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75/4/EWG: Empfehlung der Kommission vom 27. November 1974 an die Regierung Dänemarks zu den Entwürfen von Erlassen über Durchführungsmaßnahmen für die Verordnungen (EWG) Nr. 2829/72, Nr. 117/66/EWG, (EWG) Nr. 516/72, (EWG) Nr. 517/72 des Rates und die Verordnungen (EWG) Nr. 1016/68 und (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission

CELEX
31975H0004
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1974-11-27
In force since
1974-12-02
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

75/4/EWG: Empfehlung der Kommission vom 27. November 1974 an die Regierung Dänemarks zu den Entwürfen von Erlassen über Durchführungsmaßnahmen für die Verordnungen (EWG) Nr. 2829/72, Nr. 117/66/EWG, (EWG) Nr. 516/72, (EWG) Nr. 517/72 des Rates und die Verordnungen (EWG) Nr. 1016/68 und (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission Amtsblatt Nr. L 002 vom 04/01/1975 S. 0025 - 0026 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 27. November 1974 an die Regierung Dänemarks zu den Entwürfen von Erlassen über Durchführungsmaßnahmen für die Verordnungen (EWG) Nr. 2829/72, Nr. 117/66/EWG, (EWG) Nr. 516/72, (EWG) Nr. 517/72 des Rates und die Verordnungen (EWG) Nr.

1016/68 und (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission (75/4/EWG) 1. Die Ständige Vertretung Dänemarks bei den Europäischen Gemeinschaften übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 16. Juli 1974 den Wortlaut dreier Entwürfe von Erlassen, deren Verabschiedung die dänische Regierung plant und die Durchführungsbestimmungen für folgende Verordnungen enthalten: - (EWG) Nr. 2829/72 des Rates vom 28. Dezember 1972 über das Gemeinschaftskontingent für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (1); - Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzueberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (2) und (EWG) Nr.

1016/68 der Kommission vom 9. Juli 1968 zur Festlegung der Muster der Kontrolldokumente gemäß Artikel 6 und 9 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates (3); - (EWG) Nr. 516/72 des Rates vom 28. Februar 1972 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den Pendelverkehr mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten (4), (EWG) Nr. 517/72 des Rates vom 28. Februar 1972 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten (5) sowie (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission vom 26. Mai 1972 zur Festlegung der Dokumente nach den Verordnungen (EWG) Nr.

516/72 und (EWG) Nr. 517/72 des Rates (6). Diese Mitteilung gilt als Anhörung der Kommission im Sinne folgender Artikel: - 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2829/72, - 10 der Verordnung Nr. 117/66/EWG, - 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68, - 24 der Verordnung (EWG) Nr. 516/72, - 22 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72. Die Mitteilung der dänischen Regierung gilt auch gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 als Unterrichtung der Kommission über die betreffenden Bestimmungen, deren Erlaß die dänische Regierung plant. 2. Bevor sich die Kommission zum Inhalt der zur Anhörung vorgelegten Bestimmungen äussert, muß sie ihr Bedauern darüber zum Ausdruck bringen, daß die dänische Regierung die Durchführungsmaßnahmen der am 1.

Januar 1973 in Kraft getretenen Verordnung (EWG) Nr. 2829/72 nicht früher verabschieden konnte und nicht die Frist des 1. April 1973 eingehalten hat, vor deren Ablauf die Maßnahmen zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72 und (EWG) Nr. 517/72 gemäß Artikel 25 b) bzw. Artikel 23 b) der genannten Verordnungen hätten erlassen werden müssen. 3. Zu den Bestimmungen des Entwurfs des Erlasses zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2829/72 stellt die Kommission fest, daß sie ihrem Sinn und ihrem allgemeinen Inhalt nach den Erfordernissen der genannten Verordnung entsprechen. Sie bedauert jedoch, daß die dänische Regierung der in der Empfehlung der Kommission vom 29.

Juni 1973 enthaltenen Aufforderung nicht nachgekommen ist, die Durchführungsbestimmungen, insbesondere auf dem Gebiet der Ahndungen, unter Zugrundelegung der Empfehlung zu ergänzen, die die Kommission am 9. Juni 1969 an die Mitgliedstaaten gerichtet hat und die sich auf die Durchführung der Regelung für das Gemeinschaftskontingent bezieht. Daher empfiehlt die Kommission der dänischen Regierung, den Entwurf ihres Erlasses in diesem Sinne zu ergänzen. 4. Zu den Bestimmungen des Entwurfs des Erlasses zur Durchführung der Verordnungen Nr. 117/66/EWG und (EWG) Nr. 1016/68 stellt die Kommission fest, daß sie den Verpflichtungen entsprechen, die den Mitgliedstaaten gemäß den genannten Gemeinschaftsverordnungen auferlegt worden sind.

5. Zu dem Entwurf des Erlasses zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72 (EWG) Nr. 517/72 und (EWG) Nr. 1172/72 bemerkt die Kommission, daß Artikel 5 Absatz 1 des genannten Entwurfs zwar vorsieht, von welcher Voraussetzung die Übertragung einer Genehmigung für einen Linienverkehr (1) ABl. Nr. L 298 vom 31.12.1972, S. 15. (2) ABl. Nr. 147 vom 9.8.1966, S. 2688/66. (3) ABl. Nr. L 173 vom 22.7.1968, S. 8. (4) ABl. Nr. L 67 vom 20.3.1972. S. 13. (5) ABl. Nr. L 67 vom 20.3.1972, S. 19. (6) ABl. Nr. L 134 vom 12.6.1972, S. 1. oder eine Sonderform des Linienverkehrs abhängt, sich jedoch nicht zu der etwaigen Übertragung des Betriebs der genannten Verkehrsdienste äussert, obgleich diese Möglichkeit in Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr.

517/72 ebenfalls vorgesehen ist. Daher empfiehlt die Kommission der dänischen Regierung, diese Lücke zu schließen, indem sie bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen der Betrieb eines Linienverkehrs oder einer Sonderform des Linienverkehrs übertragen werden darf. Die Kommission stellt fest, daß die übrigen in dem Enwurf des dänischen Erlasses vorgesehenen Bestimmungen den Verpflichtungen entsprechen, die den Mitgliedstaaten gemäß den betreffenden Gemeinschaftsverordnungen auferlegt worden sind. Brüssel, den 27. November 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI

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