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Seqlense EUR-Lex

75/97/EGKS: Empfehlung der Kommission vom 23. Dezember 1974 an die Regierungen der Mitgliedstaaten über den Warenverkehr mit Schrott und ähnlichen Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft

CELEX
31975K0097
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1974-12-23
In force since
1975-01-06
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

75/97/EGKS: Empfehlung der Kommission vom 23. Dezember 1974 an die Regierungen der Mitgliedstaaten über den Warenverkehr mit Schrott und ähnlichen Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 038 vom 12/02/1975 S. 0019 - 0020 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0033 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0033 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0230 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0230 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1974 an die Regierungen der Mitgliedstaaten über den Warenverkehr mit Schrott und ähnlichen Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft (75/97/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 73 Absatz 2, nach Anhörung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe:

Schrott und die in anliegender Liste aufgeführten ähnlichen Erzeugnisse unterliegen bei der Ausfuhr in dritte Länder einem Verbot oder Beschränkungen. Zur Beachtung dieser Maßnahmen sind Kontrollen vorgesehen, die gewährleisten sollen, daß nur die Waren die Gemeinschaft verlassen können, für die von den zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats ordnungsgemäß eine Ausfuhrlizenz ausgestellt worden ist. Die genannten Kontrollen müssen jedoch mit den Erfordernissen des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft in Einklang stehen. Sie dürfen insbesondere nicht weitergehende Beschränkungen mit sich bringen, als nach den Umständen, denen sie Rechnung tragen sollen, gerechtfertigt erscheint.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 vom 18. März 1969 (1) hat der Rat das gemeinschaftliche Versandverfahren eingeführt. Auf der Grundlage dieser Verordnung sieht die Verordnung (EWG) Nr. 1279/71 der Kommission vom 17. Juni 1971 (2), ergänzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2766/71 vom 23. Dezember 1971 (3), die Verwendung gemeinschaftlicher Versandpapiere zur Durchführung von Maßnahmen bei der Ausfuhr bestimmter Waren vor. Die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf den Warenverkehr mit Schrott und ähnlichen Erzeugnissen ist geeignet, die Beachtung der Verbote und Beschränkungen bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in dritte Länder zu gewährleisten, und stellt zugleich eine beachtliche Erleichterung der Förmlichkeiten bei der Überwachung des endgültigen Verbleibs dar, denen die Waren bisher nach der Entscheidung der Mitglieder des Rates als Vertreter ihrer Regierungen vom 19.

November 1957 unterworfen waren. Es erscheint deshalb angebracht, die Förmlichkeiten und Verfahren, soweit sie auf Grund dieser Entscheidung bestehen, durch diejenigen zu ersetzen, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1279/71, ergänzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2766/71, ergeben. Die Verbote und Beschränkungen bei der Ausfuhr in dritte Länder können nur dann wirksam sein, wenn Zuwiderhandlungen in jedem Mitgliedstaat geahndet werden, ohne Rücksicht darauf, aus welchem Mitgliedstaat die Waren stammen - EMPFIEHLT: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten sind gehalten, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit der innergemeinschaftliche Warenverkehr mit Schrott und ähnlichen Erzeugnissen, die in der Liste im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt sind und für die ein Verbot oder Beschränkungen bei der Ausfuhr nach Drittländern bestehen, nach dem in der Verordnung (EWG) Nr.

1279/71 der Kommission vom 17. Juni 1971 über den Gebrauch der gemeinschaftlichen Versandpapiere zur Durchführung von Maßnahmen bei der Ausfuhr bestimmter Waren, ergänzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2766/71 vom 23. Dezember 1971, festgelegten Verfahren abgewickelt werden kann. (2) Die Mitgliedstaaten sind gehalten, die bestehenden Maßnahmen aufzuheben, die sie zur Durchführung der von den Mitgliedern des Rates in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen über die für den Warenverkehr mit Schrott und ähnlichen Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft erforderlichen Förmlichkeiten und Verfahren getroffen haben.

Artikel 2 Die Mitgliedstaaten sind gehalten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Verstösse gegen Verbote oder Beschränkungen bei der Ausfuhr von Schrott und ähnlichen Erzeugnissen in dritte Länder zu ahnden, ohne Rücksicht darauf, aus welchem Mitgliedstaat die Waren stammen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ggf. über Schwierigkeiten, die bei der Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 1 und 2 aufgetreten sind. (1)ABl. Nr. L 77 vom 29.3.1969, S. 1. (2)ABl. Nr. L 133 vom 19.6.1971, S. 12. (3)ABl. Nr. L 283 vom 24.12.1971, S. 33. Die Kommission teilt diese Auskünfte den übrigen Mitgliedstaaten mit, damit diese die ggf. erforderlichen Maßnahmen in die Wege leiten können.

Artikel 4 Die Mitgliedstaaten treffen die in Artikel 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen spätestens bis zum 1. Januar 1975 und teilen dies der Kommission unverzueglich mit. Artikel 5 Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. Dezember 1974 Für die Kommission F.O. GUNDELACH Mitglied der Kommission ANHANG Liste zu Artikel 1 1. Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl (EGKS) einschließlich gebrauchte Schienen mit einer Länge von weniger als 1,50 in (Tarifnummer 73.03 des Gemeinsamen Zolltarifs). 2. Gebrauchte Schienen mit einer Länge von 1,50 in oder mehr bis 2,50 in oder weniger (Tarifstelle ex 73.16 A II a) des Gemeinsamen Zolltarifs).

3. Legierter Stahl, Abfallblöcke (Tarifstelle 73.15 B I b) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs). 4. Wiederverwendbare Erzeugnisse, die nach der anläßlich der 45. Sitzung des Rates am 8. Oktober 1957 getroffenen Entscheidung der Mitglieder des Rates als Vertreter ihrer Regierungen als Schrott angesehen werden.

Relations

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