75/300/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 18. April 1975 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs und der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen Amtsblatt Nr. L 137 vom 28/05/1975 S. 0024 - 0024 ++++ STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 18 . April 1975 zur Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr .
1191/69 des Rates vom 26 . Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn - , Strassen - und Binnenschiffsverkehrs und der Verordnung ( EWG ) Nr . 1192/69 des Rates vom 26 . Juni 1969 über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen ( 75/300/EWG ) 1 . Gemäß Artikel 18 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1191/69 ( 1 ) und Artikel 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1192/69 ( 2 ) übermittelte die irische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 2 . Januar 1975 die Bestimmungen für die Durchführung der vorgenannten Verordnungen in Irland .
2 . Die Kommission stellt fest , daß diese Bestimmungen das Verfahren für Anträge auf Aufhebung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes , Ausgleichszahlungen und die Normalisierung der Konten betreffen , und zwar insbesondere - die Benennung der zuständigen Behörde ( Verkehrs - und Energieminister ) , bei der die Coras lompair Eireann Anträge stellen kann auf ( i ) völlige oder teilweise Aufhebung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes gemäß Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1191/69 des Rates vom 26 . Juni 1969 . ( ii ) Ausgleich für Belastungen , die im Personenverkehr aus der Anwendung von Beförderungsentgelten und -bedingungen erwachsen , die im Interesse bestimmter Bevölkerungsgruppen auferlegt sind , gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr .
1191/69 des Rates vom 26 . Juni 1969 Artikel 9 Absatz 3 . ( iii ) Normalisierung der Konten gemäß Artikel 7 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1192/69 des Rates vom 26 . Juni 1969 . - die Möglichkeit , ihre Interessen gegenüber Entscheidungen geltend zu machen . Darüber hinaus soll die Coras Iompair Eireann die Moglichkeit erhalten , gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde ordentliche Gerichte anzurufen : - die Veröffentlichung der Entscheidungen der zuständigen Behörde ( Artikel 15 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1191/69 des Rates vom 26 . Juni 1969 und Artikel 11 der Verordnung ( EWG ) Nr .
1192/69 des Rates vom 26 . Juni 1969 ) . 3 . Die Kommission stellt fest , daß die vorgenannten Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1191/69 innerstaatliche Unternehmen des Eisenbahn - , Strassen - und Binnenschiffsverkehrs betreffen . 4 . Abschließend gibt die Kommission zu den in Frage stehenden Vorschlägen und Bestimmungen eine befürwortende Stellungnahme ab . Brüssel , den 18 . April 1975 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI ( 1 ) ABl . Nr . L 156 vom 28 . 6 . 1969 , S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 156 vom 28 . 6 . 1969 , S . 8 .