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Entschließung des Rates vom 27. Juni 1974 über das erste gemeinschaftliche Aktionsprogramm zur beruflichen Rehabilitation von Behinderten

CELEX
31974Y0709(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1974-06-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 27. Juni 1974 über das erste gemeinschaftliche Aktionsprogramm zur beruflichen Rehabilitation von Behinderten Amtsblatt Nr. C 080 vom 09/07/1974 S. 0030 - 0032 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0026 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0024 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0024 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 27 . Juni 1974 über das erste gemeinschaftliche Aktionsprogramm zur beruflichen Rehabilitation von Behinderten DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften , nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses , in der Erwägung , daß die Entschließung des Rates vom 21 .

Januar 1974 über ein sozialpolitisches Aktionsprogramm ( 2 ) unter anderem die Durchführung eines Programms zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung von Behinderten vorsieht ; erlässt das nachstehende erste gemeinschaftliche Aktionsprogramm zur beruflichen Rehabilitation von Behinderten ; bittet die Kommission , ihm innerhalb von 3 Jahren einen Bericht über die ersten Ergebnisse der Durchführung dieses ersten Programms vorzulegen ; stellt fest , daß die Kommission ihm vor Ende 1975 gemäß der Entschließung des Rates vom 21 . Januar 1974 Vorschläge zur Durchführung sonstiger Aktionen für Behinderte vorlegen wird .

I . ZIELE - DEFINITIONEN Das allgemeine Ziel der Gemeinschaftsinitiativen zugunsten der Behinderten soll darin bestehen , diese zur Führung eines normalen und unabhängigen Lebens zu befähigen , das voll und ganz in die Gesellschaft integriert ist . Dieses allgemeine Ziel betrifft alle Altersgruppen , alle Arten von Behinderungen und alle Rehabilitationsmaßnahmen . Die obengenannten Begriffe werden den praktischen Erfordernissen einer gemeinsamen Aktion entsprechend wie folgt definiert : Behinderung : Angeborene oder erworbene Minderung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit , die sich auf die normalen Tätigkeiten und die Arbeit einer Person dadurch auswirkt , daß ihre Teilnahme am Berufsleben und am Leben der Gesellschaft sowie ihre Fähigkeit zur Benutzung der öffentlichen Dienste beeinträchtigt ist .

Behinderter : Person , deren Lehinderung ( oder drohende Behinderung ) von der dafür zuständigen Stelle im Hinblick auf die Rehabilitation anerkannt worden ist . Rehabilitation : Alle Maßnahmen , die darauf abzielen , nach Auftreten einer Behinderung oder einer Schädigung oder Krankheit , die zu einer Behinderung führen können , möglichst zufriedenstellende Beziehungen zwischen einer Person und ihrer Umwelt herzustellen und aufrechtzuerhalten . Zur Erreichung dieses Ziels ist der Behinderte bemüht , seine Handlungs - und Arbeitsfähigkeit zu erhalten und zu entwickeln , während die Umwelt darauf hinwirkt , die Wiedereingliederung und die Beschäftigung des Behinderten zu erleichtern ; dabei müssen die Maßnahmen zur medizinischen , beruflichen und sozialen Rehabilitation als Teilbereiche eines umfassenden und nahtlos ablaufenden Vorgangs angesehen werden .

In diesem Rahmen betrifft das vorliegende Programm alle Behinderten , soweit sie voraussichtlich in der Lage sein werden , ausserhalb beschützender Arbeitsstätten als Arbeitnehmer oder Selbständige tätig zu sein , nämlich : - Personen , die ihre Behinderung bei der Ausübung ihrer Arbeit oder bei einem Wechsel ihrer Tätigkeit feststellen ; - Personen , die nach einer Schädigung oder Krankheit medizinisch rehabilitiert worden sind ; - Personen , deren Behinderung Folge eines schon lange vorhandenen oder angeborenen Leidens ist . Das Programm hat zum Inhalt , für diese Behinderten ein Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Berufstätigkeit zu eröffnen und aufrechtzuerhalten , und zwar unter Bedingungen und mit Verdienstmöglichkeiten , die denen der übrigen Arbeitnehmer bzw .

