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Entschließung des Rates vom 10. Februar 1975 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der internationalen Steuerflucht und Steuerumgehung

CELEX
31975Y0214(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1975-02-10
In force since
1975-02-10
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 10. Februar 1975 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der internationalen Steuerflucht und Steuerumgehung Amtsblatt Nr. C 035 vom 14/02/1975 S. 0001 - 0002 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0045 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0049 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0049 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 10 . Februar 1975 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der internationalen Steuerflucht und Steuerumgehung DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf die Mitteilung der Kommission vom 22 .

November 1974 zum Problem der internationalen Steuerflucht und Steuerumgehung , in Erwägung nachstehender Gründe : Die Praktiken der Steuerflucht und Steuerumgehung über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg führen zum Verlust von Haushaltsmitteln , zur Aushöhlung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit sowie zu Verzerrungen des Kapitalverkehrs und der Wettbewerbsbedingungen . Da es sich hierbei um ein internationales Problem handelt , reichen einzelstaatliche Maßnahmen , deren Wirksamkeit nicht über die Grenzen eines Staates hinausreicht , nicht aus . Mehrere Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten arbeiten auf diesem Gebiet bereits auf Grund bilateraler Abkommen zusammen .

Diese Zusammenarbeit ist sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch mit Drittländern zu verstärken und den neuen Formen der Steuerflucht und Steuerumgehung anzupassen . Allerdings ist hierbei zu gewährleisten , daß die bei einer solchen Zusammenarbeit übermittelten Informationen nicht an Unbefugte weitergegeben werden , die Grundrechte und Verfahrensgarantien der Bürger und Unternehmen in den Mitgliedstaaten gewahrt bleiben und den Geheimhaltungserfordernissen dieser Staaten in bestimmten Bereichen Rechnung getragen wird ; dies erfordert , daß die Mitgliedstaaten , die diese Informationen erhalten , sich verpflichten , diese nur zur ordnungsgemässen Festsetzung der Einkommen - oder Körperschaftsteuer oder zur Rechtsverfolgung von Personen zu verwenden , die den Steuervorschriften des Staates , der diese Informationen erhält , nicht nachkommen ; darüber hinaus muß dieser Staat diese Informationen mit der gleichen Vertraulichkeit behandeln , die ihnen in dem Staat zuteil wurde , aus dem sie stammen - hält erste Maßnahmen in folgender Hinsicht für wünschenswert : a ) Die Mitgliedstaaten erteilen sich gegenseitig auf Ersuchen oder ohne Ersuchen alle Auskünfte , die für eine ordnungsgemässe Festsetzung der Einkommen - und Körperschaftsteuer geeignet erscheinen , insbesondere in Fällen , in denen möglicherweise künstlich Gewinne zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten verlagert werden oder in denen um Steuervorteile willen Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen zweier Mitgliedstaaten über ein drittes Land umgeleitet werden oder in denen , gleichgültig aus welchen Gründen , eine Steuerumgehung eingetreten ist oder eintreten könnte ; b ) um die Wirksamkeit diese Austauschs von Auskünften sicherzustellen , ist zu prüfen , welche Möglichkeiten für eine Harmonisierung der Rechts - und Verwaltungsmittel bestehen , die die Finanzverwaltungen haben , um Auskünfte einzuholen und ihr Kontrollrecht auszuüben ; c ) unter Beachtung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften führt ein Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats für diesen Ermittlungen im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Festsetzung der Einkommen - oder Körperschaftsteuer durch ; d ) es ist die Möglichkeit zu prüfen , Beamte eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat an der Aufklärung von Sachverhalten mitwirken zu lassen , die für eine ordnungsgemässe Festsetzung der Einkommen - oder Körperschaftsteuer im erstgenannten Mitgliedstaat relevant erscheinen ; c ) es muß mit der Kommission zusammengearbeitet werden , um ständig die Verfahren der Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch auf den betreffenden Gebieten , insbesondere auf dem Gebiet der künstlichen Verlagerung von Gewinnen innerhalb von Unternehmensgruppen , mit dem Ziel zu prüfen , diese Verfahren zu verbessern und eine geeignete Gemeinschaftsregelung zu erarbeiten . nimmt zur Kenntnis , daß die Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeiten geeignete Initiativen auf diesem Gebiet ergreifen will .

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