Verordnung (EWG) Nr. 2051/75 der Kommission vom 25. Juli 1975 über die Erstattung der von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen für die Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 213 vom 11/08/1975 S. 0053 - 0057 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0105 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0232 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0232 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2051/75 DER KOMMISSION vom 25. Juli 1975 über die Erstattung der von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen für die Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten der Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
2511/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten der Gemeinschaft (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 175/73 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die der Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft zugeleiteten Anträge auf Erstattung von 50 % der Beihilfen, die für die Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten der Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten gewährt wurden, müssen bestimmte Angaben enthalten, die von den Mitgliedstaaten in einheitlicher Form zu machen sind, um so die Prüfung ihrer Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr.
2511/69 sowie die Beschlußfassung über diese Anträge zu erleichtern. Um eine wirksame Kontrolle der Erstattungsanträge zu ermöglichen, müssen die Mitgliedstaaten drei Jahre lang die Belege für die Kommission verfügbar halten, auf Grund derer die Beihilfen berechnet wurden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fondsausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Erstattungsanträge, die von den Mitgliedstaaten für die Beihilfen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 gestellt werden, müssen den als Anhänge I, II und III dieser Verordnung beigefügten Übersichten entsprechen.
Artikel 2 Die Erstattungsanträge, die von den Mitgliedstaaten für die Beihilfen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 gestellt werden, müssen folgende Form haben : Für jedes im Rahmen des Planes nach Artikel 2 derselben Verordnung durchgeführten Investitionsvorhaben ist der Kommission eine Akte mit allen im Anhang IV vorgesehenen Angaben zu übermitteln. Artikel 3 (1) Die Rückerstattungsanträge beziehen sich auf die innerhalb eines Kalenderjahres von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben und sind bis zum 31. Juni des nächsten Jahres der Kommission vorzulegen.
(2) Die Kommission führt die Erstattung vor dem nächsten 31. Dezember auf Grundlage der in den Erstattungsanträgen enthaltenen Angaben durch, wenn der Antrag vollständig und formgerecht innerhalb der vorgesehenen Fristen vorgelegt wird Artikel 4 Jeder Mitgliedstaat hält der Kommission die in seinem Besitz befindlichen Belege oder deren beglaubigte Abschriften, auf deren Grundlage die Beihilfen im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 berechnet worden sind, für einen Zeitraum von 3 Jahren vom Zeitpunkt der letzten Erstattung durch die Gemeinschaft an zur Verfügung. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juli 1975 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 318 vom 18.12.1969, S. 1. (2)ABl. Nr. L 25 vom 30.1.1973, S. 2. ANHANG I >PIC FILE= "T0007748"> ANHANG II >PIC FILE= "T0007749"> ANHANG III >PIC FILE= "T0007750"> ANHANG IV Angaben zu einem Rückerstattungsbetrag, der für ein Investitionsvorhaben im Rahmen von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 eingereicht wird 1. Von dem Mitgliedstaat aufzustellende Übersicht mit allen Angaben zu dem Vorhaben, insbesondere: - Name des Beihilfeempfängers, - technische Daten über die durchgeführten Arbeiten, insbesondere Angaben über die angestrebte Kapazität, - Kosten der durchgeführten Arbeiten und finanzielle Beteiligung des Mitgliedstaats;
2. Wirtschaftliche Analyse mit Angabe der Mengen und Sorten von Zitrusfrüchten, die im Einzugsbereich des Vorhabens erzeugt werden, sowie der Vorhabensziele; 3. Bescheinigung des Mitgliedstaats mit - den wichtigsten Angaben des Finanzierungsbeschlusses über das Vorhaben, - einer Erklärung über die Einhaltung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 genannten Bedingungen; 4. Betrag der beim EAGFL beantragten Rückerstattung.