Selbständigen ganz oder möglichst weitgehend entsprechen . Das besondere Ziel des Programms besteht darin , die den obengenannten Personen in der Gemeinschaft gebotenen Möglichkeiten einer beruflichen Rehabilitation zu verbessern . Dabei werden alle Teilbereiche der beruflichen Rehabilitation in Betracht gezogen : Berufsberatung , Ausbildung , Arbeitsvermittlung und Unterstützung bei der Anpassung im Arbeitsbereich . Die berufliche Rehabilitation wird bestimmt durch eine gewissenhafte Würdigung der individuellen Bedürfnisse und Möglichkeiten der Behinderten und der sozio-ökonomischen Perspektiven .

II . GESTALTUNG DES PROGRAMMS Das Programm bietet in seiner Gesamtheit einen flexiblen Arbeitsrahmen , der so angelegt ist , daß alle Teile der Gesellschaft sich ihrer sozialen Verantwortung bewusst werden . Die öffentliche Hand , die Rehabilitationseinrichtungen und -dienste , die Sozialpartner , die Unternehmen , die örtliche Bevölkerung und besonders die Behinderten selbst , sie alle haben eine Aufgabe zu erfuellen . Die Gemeinschaft verwendet die ihr zur Verfügung stehenden Finanzierungsmittel dazu , die Möglichkeiten der beruflichen Rehabilitation zu verbessern , und nicht nur zur Überbrückung finanzieller Lücken .

Das Programm kann in drei wesentliche Aktionsbereiche eingeteilt werden : 1 . Zusammenarbeit zwischen den für Rehabilitation und Ausbildung zuständigen Einrichtungen , die ausgewählt werden , um die Entwicklung neuer Methoden und Mittel der beruflichen Rehabilitation sowie den Informationsaustausch darüber anzuregen und die Ausbildung von Personal zu fördern , das zur Anwendung dieser Methoden und Mittel befähigt ist Mehrere der besten für Rehabilitation und Ausbildung zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten werden aufgefordert , einen europäischen Verbund zu bilden und sich damit zu Stützpfeilern einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit zu entwickeln .

Hierbei soll es sich um Ausbildungsstätten handeln , deren Methoden , Lehrpläne und Anforderungen auf Behinderte ausgerichtet sind , oder um Zentren mit spezieller Eignung für die Berufsausbildung von Behinderten , die nicht mehr ganztägig medizinisch behandelt werden müssen , oder um Zentren , die hinsichtlich der Anpassung von Behinderten im Arbeitsbereich nach Abschluß deren Krankenhausbehandlung besonders leistungsfähig sind . Die Einrichtungen werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ausgewählt ; ausschlaggebend sind dabei der Wert der von ihnen angewandten Methoden , ihre Eignung zur Aufnahme von Behinderten und ihre richtungsweisende Bedeutung .

Die Leiter dieser Einrichtungen treten auf Einladung der Kommission zusammen , um Themen und Methoden festzulegen , die eine weitere Verbreitung und Anwendung verdienen , und um ein Programm zur Durchführung qualifizierter Fortbildungslehrgänge für Berufsberater und Ausbilder solcher Zentren in die Wege zu leiten , die sich um eine Verbesserung ihrer Rehabilitationsarbeit bemühen . Die Gemeinschaft kann für diese Fortbildungslehrgänge finanzielle Beihilfe gewähren . Der Verbund wird aufgefordert , bei der Herstellung der Lehrmittel mitzuwirken und die Studien - und Forschungsprogramme zu koordinieren .

2 . Zeitlich begrenzte Maßnahmen mit Modellcharakter , die dazu dienen , das in der Praxis vorhandene Instrumentarium der beruflichen Rehabilitation qualitativ zu verbessern Die Gemeinschaft fördert zeitlich begrenzte Maßnahmen mit Modellcharakter , die zu einer qualitativen Verbesserung der beruflichen Rehabilitation führen können . Diese Maßnahmen müssen folgenden Kriterien entsprechen : a ) sie müssen sich für eine fachliche Auswertung eignen und daher von Anfang an hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer klar abgegrenzt sein ; b ) sie sollen neue Methoden zur Anwendung bringen , insbesondere solche , die im Rahmen von Nummer 1 erprobt und verbreitet worden sind ; c ) sie werden auf Grund von Initiativen eingeleitet , die die koordinierte Mitwirkung aller an dieser Rehabilitationsphase beteiligten Stellen gewährleisten ; d ) die berufliche Rehabilitation ist als Ergebnis eines umfassenden und nahtlos ablaufenden Vorgangs zu betrachten , das auf einer guten Koordinierung der Arbeit aller zuständigen Stellen beruht ; e ) die gewählten Ausbildungsmethoden müssen die Behinderten auf eine normale Beschäftigung vorbereiten .

