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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung Nr. 911/75/EGKS der Kommission vom 7. April 1975 über die auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs Norwegen getätigten Verkäufe von Eisen- und Stahlerzeugnissen

CELEX
31975S0911
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1975-04-07
In force since
1975-04-09
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung Nr. 911/75/EGKS der Kommission vom 7. April 1975 über die auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs Norwegen getätigten Verkäufe von Eisen- und Stahlerzeugnissen Amtsblatt Nr. L 088 vom 09/04/1975 S. 0007 - 0008 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0084 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0127 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0084 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0043 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0043 ENTSCHEIDUNG Nr. 911/75/EGKS DER KOMMISSION vom 7. April 1975 über die auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs Norwegen getätigten Verkäufe von Eisen- und Stahlerzeugnissen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 2 bis 6, 60, 70 und 95 erster und zweiter Absatz, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind durch ein Abkommen mit dem Königreich Norwegen gebunden, sobald dieses Abkommen nach Maßgabe der diesbezueglichen Bestimmungen in Kraft tritt. Dies ist seit dem 1. Januar 1975 der Fall. Das Königreich Norwegen hat sich durch dieses Abkommen verpflichtet, auf seinem Hoheitsgebiet und in seinen Beziehungen mit der Gesellschaft ähnliche Preisvorschriften anzuwenden, wie sie innerhalb der Gemeinschaft auf Grund von Artikel 60 EGKS-Vertrag angewandt werden. Die Gemeinschaft hat sich ihrerseits verpflichtet, den Geltungsbereich der auf Artikel 60 beruhenden Vorschriften auf die Geschäfte auszudehnen, die von den Unternehmen der Gemeinschaft auf dem norwegischen Markt getätigt werden.

Es hat sich als notwendig erwiesen, bei der Erweiterung der Gemeinschaft die Durchführungsentscheidungen zu Artikel 60 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl durch eine Verpflichtung der Unternehmen der Stahlindustrie der Gemeinschaft zu ergänzen, Preiszuschläge für Beförderungen in Verkehrsverbindungen, die Seetransporte einschließen, bekanntzugeben. Diese Verpflichtung ist auf die Verkäufe von Eisenund Stahlerzeugnissen in das Hoheitsgebiet des Königreichs Norwegen auszudehnen. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs dieser Vorschriften ist im EGKS-Vertrag nicht vorgesehen.

Sie steht jedoch im Einklang mit Artikel 5, wonach die Gemeinschaft insbesondere die Aufgabe hat, für die Schaffung, Aufrechterhaltung und Beachtung normaler Wettbewerbsbedingungen zu sorgen. Die dient auch der Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft, namentlich dem Ziel, die Entwicklung des zwischenstaatlichen Austauschs zu fördern und dafür zu sorgen, daß bei den Preisen auf den auswärtigen Märkten angemessene Grenzen eingehalten werden (Artikel 3 f). Die Ausdehnung des Geltungsbereichs dieser Vorschriften stellt daher einen im EGKS-Vertrag nicht vorgesehenen Fall im Sinne des Artikels 95 Absätze 1 und 2 dar.

Die Ausdehnung des Geltungsbereichs dieser Vorschriften ist durch entsprechende Maßnahmen zu gewährleisten ; für den Fall von Verstössen ist die Anwendung der Sanktionen gemäß Artikel 64 EGKS-Vertrag vorzusehen. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs dieser Vorschriften darf nicht zur Folge haben, daß ihre Änderung nach den im Vertrag hierfür vorgesehenen Verfahren verhindert wird. Etwaige Änderungen der auf Grund von Artikel 60 erlassenen Vorschriften müssen auch für die Geschäfte gelten, die auf dem norwegischen Markt getätigt werden. Die Gemeinschaft hat im Rahmen des vorgenannten Abkommens die Befugnis, bei einer Anwendung der vorgesehenen Schutzklauseln die Anwendung der auf das Königreich Norwegen ausgedehnten Vorschriften auszusetzen.

Nach Anhörung des Beratenenden Ausschusses und nach einstimmiger Zustimmung des Ministerrats - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bestimmungen des Artikel 60 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und seine Durchführungsvorschriften gelten auch für solche Geschäfte, die von den in Artikel 80 des EGKS-Vertrags bezeichneten Unternehmen der Stahlindustrie auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs Norwegen getätigt werden und unter die Nummern 4 200 bis einschließlich 4 500 des Anhangs I des EGKS-Vertrags fallende Erzeugnisse zum Gegenstand haben.

Artikel 2 Die Entscheidung der Kommission Nr. 73/152/EGKS vom 23. Mai 1973 über die Verpflichtung der Stahlunternehmen zur Bekanntgabe der Preiszuschläge für Beförderungen in Verkehrsverbindungen, die Seestrekken zwischen Häfen der Gemeinschaft einschließen, gilt auch in bezug auf den Seetransport zwischen Häfen der Gemeinschaft und Häfen des Königreichs Norwegen. Artikel 3 Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 1 und 2 dieser Entscheidung finden die Vorschriften des Artikels 64 des EGKS-Vertrags Anwendung. Artikel 4 Im Falle der Anwendung der Schutzklauseln, die in den zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl abgeschlossenen Abkommen vorgesehen sind, kann die Kommission die Anwendung der vorliegenden Entscheidung auf Verkäufe im Hoheitsgebiet des Königreichs Norwegen aussetzen.

Artikel 5 Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 6 Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. April 1975 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI

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