75/357/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 28. Mai 1975 an die Regierung des Großherzogtums Luxemburg zu dem Entwurf einer großherzoglichen Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates vom 30. Juli 1968 über die Einführung eines Margentarifsystems im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 159 vom 21/06/1975 S. 0020 - 0021 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 28. Mai 1975 an die Regierung des Großherzogtums Luxemburg zu dem Entwurf einer großherzoglichen Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.
1174/68 des Rates vom 30. Juli 1968 über die Einführung eines Margentarifsystems im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (Nur der französische Text ist verbindlich) (75/357/EWG) Die Ständige Vertretung des Großherzogtums Luxemburg hat der Kommission mit Schreiben vom 4. Juli 1974 den Entwurf einer großherzoglichen Verordnung mitgeteilt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates vom 30. Juli 1968 über die Einführung eines Margentarifsystems im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (1) und der Verordnung (EWG) Nr. 358/69 der Kommission vom 26. Februar 1969 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen für die Veröffentlichung der Beförderungsentgelte und -bedingungen, die von den veröffentlichten Tarifen abweichen (2).
Nach einer Informationssitzung mit den Dienststellen der Kommission und unter Berücksichtigung der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3255/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 (3) hat die luxemburgische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 3. und 29. Januar 1975 gewisse Änderungen zum ursprünglichen Text des Entwurfs mitgeteilt. Diese Mitteilungen bezwecken eine Anhörung der Kommission zu dem vorgenannten Entwurf gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68. Die Kommission hält eine Konsultation der übrigen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.
1174/68 zu dem Entwurf nicht für erforderlich. Sie nimmt zu dem Entwurf wie folgt Stellung: 1. Der Entwurf einer großherzoglichen Verordnung soll die großherzogliche Verordnung vom 12. Februar 1971 (4) ersetzen, zu der die Kommission eine grundsätzlich befürwortende Stellungnahme mit folgenden Einschränkungen abgab (5): a) Organisation und Verfahren für die Tarifüberwachung - Die zitierte großherzogliche Verordnung beschränkt sich darauf, insoweit lediglich auf das Gesetz vom 12. Juni 1965 über den Strassenverkehr zu verweisen ; jenes Gesetz sieht jedoch seinerseits nur den künftigen Erlaß von Überwachungsmaßnahmen vor, die seine reibungslose Ausführung ermöglichen sollen. - Hinsichtlich der Überwachung beschränkt sich die großherzogliche Verordnung darauf, Ermittlungen nur bei Verkehrsunternehmen vorzusehen.
Der obligatorische Charakter des Tarifsystems erfordert jedoch die Möglichkeit von Kontrollen bei allen Partnern der betroffenen Beförderungen. Die luxemburgische Regierung teilt in einem späteren Schreiben der Kommission mit, daß zusätzliche Überwachungsvorschriften nicht notwendig seien, da die Praxis gezeigt habe, daß das in dem Gesetz vorgesehene Verfahren genüge. Dagegen verpflichtete sie sich, die Ermittlungen auf die Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs auszudehnen. Im übrigen biete das Gesetz vom 12. Juni 1965 keine Möglichkeit, die Absender und Empfänger dem Überwachungssystem zu unterwerfen. b) Ahndung von Zuwiderhandlungen Die Kommission schlug vor, das vorgesehene System der Bestrafung von Tarifverstössen als ausschließlich kriminelles Unrecht zu ergänzen durch einen Katalog von Ordnungswidrigkeiten, deren Ahndung nach der Schwere der Verstösse abgestuft werden sollte.
2. Der großherzogliche Verordnungsentwurf sieht folgende Bestimmungen vor: - In Artikel 1 wird das Regierungsmitglied, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verkehr gehört, als "zuständige Behörde" im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 ernannt. Dieselbe Bestimmung überträgt die Tarifkontrolle sowie die Überwachung der Sonderabmachungen und deren Übersendung zur Veröffentlichung einem "Kontrolldienst für den Strassenverkehr", der innerhalb des für den Verkehr zuständigen Ministeriums noch eingerichtet werden soll. - In Artikel 2 wird die Handelskammer als das Organ bestimmt für die Veröffentlichung der Beförderungspreise und -bedingungen, die von den veröffentlichten Tarifen abweichen (Sonderabmachungen).
