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75/66/EWG: Empfehlung der Kommission vom 20. Dezember 1974 an die Mitgliedstaaten zum Schutz der Vögel und ihrer natürlichen Lebensräume

CELEX
31975H0066
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1974-12-20
In force since
1975-01-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

75/66/EWG: Empfehlung der Kommission vom 20. Dezember 1974 an die Mitgliedstaaten zum Schutz der Vögel und ihrer natürlichen Lebensräume Amtsblatt Nr. L 021 vom 28/01/1975 S. 0024 - 0025 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0063 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0063 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1974 an die Mitgliedstaaten zum Schutz der Vögel und ihrer natürlichen Lebensräume (75/66/EWG) 1. Das am 22. November 1973 vom Rat verabschiedete Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft für den Umweltschutz (1) sieht in Titel II Kapitel 1 Absatz Bf des zweiten Teils mehrere Aktionen zur Erhaltung des natürlichen Lebensraums vor.

In Buchstabe f ist eine Sonderaktion zum Schutz der Vögel und einiger anderer Tierarten vorgesehen. 2. Im Auftrag der Kommission hat die "Zoologische Gesellschaft von 1858" in Frankfurt/Main unter der Verantwortung von Professor Dr. Bernhard Grzimek in Beratung mit den wichtigsten einschlägigen internationalen Organisationen eine Untersuchung der verschiedenen Aspekte des Vogelschutzes durchgeführt, deren wichtigste Ergebnisse wie folgt zusammengefasst werden können: a) Von den 408 in der Gemeinschaft wildlebenden Vogelarten ist bei 125 Arten ein zahlenmässiger Zuwachs zu verzeichnen, während bei 221 Arten ein zum Teil rapider Rückgang festzustellen ist.

Die Anzahl der in den letzten Jahrzehnten ausgerotteten Arten ist von Land zu Land unterschiedlich : so wurden in Italien 32, in Deutschland 17 und in Belgien 6 Arten ausgerottet. Für die gesamte Gemeinschaft beläuft sich die Zahl der vom Aussterben bedrohten Arten auf 58. Die entsprechenden Zahlen für die einzelnen Mitgliedstaaten liegen jedoch in einigen Fällen noch wesentlich höher. b) Die Hauptursachen für die aussergewöhnlich hohe Sterblichkeit bei den im Rückgang befindlichen Vogelarten sind: - übermässige Dezimierung durch den Menschen (Jagd, Auslegen von Netzen, usw.) in einigen Mitgliedstaaten und in den meisten Drittländern; - Verlust des Lebensraums infolge von Maßnahmen zur Raumerschließung (Trockenlegung, unüberlegte Flurbereinigung, Besiedelung, Förderung des Fremdenverkehrs usw.); - Vergiftung ihrer Nahrung und Verseuchung ihres Lebensraums. c) Angesichts der Bedeutung der Vögel für das ökologische Gleichgewicht wird die Qualität der natürlichen Umwelt durch den zahlenmässig zu starken Rückgang bei etwa der Hälfte der in Europa heimischen Vogelarten ernsthaft beeinträchtigt.

Diese Beeinträchtigung ist übrigens nicht nur auf das Gebiet der Länder beschränkt, in denen kein ausreichender Vogelschutz besteht, sondern auch auf die Gebiete anderer Länder, die sich in der Migrationszone der Zugvögel befinden. Es handelt sich also um ein typisch grenzueberschreitendes und internationales Umweltproblem, dem nicht durch isolierte nationale Maßnahmen beizukommen ist. d) Abgesehen von den abträglichen Folgen für das ökologische Gleichgewicht hat die übermässige Sterblichkeit bei rund der Hälfte der Vogelarten ausserdem nicht zu unterschätzende negative Auswirkungen auf verschiedene Wirtschaftszweige - insbesondere für die Landwirtschaft und den Fremdenverkehr - sowie auf mehrere Gebiete der Wissenschaft (Ornithologie, Ethologie, Biologie, Ökologie, Soziologie usw.).

Die durch eine vernünftige Einschränkung der Vogeljagd entstehenden negativen Auswirkungen auf gewisse Industriezweige (insbesondere Jagdwaffen- und Munitionsindustrie und -handel) treten in den Hintergrund. e) Die Vögel bilden einen wichtigen Faktor der Lebensqualität, wie sie von zahlreichen Bevölkerungskreisen in Europa gesehen wird, ja sie stellen für viele Menschen, insbesondere für die Städter, den hauptsächlichen Kontakt zur Natur dar. Auch die öffentliche Meinung betrachtet die Zugvögel mehr und mehr als ein gemeinsames Erbe und nicht als das ausschließliche Eigentum des Landes, in dem sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt aufhalten.

3. Der Schutz der Vögel und bestimmter wildwachsender Pflanzenarten und wildlebender Tierarten könnte beträchtlich verbessert werden, wenn alle Mitgliedstaaten dem im Oktober 1950 in Paris getroffenen internationalen Übereinkommen zum Schutze der Vögel sowie dem Übereinkommen über die Erhaltung der international bedeutenden Sumpfgebiete als Lebensräume für Wasservögel, das im Februar 1971 in Ramsar verabschiedet wurde, beitreten würden. 4. Das Pariser Übereinkommen von 1950 über den Vogelschutz ersetzt und verbessert das ebenfalls in Paris im Jahre 1902 von 12 europäischen Staaten (1)ABl.

Nr. C 112 vom 20.12.1973, S. 1. geschlossene Übereinkommen zum Schutze der Vogelarten, die für die Landwirtschaft von Nutzen sind. Im Gegensatz zu dem Übereinkommen von 1902 ist das Übereinkommen von 1950 jedoch im wesentlichen durch ökologische Erwägungen motiviert, obgleich in Artikel 5 mit dem Verbot, den Vögeln unnötigen Schmerz zuzufügen, ein ethischer Beweggrund aufgenommen ist. Dieses Übereinkommen gilt ausnahmslos für alle wildlebenden Vogelarten. Es soll insbesondere einen durchgreifenden Schutz für alle Arten während der Fortpflanzungs- und Migrationsperiode gewährleisten.

Die von der Ausrottung bedrohten Arten oder Arten "von wissenschaftlichem Interesse" stehen das ganze Jahr über unter Schutz. Ausnahmen von den Vorschriften dieses Übereinkommens können den Teilnehmerstaaten für den Fall gewährt werden, daß bestimmte Arten auf Grund ihrer Überzahl der Landwirtschaft schaden würden. Dieses Übereinkommen ist seit dem 17. Januar 1963 in Kraft. 5. Das Übereinkommen über die Erhaltung international bedeutender Sumpfgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasservögel, wurde am 2. Februar 1971 auf einer von der iranischen Regierung in Ramsar einberufenen internationalen Konferenz angenommen.

Das Übereinkommen tritt in Kraft, sobald ihm sieben Staaten beigetreten sind. Ausser dem Vereinigten Königreich haben bereits vier Länder, nämlich Finnland, der Iran, die Schweiz und die Sowjetunion, die Ratifizierungsverfahren eingeleitet. Das Übereinkommen wird allgemein als lebenswichtig für die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts und eines unersetzlichen Naturgutes betrachtet ; seine Bedeutung geht weit über die des blossen Schutzes der Wasservögel hinaus. 6. In dem Bestreben, einen Beitrag zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt und der Lebensqualität zu leisten, und gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten, den beiden vorgenannten Übereinkommen so bald wie möglich beizutreten, sofern sie dies nicht bereits getan haben.

Brüssel, den 20. Dezember 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI

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