Abschluß der für das Inkrafttreten des betreffenden Abkommens erforderlichen Verfahren festgesetzt wird ; c ) sind die unter Buchstabe a ) genannten Grundsätze gegebenenfalls im Bereich der Zollgesetzgebung anzuwenden ; d ) ist es wichtig , daß die Gemeinschaftsmaßnahmen , die eine Änderung des Zolltarifschemas bewirken , mit entsprechenden Maßnahmen im Bereich der Nomenklatur für die Statistik ( NIMEXE ) gekoppelt werden , so daß beide Schemata harmonisiert bleiben .

III a ) Der Rat halt eine möglichst weitgehende Vereinfachung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für erforderlich , da dieses in den letzten Jahren vor allem wegen der Durchführung der gemeinsamen Agrar - und Handelspolitik eine beträchtliche Weiterentwicklung erfahren hat . Um jegliche Quellen von Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Verzollung von Waren auszuschalten und der Entstehung von für Hinterziehungen besonders günstigen Situationen vorzubeugen , hält der Rat es für notwendig , eine weitere Aufgliederung der derzeitigen Unterteilung des Gemeinsamen Zolltarifs nach Möglichkeit zu vermeiden , und bittet die Kommission , ihm innerhalb kürzester Zeit Vorschläge zur Verringerung der derzeitigen Zahl der Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs zu unterbreiten . b ) Der Rat hält es ferner für wünschenswert , die Annahme autonomer oder vertragsmässiger Zollmaßnahmen möglichst zu vermeiden , die nur einen Teil der unter eine Tarifnummer oder Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs oder eine Rubrik der statistischen Nomenklatur ( NIMEXE ) fallenden Erzeugnisse betreffen .

Relations

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