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Verordnung (EWG) Nr. 1431/75 des Rates vom 26. Mai 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 428/73 in Bezug auf die Anwendung der Beschlüsse Nr. 5/72 und Nr. 4/72 des Assoziationsrats EWG - Türkei

CELEX
31975R1431
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1975-05-26
In force since
1975-07-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1431/75 des Rates vom 26. Mai 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 428/73 in Bezug auf die Anwendung der Beschlüsse Nr. 5/72 und Nr. 4/72 des Assoziationsrats EWG - Türkei Amtsblatt Nr. L 142 vom 04/06/1975 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0053 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0076 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0053 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 3 S. 0018 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 3 S. 0018 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1431/75 DES RATES vom 26. Mai 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.

428/73 in bezug auf die Anwendung der Beschlüsse Nr. 5/72 und Nr. 4/72 des Assoziationsrats EWG-Türkei DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 428/73 des Rates vom 5. Februar 1973 über die Anwendung der Beschlüsse Nr. 5/72 und Nr. 4/72 des im Abkommen über die Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vorgesehenen Assoziationsrats (1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr.

3573/73 (2) sind die Ursprungsregeln, die durch den Beschluß Nr. 4/72 über die Begriffsbestimmung für "Erzeugnisse mit Ursprung in ..." oder "Ursprungserzeugnisse" der Türkei zur Anwendung von Anhang Nr. 6 Kapitel I des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara festgelegt wurden, in der Gemeinschaft in Kraft gesetzt worden. Diese Regeln sind durch den Beschluß Nr. 1/75 des Assoziationsrats geändert worden. Es ist deshalb notwendig, die Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses zu treffen und insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 428/73 entsprechend anzupassen. Die in dem Beschluß Nr.

4/72 festgelegten Ursprungsregeln betreffen nur die im Anhang Nr. 6 Kapitel I des Zusatzprotokolls aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Um zu vermeiden, daß im Rahmen ein und desselben Warenverkehrs verschiedene Ursprungsregeln angewendet werden, empfiehlt es sich, den Anwendungsbereich dieser Regeln auf die Waren auszudehnen, die zwar nicht in dem genannten Anhang aufgeführt sind, deren türkischer Ursprung jedoch bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nachgewiesen werden muß - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluß Nr. 1/75 des Assoziationsrats zur Änderung des Beschlusses Nr.

4/72 über die Begriffsbestimmung für "Erzeugnisse mit Ursprung in..." oder "Ursprungserzeugnisse" der Türkei zur Anwendung von Anhang Nr. 6 Kapitel I des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara findet in der Gemeinschaft Anwendung. Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 1/75 ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 In die Verordnung (EWG) Nr. 428/73 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 1a Die im Beschluß Nr. 4/72 des Assoziationsrats festgelegten Ursprungsregeln gelten auch für Waren, die im Anhang Nr. 6 des Zusatzprotokolls nicht aufgeführt sind, deren türkischer Ursprung jedoch bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nachgewiesen werden muß." Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1.

Juli 1975 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 26. Mai 1975. Im Namen des Rates Der Präsident M.A. CLINTON (1)ABl. Nr. L 59 vom 5.3.1973, S. 73. (2)ABl. Nr. L 359 vom 28.12.1973, S. 1. ANHANG BESCHLUSS Nr. 1/75 DES ASSOZIATIONSRATS zur Änderung des Beschlusses Nr. 4/72 über die Begriffsbestimmung für "Erzeugnisse mit Ursprung in ..." oder "Ursprungserzeugnisse" der Türkei zur Anwendung von Anhang Nr. 6 Kapitel I des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara DER ASSOZIATIONSRAT - gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, gestützt auf das Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen, insbesondere auf Anhang Nr.

6 Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Beschluß Nr. 4/72 ist die Begriffsbestimmung für Ursprungserzeugnisse der Türkei zur Anwendung von Anhang 6 Kapitel I des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara festgelegt worden. Nach Artikel 1 Buchstabe f) dieses Beschlusses gelten als Ursprungserzeugnisse der Türkei diejenigen Waren, die in der Türkei durch Be- oder Verarbeitung der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, auch wenn bei ihrer Herstellung Erzeugnisse anderen Ursprungs in unwesentlichem Umfang mitverarbeitet wurden. Als "in unwesentlichem Umfang mitverarbeitet" gelten nach der Anmerkung 5 der Erläuterungen zu diesem Beschluß Erzeugnisse, deren Menge 10 v.H. der in den Buchstaben a) bis e) dieses Artikels bezeichneten Erzeugnisse nicht überschreitet.

Es hat sich gezeigt, daß diese Regel unnötig eng gefasst ist, da sie die Anerkennung bestimmter türkischer Waren als türkische Ursprungserzeugnisse verhindert, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft für die Gewährung der Vorzugsbehandlung notwendig ist, und zwar auch dann, wenn die mitverarbeiteten Erzeugnisse, deren Menge 10 v.H. der unter den Buchstaben a) bis e) bezeichneten Erzeugnisse überschreitet, in der Gemeinschaft oder in der Türkei hergestellt worden sind und die Voraussetzungen der Artikel 2 und 3 des Zusatzprotokolls erfuellen. Eine Lockerung der Ursprungsregeln in diesem Punkt würde deshalb beiden Vertragsparteien nur Vorteile bringen - BESCHLIESST:

Einziger Artikel Artikel 1 Buchstabe f) des Beschlusses Nr. 4/72 erhält folgende Fassung: "f) Waren, die in der Türkei durch Be- oder Verarbeitung der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, auch wenn bei ihrer Herstellung Erzeugnisse anderen Ursprungs mitverarbeitet worden sind ; dabei dürfen nicht in der Gemeinschaft oder in der Türkei hergestellte Erzeugnisse nur in unwesentlichem Umfang mitverarbeitet worden sein." Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 1975. Im Namen des Assoziationsrats Der Präsident T. SARAÇOGLU

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