75/669/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 31. Oktober 1975 an die Regierung des Königreichs Belgien zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer Lizenz für den Betrieb von Binnenschiffen und über die Finanzierung des "Institut pour le Transport par Batellerie" Amtsblatt Nr. L 291 vom 11/11/1975 S. 0022 - 0022 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1975 an die Regierung des Königreichs Belgien zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer Lizenz für den Betrieb von Binnenschiffen und über die Finanzierung des "Institut pour le Transport par Batellerie" (75/669/EWG) Gemäß Artikel 1 der Entscheidung des Rates vom 21.
März 1962 (1) über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs, geändert durch die Entscheidung des Rates vom 22. November 1973 (2), hat die belgische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 2. September 1975 ihrer Ständigen Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer Lizenz für den Betrieb von Binnenschiffen und über die Finanzierung des "Institut pour le Transport par Batellerie" übermittelt. Das Schreiben der belgischen Ständigen Vertretung ist bei der Kommission am 5.
September 1975 eingegangen und gemäß Artikel 1 der vorgenannten Entscheidung des Rates auch den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt worden. Die Kommission hat es nicht für erforderlich gehalten, eine Informationssitzung mit den Vertretern der belgischen Regierung anzuberaumen oder sich mit den anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung des Rates zu beraten. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung des Rates vom 21. März 1962, gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Kommission stellt fest, daß die geplanten Rechtsvorschriften darauf abzielen, den Betrieb von Binnenschiffen zu Erwerbszwecken dem Besitz einer Lizenz zu unterwerfen, deren Bedingungen durch das Gesetz festgelegt werden.
Die für diese Lizenz erhobene Gebühr ist dazu bestimmt, die Verwaltungskosten des "Institut pour le Transport par Batellerie" zu decken. 2. Die Kommission hat keine Einwände gegen den von der belgischen Regierung vorgelegten Gesetzentwurf. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten von dieser Stellungnahme. Brüssel, den 31. Oktober 1975 Für die Kommission Der Vizepräsident Carlo SCARASCIA MUGNOZZA (1) ABl. Nr. 23 vom 3.4.1962, S. 720/62. (2) ABl. Nr. L 347 vom 17.12.1973, S. 48.