Beschluß Nr. 91 vom 12. Juli 1973 zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Feststellung der nach Absatz 1 geschuldeten Leistungen Amtsblatt Nr. C 086 vom 20/07/1974 S. 0008 - 0008 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0033 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0033 ++++ BESCHLUSS NR . 91 vom 12 . Juli 1973 zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 des Rates über die Feststellung der nach Absatz 1 geschuldeten Leistungen DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLIESST auf Grund des Artikels 81 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr .
1408/71 , wonach sie alle Auslegungsfragen zu behandeln hat , die sich aus den Verordnungen ( EWG ) Nr . 1408/71 und Nr . 574/72 ergeben , zu der Frage , ob die in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 des Rates vorgesehene Berichtigung nur auf die entsprechend Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 ermittelten Leistungsbeträge anzuwenden ist , die hoher als die Leistungsbeträge sind , die sich entsprechend Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 durch die Anwendung des Absatzes 2 Buchstaben a ) und b ) dieses Artikels ergeben würden , oder ob sie auch auf die letzteren Beträge anzuwenden ist , wenn diese den ersteren gleich oder hoher als diese sind , in der Erwägung , daß mit der Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 Buchstaben a ) und b ) der Verordnung ( EWG ) Nr .
1408/71 des Rates das gleiche Ergebnis erzielt wird wie es durch Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b ) der Verordnung Nr . 3 erreicht worden wäre und dieser Artikel keine Möglichkeit zur Kürzung des so errechneten Betrages erhält , in der Erwägung , daß der Übergang von der Verordnung Nr . 3 zur Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 des Rates insbesondere eine Verbesserung der versicherungsrechtlichen I age der Arbeitnehmer gegenüber der Verordnung Nr . 3 bezweckt , in der Erwägung , daß die Anwendung des Artikels 46 Absatz 3 auf die nach Artikel 46 Absatz 1 gewährten Leistungen , deren Höhe " pro rata temporis " temporis " bestimmt wird , sich gegenteilig auswirken würde , gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr .
1408/71 FOLGENDES : 1 . Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 ist nur auf Leistungen anzuwenden , deren nach Absatz 1 Unterabsatz 1 bestimmter Betrag höher als der Betrag ist , der sich durch die Anwendung des Absatzes 2 Buchstaben a ) und b ) bei der Berechnung dieser Leistungen ergeben würde . 2 . Dieser Beschluß ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen . Er tritt für die ursprünglichen sechs Mitgliedstaaten am 1 . Oktober 1972 und für die drei neuen Mitgliedstaaten gemäß Beitrittsvertrag am 1 . April 1973 in Kraft . Der Vorsitzende der Verwaltungskommission A .
TRIER