3 . Längerfristige Maßnahmen zur Weiterführung der unter Nummer 1 und 2 genannten Maßnahmen Um die Vorteile des Programms voll auszuschöpfen , müssen die Erlahrungen , die bei den unter Nummer 2 genannten zeitlich begrenzten Maßnahmen mit Mödellcharakter gesammelt worden sind , die grösstmögliche Verbreitung finden , damit längerfristige Vorhaben zur Schaffung neuer , auf Dauer angelegter Einrichtungen oder zur quantitativen und qualitativen Verbesserung bestehender Einrichtungen entwickelt werden können . Diese Maßnahmen müssen den Behinderten einen stufenweisen und gut kontrollierten Übergang von der Berufsberatung , über die Ausbildung , bis zur Aufnahme der Arbeit und Anpassung an die neue Umwelt sichern .

Es könnte zweckmässig sein , eine Forderung dieser Maßnahmen durch die Gemeinschaft vorzusehen , und die Kommission wird Vorschläge für die von ihr als wünschenswert erachtete Form der Förderung vorlegen . III . PARALLEL ZUM PROGRAMM DURCHZUFÜHRENDE MASSNAHMEN In Verbindung mit anderen Arbeiten , die von der Gemeinschaft zur Vorbereitung auf das künftige langfristige Aktionsprogramm durchgeführt werden , und parallel dazu sind zwei weitere Aktionsbereiche vorgesehen : 1 . Koordinierung von Forschungen und Studien auf dem Gebiet der Rehabilitation Bei der Durchführung des Programms können im Laufe der verschiedenen Phasen , insbesondere im Rahmen des Informationsaustausches , die Bereiche bestimmt werden , in denen Forschungsarbeiten erforderlich sind .

Die Kommission kann dann die Koordinierung der Forschung auf dem Gebiet der Rehabilitation betreiben und unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse Initiativen auf diesem Gebiet entwickeln . Ausser den obengenannten Initiativen , die sich unmittelbar auf die der Rehabilitation eigenen Probleme beziehen , wird sich die Kommission um die Ausarbettung der Grundsätze einer besseren medizinischen und sozialen Vorsorge bemühen . 2 . Aufklärung der Öffentlichkeit über die Eingliederung der Behinderten in die Gesellschaft Die Kommission wird weitere Initiativen ergreifen , um die Öffentlichkeit über die Probleme der Behinderten in der Gemeinschaft besser aufzuklären und in ihr das kollektive Bewusstsein der Verantwortung , die die gesamte Bevölkerung tragt , zu wecken , damit diese Probleme eine Lösung finden .

Dabei bemüht sich die Kommission insbesondere um die Mitwirkung der Behinderten-Verbände . IV . KOORDINIERUNG UND KONSULTATION Die Kommission übernimmt die Koordinierung und allgemeine Ausrichtung des Programms und sorgt für die Konsultation der interessierten Kreise , um ein gemeinschaftliches Vorgehen bei der Durchführung des Programms festzulegen . Die Kommission zieht bei der Durchführung des Programms eine Arbeitsgruppe insbesondere zur Festlegung der verschiedenen Maßnahmen und zur Auswertung der Ergebnisse heran . Der Gruppe gehört ein Vertreterije Mitgliedstaat inder , soweit erforderlich , höchstens zwei Sachverstandige hinzuziehen kann .

Der Beratende Ausschuß für die Berüfsausbildung wird von der Kommission über die Auswertung und Durchführung des Programms regelmassig unterrichtet . ( 1 ) ABl . Nr . C 23 vom 8 . 3 . 1974 , S . 17 . ( 2 ) ABl . Nr . C 13 vom 12 . 2 . 1974 , S . 1 .

Relations

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