(1) ABl. Nr. L 194 vom 6.8.1968, S. 1. (2) ABl. Nr. L 53 vom 4.3.1969, S. 1. (3) ABl. Nr. L 349 vom 28.12.1974, S. 3. (4) Memorial A Nr. 12 vom 25.2.1971, S. 253. (5) ABl. Nr. L 7 vom 9.1.1971, S. 12. - In Artikel 3 werden die Anzahl der auszufertigenden Frachtbriefe sowie die Angaben festgelegt, die auf allen Ausfertigungen vor Beginn der Beförderung und auf den Ausfertigungen für den Verkehrsunternehmer und die Überwachung nach Durchführung der Beförderung zu machen sind. - In Artikel 4 wird bestimmt, daß Frachtführer mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg ein Fahrtenbuch zu führen haben, das das Fahrzeug begleitet und bestimmte Eintragungen enthalten muß, um die Übereinstimmung der Beförderungen mit den Angaben des Frachtbriefs feststellen zu können. - Artikel 5 regelt das Verfahren für die Übersendung der Frachtbriefe und der Doppel der Blätter des Fahrtenbuches an den Kontrolldienst für den Strassenverkehr. - Artikel 6 bezeichnet die Personen, die ermächtigt sind, die Kontrollen durchzuführen, und definiert den Umfang ihrer Befugnisse. - Artikel 7 bestimmt den Rahmen der kriminellen Strafen für Verstösse gegen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr.
1174/68. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis von 8 Tagen bis zu 5 Jahren und/oder einer Geldbusse von 10 000 bis zu einer Million Franken geahndet. Im übrigen können bestimmte Verstösse die Beschlagnahme des unrechtmässigen Gewinnes und des bei dem Verstoß verwendeten Fahrzeugs nach sich ziehen. - Artikel 8 sieht vor, daß Verstösse gegen die großherzogliche Verordnung gemäß Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 über den Strassenverkehr geahndet werden. Dieses Gesetz sieht folgende Strafen vor : Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis zu drei Monaten und/oder eine Geldstrafe von 501 bis 30 000 bfrs. - Artikel 9 bestimmt, daß der Minister, zu dessen Zuständigkeit der Strassenverkehr gehört, die Einziehung der Genehmigung für Beförderungen im internationalen Güterkraftverkehr für eine Dauer von 3 Monaten bis 10 Jahren anordnen kann, wenn der Frachtführer wegen eines Verstosses gegen die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr.
1174/68 oder gegen die Bestimmungen der großherzoglichen Verordnung verurteilt wird. Derselbe Minister muß die Genehmigung für Beförderungen im internationalen Strassengüterverkehr ohne weiteres entziehen, wenn ein Frachführer in den ersten drei Jahren nach Verbüssung einer ersten Strafe oder deren Verjährung im Rückfall ein drittes Mal wegen des gleichen Verstosses bestraft wird. 3. Die Kommission stellt fest, daß der Entwurf der großherzoglichen Verordnung im allgemeinen ihren Wünschen in der Stellungnahme vom 4. Dezember 1970 Rechnung trägt. Für die Tarifüberwachung und das Kontrollverfahren enthält er genaue Vorschriften über die Errichtung einer besonderen Behörde, den Inhalt des Frachtbriefs sowie des Fahrtenbuchs, das eine Identifizierung der Beförderungsleistung ermöglichen wird.
Desweiteren sollen nun auch die Beamten des Kontrolldienstes ermächtigt sein, Verstösse gegen die Vorschriften der Verordnung zu ermitteln und festzustellen, zusammen mit den bereits früher gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juni 1965 hierfür zuständigen Beamten. Damit wird der mit dieser Aufgabe betraute Personenkreis verstärkt. Dagegen hat die luxemburgische Regierung der Aufforderung der Kommission, die Tarifüberwachung auch auf die Absender und Empfänger auszudehnen, nicht Rechnung getragen. Hinsichtlich der Sanktionen hat die luxemburgische Regierung dem Wunsch der Kommission entsprochen und die Ahndung von Tarifverstössen als Verwaltungsunrecht vorgesehen, die je nach der Schwere der Verstösse und der Rückfallhäufigkeit entweder zum zeitweiligen oder endgültigen Entzug der Beförderungsgenehmigung führen soll.
4. Die Kommission kann daher eine befürwortende Stellungnahme zu dem großherzoglichen Verordnungsentwurf abgeben, den ihr die luxemburgische Regierung vorgelegt hat. Sie bedauert jedoch, daß die luxemburgische Regierung es nicht für zweckmässig erachtete, die Tarifüberwachung auf alle Parteien auszudehnen, die an den in Frage stehenden Beförderungen beteiligt sind. Brüssel, den 28. Mai 1975 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI