Verordnung (EWG) Nr. 900/75 des Rates vom 18. März 1975 über den Abschluß des Ergaenzungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Amtsblatt Nr. L 106 vom 26/04/1975 S. 0016 - 0016 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0048 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 7 S. 0018 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0048 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0167 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0167 VERORDNUNG (EWG) Nr. 900/75 DES RATES vom 18. März 1975 über den Abschluß des Ergänzungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in der Erwägung, daß infolge des Nichtbeitritts Norwegens zu den Europäischen Gemeinschaften das Ergänzungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu schließen ist - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Das Ergänzungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird im Namen der Gemeinschaft geschlossen. Der Wortlaut des Protokolls ist im Anhang enthalten. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die zur Unterzeichnung des in Artikel 1 genannten Protokolls befugte Person zu benennen und ihr die Vollmachten zu übertragen, die erforderlich sind, um für die Gemeinschaft verbindlich zu handeln (1). Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1975 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. März 1975. Im Namen des Rates Der Präsident R. RYAN (1)Der Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.