Entschließung des Rates vom 26. November 1974 über die Automatisierung der Rechtsdokumentation Amtsblatt Nr. C 020 vom 28/01/1975 S. 0002 - 0003 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0004 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0004 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 26 . November 1974 über die Automatisierung der Rechtsdokumentation DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - eingedenk der Schlußfolgerungen , zu denen er auf seiner Luxemburger Tagung vom 3 . Juni 1971 im Hinblick auf die Automatisierung der Rechtsdokumentation gelangt ist ; in Kenntnis des Berichtes , den die Kommission im Anschluß an die genannte Tagung vorgelegt hat , und der Arbeitsunterlage , die sie in Verbindung mit den Dienststellen der übrigen Organe erstellt hat ; im Bewusstsein der wachsenden Bedeutung , die auf juristischem Gebiet eine leicht und schnell zugängliche automatisierte Dokumentation im Hinblick auf eine bessere Kenntnis des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der gesamten Gemeinschaft darstellt ; in dem Bestreben , zur Verbesserung der derzeitigen Methoden der Automatisierung der Rechtsdokumentation beizutragen ; in der Überzeugung , daß es zur Erleichtung und Förderung des Informationsaustauschs notwendig ist , die Zusammenarbeit der Dokumentationszentren zu entwickeln , und zwar sowohl der Dokumentationszentren der Mitgliedstaaten untereinander als auch mit dem Dokumentationszentrum der Gemeinschaft ; in der Überzeugung , daß es aus Gründen der Wirksamkeit wichtig ist , daß eine einheitliche Automatisierung der Dokumentation des Gemeinschaftsrechts von den Gemeinschaftsorganen herbeigeführt wird ; in der Erwägung , daß die Automatisierung der Rechtsdokumentation sich in Kohärenz mit der in der Entschließung des Rates vom 15 .
Juli 1974 ( 1 ) definierten gemeinschaftlichen Politik auf dem Gebiet der Informatik befinden sollte , ohne daß die Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Systems , insbesondere auf kurze Sicht , dadurch verzögert wird - KOMMT WIE FOLGT ÜBEREIN : I Die Automatisierung der Rechtsdokumentation ist sowohl in bezug auf die Verbreitung des Gemeinschaftsrechts als auch auf den Austausch von Rechtsinformationen zwischen den Mitgliedstaaten ein Gebiet von Interesse , das sowohl eine gemeinschaftliche Aktion als auch eine Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Zentren rechtfertigen könnte .
Die von den Organen der Gemeinschaften bereits geleistete Arbeit sollte fortgesetzt und die in dem Bericht der Kommission vorgesehene Ausdehnung der Tätigkeiten auf andere Gebiete sollte im Lichte de * Beratungen der in Abschnitt III genannten Sachven ständigengruppe und der Vorschläge der Organe geprüft werden . II Der Rat - hält es für notwendig , daß die Gemeinschaftsorgane gemeinsam schrittweise ein interinstitutionelles System für die automatisierte Dokumentation des Gemeinschaftsrechts erstellen , und zwar im Rahmen der Haushaltsmittel , die für diese Aufgabe ausgewiesen werden ; - empfiehlt , daß diese Dokumentation den Mitgliedstaaten unter noch festzulegenden Bedingungen zur Verfügung gestellt wird .
III Es wird eine Sachverständigengruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten und Vertretern der Gemeinschaftsorgane und des Wirtschafts - und Sozialausschusses eingesetzt , die die Aufgabe hat , auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Arbeit : a ) Die Ziele des interinstitutionellen Systems gegenüber denen der einzelstaatlichen Systeme zu prüfen , insbesondere in bezug auf die Sektoren des vorgesehenen Dokumentationsbereichs , die Aufteilung der Aufgaben , die Verbindungsmöglichkeiten zwischen den Systemen sowie die Möglichkeiten eines Austauschs bereits aufbereiteter Daten ; b ) die technischen Aspekte der Automatisierung der Rechtsdokumentation zu prüfen , besonders die Dokumentationsmethoden und -techniken , die Mittel und Techniken der Informatik sowie die Wirksamkeit des interinstitutionellen Systems und die Kompatibilität der Systeme untereinander ; c ) zu prüfen , inwieweit die Automatisierung der Rechtsdokumentation die Erstellung von Fundstellennachweisen über das Gemeinschaftsrecht erleichtern kann ; d ) die juristischen Aspekte der Automatisierung der Rechtsdokumentation zu prüfen , insbesondere in bezug auf Auswahl und Objektivität der Informationen und Zugang zu den gespeicherten Daten ; e ) die Bedingungen für die Beteiligung der Vertreter der Mitgliedstaaten an der Festlegung der Richtpunkte für das interinstitutionelle System durch die Gemeinschaftsinstanzen zu untersuchen ; f ) einen Plan für die mittelfristige Entwicklung des interinstitutionellen Systems zu prüfen , den die Kommission vorlegt , insbesondere die Prioritäten und die Kosten für die Durchführung der verschiedenen Stufen , um in grossen Zuegen die Entwicklung der Verbindungen des interinstitutionellen Systems mit den einzelstaatlichen Systemen unter Berücksichtigung der Untersuchungen gemäß Buchstabe a ) zu prüfen ; g ) bei diesen Entwicklungen ihre Kohärenz mit der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Datenverarbeitung zu berücksichtigen .
Die Sachverständigengruppe unterbreitet dem Ausschuß der Ständigen Vertreter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einsetzung einen ersten Bericht . ( 1 ) ABl . Nr . C 86 vom 20 . 7 . 1974 , S . 1 , und ABl . Nr . C 91 vom 3 . 8 . 1974 , S . 10 .