Verordnung (EWG) Nr. 1625/75 des Rates vom 26. Juni 1975 betreffend die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel vorgesehenen Schutzmaßnahmen Amtsblatt Nr. L 165 vom 28/06/1975 S. 0001 - 0002 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0208 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 7 S. 0213 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0208 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0003 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0003 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1625/75 DES RATES vom 26. Juni 1975 betreffend die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel vorgesehenen Schutzmaßnahmen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 und Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe:
Am 11. Mai 1975 ist zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel ein Abkommen (2) - nachstehend Abkommen genannt - unterzeichnet worden. Zur Anwendung der in den Artikeln 12 bis 16 und 25 des Abkommens vorgesehenen Schutzklauseln und Sicherungsmaßnahmen sind die Einzelheiten festzulegen, nach denen die Gemeinschaftsregelung und insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1439/74 des Rates vom 4. Juni 1974 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (3) und (EWG) Nr. 459/68 des Rates vom 5. April 1968 über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
2011/73 (5), anzuwenden sind - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Falle von Praktiken, die die Anwendung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 12 des Abkommens durch die Gemeinschaft rechtfertigen können, und im Falle von Praktiken, die geeignet sind, die Gemeinschaft Schutzmaßnahmen auf der Grundlage von Artikel 16 des Abkommens auszusetzen, äussert sich die Kommission unbeschadet des Artikels 2 dieser Verordnung zur Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Praktiken mit dem Abkommen, nachdem sie die Angelegenheit von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats geprüft hat. Nach Maßgabe der Artikel 12 und 16 des Abkommens und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 dieser Verordnung kann der Rat gemäß dem Verfahren und den Modalitäten der Verordnung (EWG) Nr.
1439/74, insbesondere Artikel 13 Absätze 2 und 3, gegebenenfalls geeignete Maßnahmen treffen. Artikel 2 Im Falle von Dumpingpraktiken oder öffentlichen Beihilfen, die die Anwendung von Maßnahmen gemäß den Artikeln 12 und 14 des Abkommens durch die Gemeinschaft rechtfertigen können, wird die Einführung von Anti-Dumping- oder Ausgleichzöllen nach dem Verfahren und den Modalitäten der Verordnung (EWG) Nr. 459/68 beschlossen. Artikel 3 Im Falle von Praktiken, die die Anwendung der in den Artikeln 13, 15 und 25 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen durch die Gemeinschaft rechtfertigen können, können vom Rat geeignete Schutzmaßnahmen nach der in diesen Artikeln festgelegten Maßgabe erlassen werden gemäß dem Verfahren und den Modalitäten der Verordnung (EWG) Nr.
1439/74, insbesondere Artikel 13 Absätze 2 und 3. Im Dringlichkeitsfall kann nach Maßgabe der Artikel 13 und 15 des Abkommens - die Kommission geeignete Schutzmaßnahmen gemäß dem Verfahren und den Modalitäten der Verordnung (EWG) Nr. 1439/74, insbesondere Artikel 12 Absätze 2 und 3, erlassen; (1)Stellungnahme vom 20.6.1975. (2)ABl. Nr. L 136 vom 28.5.1975, S. 3. (3)ABl. Nr. L 159 vom 15.6.1974, S. 1. (4)ABl. Nr. L 93 vom 17.4.1968, S. 1. (5)ABl. Nr. L 206 vom 27.7.1973, S. 3. - jeder Mitgliedstaat in Anwendung der Absätze 2 bis 4 des Artikels 14 der vorgenannten Verordnung vorübergehend die in Absatz 1 desselben Artikels genannten Schutzmaßnahmen einführen.
Artikel 4 (1) Diese Verordnung steht der Anwendung der Regelungen über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen und der sich daraus ergebenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Verwaltungsvorschriften sowie der nach Artikel 235 des Vertrages erlassenen spezifischen Regelungen für Waren aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht entgegen ; sie wird ergänzend angewendet. (2) Artikel 3 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich findet jedoch keine Anwendung auf die den genannten Regelungen unterliegenden Erzeugnisse. Artikel 5 Die Kommission sorgt für die in Artikel 16 des Abkommens vorgesehenen Notifizierungen der Gemeinschaft an den Gemischten Ausschuß.
Artikel 6 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 1975. Im Namen des Rates Der Präsident P. BARRY