Verordnung (EWG) Nr. 2498/75 der Kommission vom 30. September 1975 mit Durchführungsvorschriften für die Auszahlung des finanziellen Ausgleichs für bestimmte Zitrusfrüchte der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 254 vom 01/10/1975 S. 0038 - 0039 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0144 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0009 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0009 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0154 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0154 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2498/75 DER KOMMISSION vom 30. September 1975 mit Durchführungsvorschriften für die Auszahlung des finanziellen Ausgleichs für bestimmte Zitrusfrüchte der Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2482/75 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten der Gemeinschaft (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2481/75 (4), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Zur Gewährleistung der einwandfreien Anwendung der Regelung über den finanziellen Ausgleich bei Orangen, Mandarinen, Clementinen und Zitronen der Gemeinschaft, die in den anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden, sind die in den Anträgen auf Gewährung des finanziellen Ausgleichs aufzuführenden Mindestangaben vorzuschreiben.
Ausserdem ist es angezeigt, bei allen Transporten die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vorgesehenen Kontrollen durchzuführen. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 sieht vor, daß der finanzielle Ausgleich gewährt wird, sobald der Nachweis dafür erbracht ist, daß die betreffenden Erzeugnisse auf dem Hoheitsgebiet des Bestimmungslandes eingetroffen und dem Ankäufer zur Verfügung gestellt worden sind. Dieser Nachweis wird von der Abgangsstelle ausgestellt, sobald gemäß Verordnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (5), zuletzt geändert durch den Beschluß des Rates vom 1.
Januar 1973 (6), die Abgangszollstelle den Nachweis erhalten hat, daß die betreffenden Erzeugnisse bei einer Bestimmungszollstelle eines anderen Mitgliedstaats vorgeführt und in diesen Mitgliedstaat eingeführt worden sind. Falls kein Nachweis über die Ankunft in einem anderen Mitgliedstaat gegenüber der Abgangszollstelle erbracht werden muß, kann der Nachweis über das Eintreffen in einem anderen Mitgliedstaat durch Vorlage der Kontrollbescheinigung des gemeinschaftlichen Versandpapiers gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2315/69 der Kommission vom 19. November 1969 über die Verwendung der gemeinschaftlichen Versandpapiere bei der Durchführung von Gemeinschaftsmaßnahmen, die eine Kontrolle der Verwendung und Bestimmung der Waren zur Folge haben (7), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
690/73 (8), erfolgen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bewilligung eines finanziellen Ausgleichs ist an die Bedingung gebunden, daß jede Sendung beim Abgang im Versandgebiet einer Kontrolle unterzogen wurde, wie sie nach Artikel 8 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 sowie nach den zu seiner Anwendung erlassenen Bestimmungen vorgesehen ist. Artikel 2 Der Antrag auf Gewährung des in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 vorgesehenen finanziellen Ausgleichs hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: a) Name des Verkäufers, b) insgesamt vermarktete Mengen, in Nettogewicht ausgedrückt und gegebenenfalls nach Erzeugnis - und bei Orangen nach Sorte - unterteilt, c) für jede Sendung Zeitpunkt, benutztes Beförderungsmittel, in Nettogewicht ausgedrückte Mengen, gegebenenfalls gegliedert nach Erzeugnissen oder, bei Apfelsinen, nach Sorten.
Dem Antrag ist für jede abgegangene Sendung ein Exemplar der Kontrollbescheinigung nach Verordnung (EWG) Nr. 2638/69 der Kommission vom 24. Dezember 1969 über zusätzliche Bestimmungen bezueglich der Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse, das innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird (9), beizufügen, aus der das Nettogewicht - bei Orangen nach Sorten unterteilt - der Ware hervorgehen muß. (1)ABl. Nr. L 118 vom 20.5.1972, S. 1. (2)Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts. (3)ABl. Nr. L 318 vom 18.12.1969, S. 1. (4)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (5)ABl. Nr. L 77 vom 29.3.1969, S. 1.
(6)ABl. Nr. L 2 vom 1.1.1973, S. 1. (7)ABl. Nr. L 295 vom 24.11.1969, S. 14. (8)ABl. Nr. L 66 vom 13.3.1973, S. 23. (9)ABl. Nr. L 327 vom 30.12.1969, S. 33. Artikel 3 (1) Für die mit einem internen gemeinschaftlichen Versandpapier T2 unmittelbar nach einem anderen Mitgliedstaat versandten Erzeugnisse wird der nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 vorgesehene Nachweis auf Antrag von der Abgangszollstelle ausgestellt, nachdem diese den Rückschein des T2-Papiers erhalten hat. Für die nach einem anderen Mitgliedstaat mit einem internationalen Frachtbrief oder einer internationalen Expresspaket-Karte, die dem Versandpapier T2 gleichwertig sind, versandten Waren wird der Nachweis auf Antrag von der Abgangszollstelle erteilt, nachdem diese in den Frachtbrief bzw. die Versandkarte Einblick genommen und ersehen hat, daß die betreffenden Waren von der Eisenbahnverwaltung zur Beförderung entgegengenommen worden sind.
Die Abgangszollstelle darf eine Änderung des Beförderungsvertrags, der zufolge die Beförderung im Versandmitgliedstaat oder ausserhalb der Gemeinschaft endet, nur dann zulassen, wenn der Nachweis nicht erteilt wurde oder nicht erteilt werden wird. (2) Für die nicht unmittelbar nach einem anderen Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes versandten Erzeugnisse kann der Nachweis nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 lediglich durch Vorlage der Kontrollbescheinigung nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2315/69 erfolgen. Die Felder 101, 103 und 104 der Kontrollbescheinigung müssen ausgefuellt sein.
Feld 104 wird ausgefuellt, indem die Angabe des ersten Gedankenstrichs gestrichen und der zweite Gedankenstrich durch eine der folgenden Angaben ergänzt wird: "Erzeugnisse, die nach Verordnung (EWG) Nr. 2498/75 nach ... (Einfuhrmitgliedstaat) zu verbringen sind." "Produits destinés à être introduits en/au ... (État membre d'importation) conformément au règlement (CEE) nº 2498/75." "Products to be imported into ... (Member State of importation) in accordance with regulation (EEC) No 2498/75." "Prodotti destinati ad essere introdotti in ... (Stato membro d'importazione) conformemente al regolamento (CEE) n.
2498/75." "Produkten bestemd om in ... (Lid-Stad van invoer) te worden binnengebracht overeenkomstig Verordening (EEG) nr. 2498/75." "Produkter bestemd til indförsel i ... (indförselmedlemsstaten) i overensstemmelse med forordning (EÖF) nr. 2498/75." Werden die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Erzeugnisse nach dem gemeinschaftlichen Versandverfahren oder nach einer schweizerischen oder österreichischen Bestimmungsstelle versandt, von wo sie nach dem anderen Mitgliedstaat weiterversandt werden, hat abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2315/69 die Kontrollbescheinigung die Waren bis zur zuständigen Zollstelle des Bestimmungslandes zu begleiten.
Artikel 4 Die Verordnung (EWG) Nr. 193/70 wird ausser Kraft gesetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1975 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. September 1975 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission