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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung Nr. 1870/75/EGKS der Kommission vom 17. Juli 1975 über die Verpflichtung der Unternehmen der Stahlindustrie, bestimmte Angaben über die Beschäftigung zu machen

CELEX
31975S1870
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1975-07-17
In force since
1975-07-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung Nr. 1870/75/EGKS der Kommission vom 17. Juli 1975 über die Verpflichtung der Unternehmen der Stahlindustrie, bestimmte Angaben über die Beschäftigung zu machen Amtsblatt Nr. L 190 vom 23/07/1975 S. 0026 - 0027 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0155 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0059 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0155 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0059 ENTSCHEIDUNG Nr. 1870/75/EGKS DER KOMMISSION vom 17. Juli 1975 über die Verpflichtung der Unternehmen der Stahlindustrie, bestimmte Angaben über die Beschäftigung zu machen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 47, in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Stahlmarkt steht zur Zeit im Zeichen einer ungewöhnlich starken Abschwächung. Es ist deshalb unerläßlich, daß die Kommission die Rückwirkungen der Absatzflaute auf die Beschäftigung aufmerksam verfolgt, um alle etwa erforderlich werdenden Maßnahmen ergreifen zu können. Zur Erfuellung dieser Aufgabe müssen der Kommission die neuesten Angaben über den Beschäftigungsstand sowie Informationen über die absehbare Beschäftigungsentwicklung zur Verfügung stehen. Demnach muß den Unternehmen der Stahlindustrie die Verpflichtung auferlegt werden, solange die Lage dies erfordert, ihre Beschäftigtenzahl, die Zahl ihrer Entlassungen und die Maßnahmen zur Verkürzung der Arbeitszeit zu melden.

Unternehmen, die auf Grund ihres Produktionsvolumens von der Entrichtung der Umlage entbunden sind, können auch von den sich aus dieser Entscheidung ergebenden Verpflichtungen befreit werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Unternehmen, die eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Stahlerzeugung ausüben, sind verpflichtet, der Kommission monatliche Angaben über die Lage und die Aussichten auf dem Gebiet der Beschäftigung zu übermitteln und zwar insbesondere: - Zahl der Beschäftigten, - Neueinstellungen, - Entlassungen, - Maßnahmen zur Arbeitszeitverkürzung. Artikel 2 Die Meldungen über die Beschäftigungslage und die Beschäftigungsaussichten müssen der Kommission spätestens am 25. jeden Monats zugehen, und zwar müssen diese Angaben über den Stand im Vormonat und über die Aussichten für den jeweils kommenden Monat enthalten.

Die erste Meldung für den Monat Juli 1975 und bezueglich der Aussichten für den Monat September muß spätestens am 25. August 1975 vorliegen. Die Meldungen haben auf einem dem Anhang dieser Entscheidung entsprechenden Formular zu erfolgen. Artikel 3 Unternehmen, die laut Entscheidung Nr. 2/52 vom 23. Dezemver 1952 und Nr. 6/65 vom 17. März 1965 von der Entrichtung der Umlage entbunden sind, sind auch von der in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Verpflichtung befreit. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17.

Juli 1975 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI ANHANG >PIC FILE= "T0007802">

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