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75/457/EWG: Empfehlung des Rates vom 22. Juli 1975 über den Grundsatz der 40-Stunden-Woche und den Grundsatz des vierwöchigen bezahlten Jahresurlaubs

CELEX
31975H0457
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1975-07-22
In force since
1975-07-23
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

75/457/EWG: Empfehlung des Rates vom 22. Juli 1975 über den Grundsatz der 40-Stunden-Woche und den Grundsatz des vierwöchigen bezahlten Jahresurlaubs Amtsblatt Nr. L 199 vom 30/07/1975 S. 0032 - 0033 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0060 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0061 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0061 EMPFEHLUNG DES RATES vom 22. Juli 1975 über den Grundsatz der 40-Stunden-Woche und den Grundsatz des vierwöchigen bezahlten Jahresurlaubs (75/457/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf den von der Kommission vorgelegten Entwurf einer Empfehlung, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2) - EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN, entsprechend den innerstaatlichen Gepflogenheiten und Voraussetzungen im Wege der Gesetzgebung, durch Ermutigung der Sozialpartner zum Abschluß von Tarifverträgen oder in irgendeiner anderen Weise geeignete Schritte zu unternehmen, um folgende Ziele zu erreichen:

1. Der Grundsatz der 40-Stunden-Woche, nach dem die normale Arbeitswoche (d.h. der Zeitraum, für den die Vorschriften betreffend Überstunden keine Anwendung finden), wie sie in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, in Tarifverträgen oder in irgendeiner anderen Weise festgelegt ist, 40 Stunden nicht übersteigen darf, wird in der gesamten Gemeinschaft in allen Bereichen spätestens am 31. Dezember 1978, nach Möglichkeit jedoch vor diesem Zeitpunkt, angewandt. Für bestimmte Bereiche kann jedoch vorgesehen werden, daß dieser Grundsatz innerhalb einer von den unmittelbar betroffenen Parteien vereinbarten Frist angewandt wird.

Es kann ausserdem vorgesehen werden, daß dieser Grundsatz auf bestimmte Bereiche und Tätigkeiten auf Grund ihrer spezifischen Merkmale nicht angewandt wird ; das gleiche gilt für Bedienstete mit öffentlich-rechtlichem Status oder - in Mitgliedstaaten, in denen dieser Begriff unbekannt ist - für Bedienstete in gleichartiger Stellung. 2. Die Anwendung des unter Punkt 1 genannten Grundsatzes darf nicht zu einer Verringerung des Arbeitsverdienstes führen. 3. Der Grundsatz des vierwöchigen bezahlten Jahresurlaubs, nach dem der bezahlte Jahresurlaub für Personen, die alle Voraussetzungen für einen vollen Urlaubsanspruch erfuellen, je nach der von den Mitgliedstaaten getroffenen Wahl mindestens entweder vier Wochen beträgt oder der Befreiung von einer Anzahl von Arbeitstagen entspricht, die das Vierfache der vereinbarten wöchentlichen Arbeitstage beträgt, wird in der gesamten Gemeinschaft in allen Bereichen spätestens am 31.

Dezember 1978, nach Möglichkeit jedoch vor diesem Zeitpunkt, angewandt ; die Anwendung dieses Grundsatzes schließt ein, daß für alle in den bezahlten Jahresurlaub fallenden bezahlten gesetzlichen Feiertage eine gleiche Anzahl Tage zusätzlich zum bezahlten Jahresurlaub als Ausgleich gewährt wird. Für bestimmte Bereiche kann jedoch vorgesehen werden, daß dieser Grundsatz innerhalb einer von den unmittelbar betroffenen Parteien vereinbarten Frist angewandt wird. (1)ABl. Nr. C 55 vom 13.5.1974, S. 49. (2)ABl. Nr. C 109 vom 19.9.1974, S. 50. 4. Nötigenfalls sind die Vorschriften über das Urlaubsentgelt zu ändern, um dem unter Punkt 3 genannten Grundsatz Rechnung zu tragen ; die Anwendung dieses Grundsatzes darf sich nicht nachteilig auf das Urlaubsentgelt der betreffenden Personen auswirken - ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, 1. der Kommission spätestens bis zum Ablauf der vorgesehenen Frist über die Maßnahmen zur Durchführung dieser Empfehlung zu berichten;

2. der Kommission in den ihr vorgelegten Berichten im Hinblick auf die Ausarbeitung des Jahresberichts der Kommission über die Entwicklung der sozialen Lage in der Gemeinschaft Informationen über den Stand der Entwicklung hinsichtlich der Dauer der Arbeitswoche und des bezahlten Jahresurlaubs zu übermitteln. Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 1975. Im Namen des Rates Der Präsident M. RUMOR

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