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Verordnung (EWG) Nr. 142/75 der Kommission vom 20. Januar 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 616/72 im Hinblick auf die Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Olivenöl

CELEX
31975R0142
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1975-01-20
In force since
1975-01-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 142/75 der Kommission vom 20. Januar 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 616/72 im Hinblick auf die Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Olivenöl Amtsblatt Nr. L 017 vom 22/01/1975 S. 0008 - 0009 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0040 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0156 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0040 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0070 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0070 VERORDNUNG (EWG) Nr. 142/75 DER KOMMISSION vom 20. Januar 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 616/72 im Hinblick auf die Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Olivenöl DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr.

136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1707/73 (2), gestützt auf die Verordnung Nr. 162/66/EWG des Rates vom 27. Oktober 1966 über den Handel mit Fetten zwischen der Gemeinschaft und Griechenland (3), gestützt auf die Verordnung Nr. 171/67/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Olivenöl (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2429/72 (5), insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 616/72 der Kommission vom 27. März 1972 mit Durchführungsbestimmungen für Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Olivenöl (6), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2563/72 (7), setzt die Kommission Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Olivenöl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg fest, wenn der Unterschied im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung Nr. 171/67/EWG einen bestimmten Betrag übersteigt. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Anwendung dieser Vorschriften auch dann zur Festsetzung von Ausfuhrabschöpfungen führt, wenn die Ausfuhren den Markt der Gemeinschaft oder den Weltmarkt für Olivenöl nicht zu stören drohen.

Es empfiehlt sich daher, die Abschöpfungen für das obengenannte Öl unter den für Ausfuhren in kleinen Abfuellungen vorgesehenen Bedingungen festzusetzen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 616/72 erhält folgende Fassung: "Artikel 4 (1) Die Kommission setzt die Abschöpfung bei der Ausfuhr von Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A des Gemeinsamen Zolltarifs fest, wenn der Unterschied zwischen dem cif-Preis und dem auf dem Gemeinschaftsmarkt festgestellten Preis Ausfuhren hervorzurufen droht, die den Gemeinschafts- oder den Weltmarkt stören könnten.

Bei der Bestimmung des Preises auf dem Markt der Gemeinschaft werden die Notierungen und Angebote berücksichtigt, die auf den für Erzeugung und Ausfuhr maßgeblichen Märkten festgestellt werden. Die Abschöpfung bei der Ausfuhr wird etwaigen Änderungen der Lage angepasst. (2) Übersteigt der cif-Preis den Marktrichtpreis, so wird die Anwendung der Ausfuhrabschöpfung mindestens einmal monatlich im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 39 der Verordnung Nr. 136/66/EWG überprüft. (3) Die Kommission gibt den Mitgliedstaaten den für 100 kg ausgeführtes Öl bei der Ausfuhr zu erhebenden Abschöpfungsbetrag sofort nach Festsetzung bekannt." Artikel 2 Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr.

616/72 wird gestrichen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. (1)ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2)ABl. Nr. L 175 vom 29.6.1973, S. 5. (3)ABl. Nr. 197 vom 29.10.1966, S. 3393/66. (4)ABl. Nr. 130 vom 28.6.1967, S. 2600/67. (5)ABl. Nr. L 264 vom 23.11.1972, S. 1. (6)ABl. Nr. L 78 vom 31.3.1972, S. 1. (7)ABl. Nr. L 274 vom 7.12.1972, S. 11. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Januar 1975 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI

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